Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 22 (26.5.1885)
- Date
- 1885-05-26
- Page
- Seite 351 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3227555-3227578--42653-3311228- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
351 religiösen Lebens, als auch aus dem wesentlichen Vorschub, welchen er dem Eintritt in die Ehe und dem Unterhalt der Familie leistet. Sind doch die späten Ehen eine der wich' tigsten Ursachen der Ausschweifung, der wahrgenommenen Abnahme der Verehelichung, derLockerung derEhe und Familienbande, wie des immer um sich greifenden Alles verschlingenden Luxus und der allgewaltigen fluchwürdigen Tyrannei der Mode, denen allen nur die sittliche und versittlichende patriarchalischen Familie einen Damm zu setzen vermag. Zwar geht es noch mit dieser Restauration der patriarchalischen Familie im Geiste der Zeit noch immer sehr langsam vorwärts, läuft sie doch schnurstraks den modernen Anschauungen zuwider; jedoch ist bereits ihre hohe Bedeutung von Bielen erkannt und gehörig gewürdigt und ist vom gesunden Sinn unserer Glaubensgenossen zu erwarten, daß er, um die Mode unbekümmert, in die schüchtern eingetretene Bahn muthig fortfahren wird. _ Bonn, den 18. Mai. Der Talmud als geschichtliche Erscheinung. Es ist in unserer Zeit als eine unumgängliche Forderung der unparteiischen Geschichtsforschung und des richtigen historischen Berständnisies anerkannt, daß eine jede geschichtliche Erscheinung mit keinem anderen Maßstabe gemeffen, von keinem anderen Standpunkte aufgefaßt und dargestellt werden dürfe, als wie die Zeitverhältnisse jener Erscheinung, der geschichtliche Boden, aus welchem sie erwachsen und die Geistesrichtung jener Zeit darbieten. Natürlich ist es gestattet, aus anderen, als geschichtlichen Gesichtspunkten, z. B. vom allgemeinen ästhetischen, Vergleichungen anzustellen und Urtheile abzugeben. Aber diese werden eben nur eine beschränkte Geltung beanspruchen können unv vor der Auffaffung zurückweichen müssen, welche aus der richtigen geschichtlichen Forschung hervorgeht. Dieser Grundsatz, so unbedingt gefordert, wird jedoch dem Talmud gegenüber völlig außer Acht gelassen. Man legt an ihn theils den klassischen, theils den modernen Maßstab und bildet sich hieraus Waffen gegen denselben. Der klassische Maßstab — abgesehen von den im Talmud behandelten Gegenständen — war nicht zu der Zeit, wo die Mischna und noch mehr, wo die Gemara abgefaßt wurde, auch bei den Griechen und Römern die Classicität, der klassische Geist und die klassische Form und Kunst längst geschwunden? Wie kann man also inhaltlich und formal von jenen in ihrer Art großen Schöpfungen die klassische Gestaltung verlangen, die in den gleichzeitigen Erzeugnissen nirgends mehr gefunden wird? Und nun gar der moderne Maßstab! . . . Demungeachtet wird der Talmud wegen seiner kasuistischen Durcharbeitung von Gesetz und Cultus. wozu der formalen Unordnung und Verwirrung, die nicht selten in der Behandlung der Gegenstände Platz greifen, sowie wegen mancherlei, dem modernen Bewußtsein fremdartigen, den modernen Geschmack abstoßenden Ansichten absurd, geschmacklos, engherzig, kleinlich, thöricht, ja schädlich und gefährlich gescholten — wobei natürlich die antisemitischen Neigungen eine besondere Befriedigung finden. Wir wollen hierbei nicht einmal geltend machen, daß es nur äußerst wenig Gelehrte giebt, welche den Talmud zu lesen und zu verstehen vermögen; das allgemeine Urtheil hat sich einmal gebildet und wird von Geschlecht zu Geschlecht weiter gesprochen. Wer unsere öfter, besonders aber in der Abhandlung „Zur Charakteristik des Talmuds" ausgesprochenen Ansichten über den Talmud kennt, weiß, daß wir nicht apologetisch für den Talmud eintreten, sondern stets bemüht sind, ein unbefangenes Urtheil und das richtige Berständniß über die Prinzipien, die Tendenzen und den Charakter des Talmuds zu gewinnen und darzulegen. Die oben bezeichneten Urtheile aber müssen wir als durchaus falsch, als tendenziös irrig entgegentreten. Wir müssen zurückweisen, weil es der geschichtlichen Entwickelung völlig zuwiderläuft und ohne jede Berücksichtigung der Geistesrichtung jener Zeit gefällt wird, wie sie sich in gleichzeitigen Produkten derselben Aera kund gethan. Dies zu erweisen, stellen wir uns hier zur Aufgabe. Wie wir bereits im 8. Capitel der citirten Abhandlung ausgeführt haben, ist es merkwürdig, daß ganz in derselben Zeit und auf demselben Wege die große Entwickelung des römischen Rechtes im römischen Reiche vor sich ging, wie die Mischna und Gemara. Höchst eigenthümlich ist es, daß beide, das römische Recht wie das talmudische, ihre großartige Entfaltung erst in der letzteren Zeit des nationalen und staatlichen Lebens der beiden Völker begannen und nach dem Aufhören beider Nationen ihre in- und extensiveste Ausbildung erhalten haben. Datirt doch die römische Rechtsentwickelung erst von der Zeit Ciceros, nimmt ihren kräftigen Verlaus unter den Cäsaren bis Alexander Sever und endet mit Justinian (518 nach d. gew. Ztr.). Wie die Thora für die talmudische Bearbeitung, so gaben die Gesetze der zwölf Tafeln (450 vor d. gew. Ztr) die Grundlage und Anhaltepunkte für das gesammte spätere Recht ab. Interpretation und Ueberlieferungen knüpften sich an beide. Rechtsverständige bildeten sich in Rom, wie die Gelehrten in Jerusalem. Zu; derselben Zeit, wo die beiden Schulen des Hillel und Schammai in Jerusalem bestanden, begründeten in Rom Labeo und Capito zwei juristische Schulen, die Cassianer und Prokulejaner. Der Erstere war, wie Schammai, ein ernster, I düsterer Charakter, der unerschütterlich auf dem Boden des tradirten Gesetzes stand, während Capito ein milder, nachfich-! tiger Geist war, der. treu dem vorhandenen Rechte, doch so j weit wie möglich es den Forderungen der Zeit anzubilden I) Jahlg. 1366 S. 27» ff. Weltbeweg. Fragen. Bd. ll. 2. 34S.