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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-05-12 · Heft 20 (12.5.1885) · p. Seite 319

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 20 (12.5.1885)
Date
1885-05-12
Page
Seite 319 (sequence 7)
Language
German
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319 Leuten Unermüdlichkeit im Reden und Wühlen nicht absprcchen. Deshalb ist auch das ungarische Parlament das einzige, welches eine übermäßig große Zahl von Sitzungen den antisemitischen Reden widmet; wir zählen beinah zwanzig seit der Eröffnung der gegenwärtigen Session. Welch ein Verlust für die legislatorische Entwickelung, deren gerade Ungarn so sehr bedarf! Und dennoch vermögen diese Antisemiten auch nicht die geringste Maßregel, auch nicht das geringste Artikelchen eines Gesetzes gegen die Juden durchzusetzen. Ja selbst in den die Juden berührenden Angelegenheiten der jüngsten Zeit hat das ungarische Abgeordnetenhaus sich mit großen Majoritäten zu Gunsten der Juden ausgesprochen. So in der Frage der Mischehen und der Vertretung des Judenthums im Oberhause. Nur die alte Magnatentafel hat den ersten wie den zweiten Punkt verworfen und waren es die katholischen Geistlichen, welche darin vorangingen. In Preußen > können diese Fragen nicht mehr debattirt werden. Der lieber-! tritt zum Judenthume ist schon seit 1846 gesetzlich gestattet;! von einer Verhinderung der Mischehe kann unter dem Regimes der Civilehe nicht mehr die Rede sein; und das preußische' Herrenhaus befaßt keine Vertretung der Kirchen und Religionsgenoffenschaften als solcher. Jndeß hat Ungarn noch so; viele mittelalterliche Institutionen in Verwaltung und Rechts-■ pflege und hängt, wie es scheint, noch mit solcher Zähigkeit j an denselben, daß auch jene Ausnahmen unter diese Rubrik! zu bringen sind. Man denke nur an die jüngst zu Tage getretene Anwendung von Mißhandlungen und Martern; gegen in Untersuchung befindliche Leute! — Herr Hofprediger Stöcker hat jüngst in einer Versammlung der christlich-socialen Partei die Behauptung aufj gestellt, daß die Eide, Schwüre und Gelübde der Juden nicht' bindend seien. Er muß es sich gefallen lasten, daß ihm in den Spalten der Kreuzzeitung von dem protestantischen Profeffor der Theologie Dr. Herm. L. Strack der Nachweis erbracht wird, daß jene Behauptung eine Unwahrheit ist. (Stöcker hat seine mit Unkenntniß verbundene Berleumdungssucht gegen das Judenthum zu oft bewiesen, daß wir uns über diese seine neueste Leistung nicht verwundern, es aber für eine Beleidigung des Judenthums hielten, wenn wir unsererseits nur ein Wort darüber verlören. Red) Leipzig, 1. Mai. (Privatmitth.) Der Vorstand der hiesigen israelitischen Religionsgemeinde hat seinen Berwaltungsbericht für das Jahr 1884 ausgegeben. Wir haben schon früher bemerkt, daß dieser Bericht nicht bloß das Statistische und die Uebersicht des Gemeindehaushaltes, sondern auch ein Referat über die Beschlüste des Vorstandes und der Repräsentanten enthält. Die Gemeinde zählt jetzt 894 Steuerpflichtige, was auf eine Seelenzahl von ca. 4500 schließen läßt. Sie hat auch drei Ehrenmitglieder, sämmtlich Rabbiner, Or. Goldschmidt, Or. Jellinek uud Dr. Philippson. Die Zahl der Geburten betrug 82, die der Todesfälle 6« >. ^Die Bilanz zeigt M. 41,291 in Einnahme und Ausgabe. >An Steuern wurden M. 30,618 vereinnahmt. Die Stadt! Leipzig giebt einen Jahresbeitrag von M. 600. Unter den Ausgaben befinden sich M. 2100 für Tilgung der Anleihen, M. 6u0 für den Beamtenpensionsfond und M. 394 Ueber- I trag auf Capitalconto. Den glänzendsten Theil des Berichtes : bilden die Wohlthätigkcitsvereine und Stiftungen, deren 21 i aufgeführt werden, welche sämmtlich in ihren finanziellen Berhältniffen sich des besten Fortgangs erfreuen. Vorstand und Vertretung fahren unermüdlich fort, alle Institutionen der Gemeinde in angemestener Weise zu entwickeln. Unter den diesmal aufgeführten Beschlüssen hat wohl der ein allgemeines Interesse, welcher die Beerdigung von Nichtjuden auf dem jüdischen Friedhofe betrifft. Er ist, wie man voraussetzen kann, aus Fällen der Mischehe hervorgegangen und sind die desfallsigen Bedingungen folgendermaßen formulirt: „a) muß ein Nichtjude einen desfallsigen Wunsch dem Vorstände der Jsraelitschen Religionsgemeinde zu Leipzig entweder bei Lebzeiten schriftlich oder sonst durch letztwillige Verfügung zu erkennen gegeben haben; es kann diese Beerdigung aber auch von dem überlebenden Ehegatten bez. der Leiche des nichtjüdischen Ehegatten verlangt werden; 6) zur Beerdigung noch anderer nichtjüdischer Leichen bedarf es in jedem einzelnen Falle der Erlaubniß des Vorstandes der Israelitischen Religionsgemeinde zu Leipzig, welche durch einen der nächsten Verwandten des Verstorbenen nachzusuchen ist. Wird von einem Verwandten gleichen Grades bis 24 Stunden vor der zur Beerdigung festgesetzten Zeit ein schriftlicher Protest bei dem Vorstande der Israelischen Religionsgemeinde zu Leipzig eingereicht, so hat die Bestattung auf dem jüdischen Friedhofe zu unterbleiben; c) ist jede den Anschauungen des Judenthums nicht entsprechende religiöse Ceremonie zu vermeiden: 6) darf keine Grabrede gehalten werden, welche geeignet ist, Aergerniß bei Juden zu erregen; e) darf das Grab oder der Leichenstein nicht mit Symbolen versehen werden, die dem Bekenntniß des Bestatteten spccifisch angehören, dem jüdisch religiösen Bewußtsein aber anstößig sein könnten." Danzig, 27. April. (Privatmitth.) Es war ein eigenthümlicher Proceß, welcher das hiesige Schwurgericht vier Tage beschäftigte. Man wird sich erinnern, daß am 22. Januar 1884 nahe bei dem Dorfe Sturz ein vierzehnjähriger Knabe ermordet und seine Leiche verstümmelt gefunden ward; daß alsbald das Gerücht verbreitet wurde, die Juden hätten zu

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