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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-05-19 · Heft 21 (19.5.1885) · p. Seite 336

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 21 (19.5.1885)
Date
1885-05-19
Page
Seite 336 (sequence 8)
Language
German
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336 verausgabt und 1647 M. seinem eisernen Fond zugeschrieben. Religionsschule gleichfalls zweimaligen wöchentlichen Unterder jetzt aus M. 30,600 in vierprocentigen ostprenßischen richt in den genannten Fächern erhalten. Nicht unwesentlich Pfandbriefen besteht. Was aber von allgemeinem Interesse, trug zu diesen günstigen Erfolgen eine Verfügung der Stadtdas ist, daß endlich die nächsten Schritte zur Gründung eines schuldeputation bei, die, da sie in Preußen leider noch eine Religions-Lehrer-Seminars für die vier Provinzen Ost- und Ausnahme bildet, hier in extenso mitgetheilt zu werden Westpreußen, Pommern und Posen und zwar in der Stadt verdient: Posen, gethan worden. Desfaüsige Circulaire sind versandt Königsberg, den 11. August 1884. und die Aussicht vorhanden, daß sie genügende Mittel für Die Königliche Regierung hat bezüglich des Religionsdie Anstalt erwirken. Hierzu beigetragen hat die in jüngster Unterrichtes der jüdischen Schulkinder im Anschluß an die Zeit streng durchgeführte Ausweisung russischer Unterthanen gesetzlichen und ministeriellen Bestimmungen durch hoheBer- und unter diesen vieler in den genannten Provinzen anfügung vom 24. Mai c. No. 912 4 II. folgende, die unserer gestellter polnischer Lehrer und Schächter. Es heißt hierüber Aufsicht unterstellten Schulen betreffende Anordnungen gein dem Berichte: „Wenn wir es auf der einen Seite bei troffen: allem Mitgefühl für das harte Loos der einzelnen ausgewiesenen Personen vom Standpunkte des wohlverstandenen Jntereffes des Religionsunterrichtes aus nicht bedauern können, daß durch die Beseitigung nichtqualificirter Lehrer die unumgängliche Purification des Religionslehrerstandes beschleunigt wird — andererseits tritt dadurch der Mangel an genügenden Lehrkräften um so fühlbarer zu Tage. — Es ist hier entschieden ein Nothstand vorhanden, der der Abhilfe dringend bedarf." Dieser fühlbar gewordene Nothstand hat die Bildung des betreffenden Eomitös bewirkt und wird hoffentlich die Gemeinden und Privaten zu den erforderlichen Opfern für die geplante Anstalt bewegen. — Außer diesem zieht auch der 19. Bericht über die Religionsschule der Synagogengemeinde Königsberg die Aufmerksamkeit auf sich. Der überaus thätige Rabbiner vr. Bamberger hatte in den Einleitungsworten zu den früheren Jahresberichten bittere Klagen über den mangelhaften Besuch der Religionsschule, über die Gleichgiltigkeit eines großen Theils der dortigen Gemeinde für den religiösen Unterricht ihrer Kinder zu führen. Hierin ist ein Wendepunkt zum Befferen eingetreten: von 258 Zöglingen ist die Schülerzahl auf 352 gestiegen, und „dieser Zuwachs stammt durchweg aus solchen Kreisen, die bisher ihre Kinder der Religionsschule principiell fern gehalten; haben, den bester situirten Klaffen, während die Schüler der Volks-, Elementar-, Bürger- und Mittelschulen auch vorher f^on. fast ausnahmslos den Religionsunterricht der Schule genoffen haben. Mehr oder minder ausreichenden Privatunterricht erhalten ca. 70 Kinder. * Abgesehen hiervon erfreut sich vr. B. nunmehr auch der Eröffnung einer Selecta für die Schüler der oberen Klaffen höherer Lehranstalten, in welcher er einen zweistündigen wöchentlichen Unterricht in Religionslehre und biblisch-jüdischer Geschichte ertheilt. Von den circa 40 jüdischen Schülern der beiden oberen Klaffen der Gymnasien und Realschulen wird die Selecta bereits von 25 besucht. Eine ähnliche Einrichtung für die dem schulpflichtigen Lebensalter entwachsenen Mädchen wurde dadurch getroffen, daß sie in Gemeinschaft mit der ersten Mädchenklaffe der 1. Es dürfen jüdische Schulkinder an dem christlichen Religionsunterrichte nur theilnehmen, wenn der betreffende Vater oder Vormund die ausdrückliche schriftliche Erklärung abgiebt, daß der Schüler (die Schülerin) zur Wahrnehmung des bezeichneten Unterrichts in allen seinen Theilen für das laufende Schuljahr verpflichtet bleiben soll. 2. Es ist seitens der Schuldeputation dafür zu sorgen, daß möglichst kein schulpflichtiges jüdisches Kind ohne Unterricht in der Religion aufwachse. Gegen Eltern, welche ihre Kinder weder dem Religionsunterrichte dcr jüdischen von der Synagogengemeinde errichteten Religionsschule, noch dem Religionsunterrichte der öffentlichen christlichen Schule zuführen, auch dieselben nicht durch einen qualificirten Privatlehrer in der Religion unterrichten laffen, soll zwangsweise vorgegangen werden. In Ausführung dieser Verordnungen bestimmen wir, daß künftighin die Schulvorsteher die jüdischen Schulkinder an dem christlichen Religionsunterricht der Schule nur aus Grund der ad 1 bezeichneten Erklärung theilnehmen laffen. — Um ferner controliren zu können, ob die an dem christlichen Religionsunterricht nicht theilnehmenden jüdischen Schulkinder überhaupt Religionsuntericht empfangen, fetzen wir fest, daß uns von den Schulvorst.Hern alljährlich regelmäßig bis zum 20. Mai und bis zum 20. November j. I. ein Verzeichniß sämmtlicher, die Schule besuchenden jüdischen Kinder eingereicht werde; dies Verzeichniß muß folgende! Angaben enthalten: 1. Vor- und Zunamen des Kindes, 2. das Alter (Jahr und Tag der Geburt), 3. Empfängt dasselbe den Religionsunterricht a) der öffentlichen christlichen Schule? b) der jüdischen Religionsschule? 4. Ist dasselbe bis jetzt i ohne jeden Religionsunterricht? Es dürfte sich besonders empfehlen, daß die Schulvori sicher bei der Aufnahme jüdischer Kinder in ihre Schulen! die Eltern oder Vormünder derselben auf die vorher genannten gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Religions-

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