Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 21 (19.5.1885)
- Date
- 1885-05-19
- Page
- Seite 332 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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332 und indem es von einer Richtung in die andere übergeht, vorwärts gelangt. *) Wie verloren die Jude« das Lurgerrecht im west- und oftrömifcheu Reiche? Ein Jurist sprach uns den Wunsch aus, daß wir die Stellen aus dem Codex Theodosianus, die wir, Mommsen gegenüber, in Nr. 19 auszüglich mitgetheilt, genau anführen möchten, da sie in der genannten Gesetzsammlung sehr zerstreut sind und unsere betreffende Broschüre nicht mehr zu haben ist.-) Wir kommen dieser Aufforderung nach und zwar um so eher, als die falsche Darstellung Mommsens über die Berhältnisie der Juden unter den heidnischen römischen Kaisern einer nachdrücklichen Zurückweisung bedarf. Die betreffenden Gesetze erweisen unwiderleglich, daß die Juden unter den heidnischen Kaisern alle bürgerlichen Rechte genoffen und alle bürgerlichen Pflichten erfüllten. Es wäre sonst unbegreiflich, daß die christlichen Kaiser wiederholt Gesetze erließen, durch welche ihnen diese Rechte entzogen und sie dieser Pflichten enthoben wurden. Einige Stellen sind aus dem Codex Justinianus entnommen. Die Aufhebung des Rechtes, von den Curialpflichten frei zu sein, geschah durch Constantin im Jahre 321 Lib. XVI Tit. VHI Lex HL wogegen derselbe 330 sämmtliche Geistlichen und Vorsteher der Juden von diesen Pflichten wieder befreite ib. Lex H. u Lex IV. Diese Gesetze wurden von Gratian, Valentinian und Theo» dosius 383 Lib. I. Tit. IX Lex V und von Arkadius 396 Lib. XVI Tit. VIII Lex XVII wiederholt erlaffen. Das Verbot, daß Juden Sklaven kaufen und gebrauchen sollten bei Strafe der Confiscation aller Güter, erließ Constantius 329 ib. Tit. IX Lex II. Gratian. Valentinian und Theodosius beschränkten dies auf christliche Sklaven 384 Lib. III Tit. I Lex V und Honorius gestattete ihnen selbst christliche Sklaven, wenn sie an ihrer Religionsübung nicht verhindert würden 415 Lib. XVI Tit. IX Lex III. Doch Theodosius verbot es 417 zum anderen Male, ib. Lex IV und mit Honorius 423 noch einmal, ib. Lex V. Die Berheirathung mit Christen wurde von Constantius 329 mit Todesstrafe belegt, ib. Tit. VIII Lex VI; Valentinian, Theodosius und Arcadius wiederholten das Verbot bei Strafe des Ehebruchs 388 Lib. Ul Tit. VH Lex II und Honorius verbot den Juden überhaupt außerhalb ihrer Glaubensgenoffen zu heirathen 393 Cod. 1) Wir dürfen hier wohl an unsere „Reden wider den Unglauben" (2. Auflage, Baumgartner.) erinnern. 2) Die Broschüre erschien unter dem, in meiner Familie seit alter Zeit gebräuchlichen Namen „Schragge" (jcriBO, so wie mein verstorbener Bruder sich, auch in dieser Zeitung öfters des gleichbedeutenden Namens Uri bediente. Just. Lib. I Tit. IX Lex VH. Honorius befahl 398, „daß die Juden nach römischem und gemeinem Rechte lebend bei allen Dingen, die sich nicht auf Religion, sondern auf Handel, Gesetze und Rechte bezögen, die römischen Gerichtshöfe angehen sollten," Ooä. Theod. Lib. I Tit. I Lex X; Theodosius aber beschränkte dies auf Streitigkeiten zwischen Christen und Juden 415 Lib. XVI Tit. VHI Lex XXII, und beide Kaiser wiederholten dies 418, Cod. Just. I. L Lex XV. Die Entziehung aller Vorrechte, die der jüdische Patriarch bis dahin genoffen (f. Ood. Tb. 1. L Lex VHI, XI, XlUL, XV) geschah durch Theodosius und die Abgabe, welche bisher von den Juden den Patriarchen geschickt wurde, sollte in den kaiserlichen Schatz eingezahlt werden (ib. Lex XIV, XVII, XXV). Den Ausschluß der Juden vom Kriegsdienste, und zwar in einer so merkwürdigen Abfaffung, verordneten Honorius und Theodosius 418 ib. Tit. VHI Lex XXIV. Theodosius und Valentinian entzogen den Juden das Recht zu advociren 425 (appendix, Lex VI). Im folgenden Jahre wird den Juden verboten, getaufte Kinder erblos zu machen lib. XVI, Tit. VHI Lex XXVHI. Endlich die Novelle, welche den Juden alle Aemter und Ehrenstellen, mit einem Worte alle bürgerlichen Rechte entzog, erfloß durch Theodosius und Valentinian am 31. Januar 439 (Legura Novellarum lib. Tit. HI). — Siebenund dreißig Jahre später hörte das weströmische Reich (476) zu cxistiren auf. — Die Vergeltung hat also nicht lange auf sich warten lasten! Rückblick auf die Kampfe des letzten halben Jahrhunderts. X. Es giebt Nationen, bei welchen die Phrase lange Zeit der That vorangeht, wenn diese überhaupt folgt. Bei keiner Nation sind so viele Reden gehalten und Zeitungsartikel geschrieben worden über die Religionsfreiheit und Gleichberechtigung aller Nationalitäten und Religionen als bei den Magyaren, und doch können wir jene als vollständig erfüllt und ausgeführt noch heute nicht ansehen. Jndeß ist dies gerade bei den Magyaren erklärlicher. Einerseits das Land mit vielen anderen Volksstämmen und sehr verschiedenen Religionsgenoffenschaften und Sekten bewohnend, andererseits zu Zeiten von einer österreichischen Centralgewalt abhängig, in anderen Perioden mit dieser verbunden, sind die Magyaren gedrängt, auf die Erhaltung ihrer Hegemonie die höchste Aufmerksamkeit zu richten, und dies verleitet sie wieder, ihre Herrschaft und Vorrechte den anderen Nationalitäten recht fühlbar zu machen und sich sehr wesentliche Vorrechte zu erhalten; man erinnere sich nur aus der jungi sten Zeit an ihr Verhalten gegen die Croaten und die Sachsen.