Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 21 (19.5.1885)
- Date
- 1885-05-19
- Page
- Seite 335 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3227555-3227577--42636-3311210- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
I 3 ■S K I ,'Ä ß 335 Präsidium die „Erklärung" nebst einem Begleitschreiben an^ sämmtliche deutsche Ministerien gesendet hat. Geantwortet > haben Baden, Bremen, Lübeck, Meiningen, Oldenburg und; Weimar. Ein Exemplar des in Aussicht gestellten ausführ-! lichen Berichts verlangten Baden, Lübeck, Meiningen und Weimar. Wir hoffen, daß recht bald eine zweite Versammj lung folgen werde, aus der sich dann weitere praktische Ergebnisse erwarten lassen. Berlin, 11. Mai. (Privatmitth.) Zu dem Referate über den Jahresbericht des Curatoriums der „Hochschule für > die Wissenschaft des Judenthums" habe ich eine erfreuliche: Bemerkung hinzuzufügen. Mehr als in früheren Jahren wird die Hochschule von solchen Deutschen, die eine regelrechte Gymnasialbildung empfangen und gute Zeugnisse erhalten haben, mit der Absicht Rabbiner zu werden, besucht. Ist diese Thatsache schon an sich erfreulich, so gewinnt sie an Bedeutung, weil gerade diese Hörer beweisen, wie Studirende, denen die Wohlthat deutscher Schulung zu Theil geworden ist, selbst bei nur mangelhafter Borbildung im hebräischen, durch fleißiges und methodisches Arbeiten die Lücken ihres Wissens auszufüllen im Stande sind und der Hoffnung Raum geben, dereinst das religiöse Leben der jüdischen Gemeinden unseres Vaterlandes würdig leiten zu können. — Am 27. April fand die ordentliche Generalversammlung statt. In erfreulicher Weise traten einige Tage vorher 11 neue „Wohlthäter" dem Vereine für Dotirung der Hochschule bei. Die Generalversammlung ertheilte Dechargc und beschloß einstimmig folgenden Zusatz zum § 6 des Statuts: Das Mandat des in der ersten Generalversammlung gewählten Curatoriums wird bis zum 1. Mai 18s7 verlängert. Vom 1. Mai 1886 ab scheidet jedoch in jedem Jahre ein Drittel der Mitglieder des Curatoriums aus, welches in den ersten beiden Jahren durch das Loos, später durch die Amtsdauer bestimmt wird. Wiederwahl ist zulässig. Frankfurt a. M., 7. Mai. (Privatmitth., Die gestrige „Franks. Ztg." enthält über die vielbesprochene Ausweisung russischer Unterthanen — vergleiche darüber, was in unserer Correspondenz aus Königsberg gesagt ist —folgende Correspondenz aus Berlin: „In Preußen sind in neuerer Zeit mehrfach Synagogenbeamte, z. B. kürzlich ein solcher in Sonncnburg, aufgefordert worden, das Staatsgebiet zu verlassen und nach Rußland, ihrem Baterlande, zurückzukehren. Diese Aufforderung erfolgte nicht, wie vielfach angenommen worden, lediglich auf Grund der allgemein gegen Unterthanen aus Russisch-Polen getroffenen Ausweisungsverfügung, sondern erklärt sich wie folgt: Früher bedurften ausländische Juden behufs ihrer Niederlassung in Preußen noch einer besonderen Genehmigung; sie durften ohne Bewilligung der Regierung weder als Rabbiner noch als Synagogenbeamte, noch als Gewerbsgehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Hieran wurde auch nach Erlaß des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1869, wonach alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben wurden, noch festgehalten. Nachdem aber das frühere preußische Obertribunal am 24. Mai 1878 entschieden hatte, daß der §71 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847, insoweit derselbe zur Annahme ausländischer Juden! als Gewerbsgehilfen, Gesellen oder Lehrlinge eine besondere; Genehmigung erfordert, in Folge des § 41 der Reich sgewerbe-; ordnung vom 21. Juni 1869 für aufgehoben zu erachten sei,! hat der Minister des Innern sich in einem Erlaß vom 10. j Januar 1879 dahin ausgesprochen, daß an dem Erfordernisse einer besonderen Genehmigung zur Annahme ausländischer; Juden für die erwähnten Berufsarten im diesseitigen Staats- ’ gebiete fernerhin nicht mehr festzuhalten sei, daß es dagegen bezüglich der Annahme ausländischer Juden als Rabbiner und Synagogenbeamte bei der Vorschrift des 8 7 t des Gesetzes vom 23. Juli 1847 bis auf Weiteres bewenden müsse. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob dieses' Gesetz noch Geltung haben kann, nachdem dasselbe bereits durch das mit dem zweiten und letzten vereinigten Landtage berathene Gesetz vom 6. April 1848, sowie durch die vktroyirte Verfassung vom ö. December 1848 außer Wirksamkeit gesetzt ist." Diese Correspondenz enthält einiges nicht Zutreffende. Die Ausgewiesenen waren, wie sie selbst sagt, russische Unterthanen, fallen folglich in die allgemeine Kategorie der jetzt Ausgewiesenen. Als jüdische Cultusbeamten konnte auf sie nicht tz 71 des Gesetzes vom 23. Juli angewendet werden, sondern 8 62, wonach jeder jüdische Religionslehrer die Clementarlehrer-Prüfung gemacht haben soll, und 8 52, wonach jeder Cultusbeamte die Bestätigung der Regierung haben muß — Bestimmungen, gegen welche in den Provinzen sehr osl verstoßen wird. Die preußische Verfassung und das betr. Bundesgesetz haben nicht das ganze citirte Gesetz aufgehoben; denn so gut wie unter jenen die katholische und protestantische Kirchenverfassung geblieben und erst durch besondere Gesetze modificirt werden konnten, so auch die Theile jenes Gesetzes, welche von der jüd. Gemeindeverfassung handeln. Königsberg i. Pr., 5. Mai. (Privatmitth.) Von den mehrfachen Jahresberichten, die in diesen Tagen von hiesigen Vereinen ausgegeben worden, will ich zwei als von allgemeinem Interesse hervorheben. Zuerst den 16. Jahresbericht des „Israelitischen Studien-Beförderungs-Vereins für Ostunv Westpreußen". Der Verein hat an Mitgliederzahl verloren, dennoch M. 2890 in 47 Stipendien und zur Subvention zweier Zöglinge am Lehrerseminar zu Hannover