Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 22 (26.5.1885)
- Date
- 1885-05-26
- Page
- Seite 346 (sequence 2)
- Language
- German
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346 den auszuscheiden und besondere Gemeinden zu bilden, machte sich der sel. vr. Laster, er, der sonst der entschiedene Gegner aller Ausnahmegesetze war. Mit einem echt doctrinär juristischen Syllogismus schloß er: dem Austritt aus dem Christen-! thume stünde analog der Austritt aus dem Judenthum, so! daß der Betreffende im ersten Falle kein Christ, im zweiten j kein Jude mehr sei; dem Christen sei aber auch der Austritt! aus der Landeskirche gestattet, sodaß er hierdurch nicht aufhört,! Christ zu sein, dem analog bestehe aber keine Landessynagoge, I folglich muffe der Austritt aus der jüdischen Ortsgemeinde> gestattet sein, und hierauf sollte das neue Gesetz hinauslaufen, j Daß von christlicher Seite jenem Austritt gegenüber der! Parochialzwang bestehen geblieben, für die Inden aber dieser I Parochialzwang durch das Ausnahmegesetz aufgehoben werden sollte, überging Dr. Lasker, obschon wir es ihm in einem offenen Sendschreiben (1873. S. 781. ff.) nachdrücklich vorrückten. Der betreffende Entwurf eines Austrittsgesetzes aus der jüdischen Gemeinde wurde dem Hause vorgelegt. Bei der Strömung, die damals die gesetzgeberischen Faktoren ergriffen hatte, war die Annahme des Gesetzes nicht zweifelhaft. Dennoch unterließen es die jüdischen Gemeinden auf unsere Aufforderung (1876 Nr. 18) nicht, in sehr zahlreichen Petitionen gegen dieses Gesetz ihre Stimmen zu erheben. Denn sie fürchteten, daß durch diese Erlaubniß des Austrittes die Existenz der Gemeinden erschüttert würde, insbesondere würden die stnanziellen Berhältniffe ins Schwanken oder in eine unhaltbare Zerrüttung gerathen. Sie wiesen darauf hin, daß in Berlin, Breslau, Hamburg sich eine friedliche Ausgleichung vollzogen habe, so daß die Reformistischen wie die Orthodoxen nicht von der Gemeinde sich separirten, hingegen von ihr verhältnißmäßige Beiträge zu ihren besonderen Cultusanstalten erhielten. Das Austrittsgesetz kam zu Stande; aber die Vorstellungen der Gemeinden hatten doch die Wirkung, daß in finanzieller Beziehung Einschränkungen in das Gesetz ausgenommen wurden, wie die Verpflichtung des Austretenden zu zweijähriger Zahlung seines Beitrages und zu fünfjähriger, soweit die Gemeinde dritten Personen gegenüber Verbindlichkeiten habe, ferner bleibende Beiträge zu den Schullasten und zu den Kosten des Friedhofes, wohingegen den Ausgetretenen das Recht verblieb, auf dem jüdischen Friedhofe begraben zu werden. Eigenthümlicher Weise war der etwaige Wiedereintritt in die Gemeinde garnicht erwähnt; es blieb also den Gemeinden überlaffen, die Bedingungen eines solchen festzustellen. Dieses Austrittsgesetz, das so vielen Staub aufgewirbelt hatte, erfüllte in seinen Wirkungen weder die Wünsche derer, welche die Zerrüttung der jüdischen Gemeinden erhofften, wie z. B. der Führer der Nationalliberalen Miquel von der Tribüne des Hauses den Wunsch aussprach, daß alle jüdischen Gemeinden liquidiren müffen möchten, noch die Besorgnisse, die man von ihm gehegt hatte. Keine einzige Gemeinde wurde in ihrer Existenz gefährdet oder nur wesentlich benachtheiligt. In Frankfurt a. Main, Wiesbaden und Trier, und nachdem dieses Gesetz auch im Großherzogthum Heffen angenommen worden, auch in Mainz bildeten sich Separatgemeinden, die jedoch nur aus verhältnißmäßig kleiner Zahl bestanden, so daß sie die betreffenden Muttergemeinden nicht in Verlegenheit setzten. Sonst kam nur in seltenen Fällen hier und da der Austritt eines Einzelnen vor. Andererseits jedoch nagelt dieses Gesetz viele Gemeinden auf dem Standpunkt der Stabilität aus Besorgniß vor Separation fest. Im Jahre 1848 brachte Lord John Ruffel am 5. Januar die Emanzipationsbill der Juden in das englische Unterhaus ein und dieses votirte sie am 11. Februar und 5. Mai — am 25. Mai wurde sie vom Oberhause verworfen — es mar das fünfte Mall Doch diesmal sollte die Sache nicht so glatt abgehen. Das Volk dachte anders als das Oberhaus, das sich eben so der Emanzipation der Katholiken und der Dissidenten entgegengestemmt hatte, bis es nachgeben mußte und das anglikanischckirchliche Prinzip in ein christliches verwandelte. Zwei Juden, Rothschild und Alderman Salomons, wurden zu Abgeordneten gewählt, erschienen wiederholt im Unterhause, mußten jedoch abtreten. Die Wahl wiederholte sich, derselbe Erfolg. Mit Ausnahme der Hochtorystischen Blätter stand die ganze englische Presse auf Seiten der Juden und belobte ihre Standhaftigkeit. Im Jahre 1856 wurde Alderman Salomons zum Lordmayor von London erwählt und in seiner Amtsführung sehr belobt. Im April 1857 wurde bei den Neuwahlen Baron Rothschild von der City abermals in das Parlament gewählt und erschien in demselben, bevor der Testeid abgenommen wurde, Salomons leistete den Eid mit Auslassung der Worte, „ auf den Glauben eines Christen" und votirte mit — wofür er von einem Gerichtshöfe mit 500 Pfd. Sterl. Strafe belegt ward. Am 29. Juli wurde Lionel von Rothschild abermals gewählt, und endlich nach 20 jährigem Kampfe ging 1858 eine Eides-! bill durch Unter- und Oberhaus, durch welche den Juden | bei dem Eintritt ins Parlament bei Leistung des Eides die Worte „auf den wahren Glauben eines Christen" erlassen wurden. Freilich änderte das Oberhaus, in kleinlichster Gesinnung und Zeugniß gebend von der eigenen Ohnmacht, das Wort „beiden Häusern steht die Pflicht zu" in „das Recht", wodurch also dem Oberhause die Möglichkeit blieb, bei dem Eintritt eines jüdischen Peers diesem jene Worte nicht zu erlassen. Ueber solchen engherzigen Vorbehalt geht natürlich die Zeit schnell hinweg. Und so ward auch hier ein angestrengter 25 Jahre langer Kampf mit dem Siege des Rechts gekrönt. Seitdem sind stets einige Juden Mitglieder des Unterhauses und einer und der andere erlangten die höchsten Würdenstellen; wir erinnern z. B. an den ausgezeichneten Juristen Sir George Jeffel.