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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-05-05 · Heft 19 (5.5.1885) · p. Seite 299

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 19 (5.5.1885)
Date
1885-05-05
Page
Seite 299 (sequence 3)
Language
German
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299 Berhältniß der Juden zur christlichen Welt trübte, während er den größten Theil der Schuld auf die Juden wälzt. Also nicht politische, sondern religiöse Motive oder sagen wir lieber kirchlich religiöse, begründeten und bewerkstelligten diese ganze traurige Folge. Gerade die Ausdrücke, wcche diese Ausnahmegesetze begleiteten und daß die letzteren nicht mit einem Male, sondern nur allmälig in einem Zeitraum von 124 Jahren (von 315 — 439) erfloffen, bezeugen, daß die Juden als Bürger keinen Grund zu ihnen gegeben hatten. Um dies zu beweisen, sind wir genöthigt, diese Gesetze zu charakterisiren, wie wir dies in einer besonderen Schrift: „Wie verloren die Juden das Bürgerrecht im west- und oströmischen Reiche?" (Berlin, Fröhlich) schon 1832, und auszüglich im ersten Bande unseres Israelitischen Predigt- und Schulmagazins 1834 gethan. Constantin war nach Tiocletian (starb 305) im Jahre 312 zur christlichen Kirche übergetreten, und schon 321 dekretirte er für die Juden die Aufhebung des Rechtes, von den Curialpflichten frei zu sein. Ties war von großer Bedeutung; denn unter den Kaisern mar das Amt eines Decurions oder Senators der Provinzialstädte zur unerträglichen Bürde für strafbare oder verdächtige Bürger geworden. Sie waren die Bürgen des Kaisers für die Steuern und mußten die Ausfälle in diesen decken; Grundstücke von dem Besitzer verlaffen, weil er die Steuern nicht aufzubringen vermochte, mußten sie übernehmen u. dergl. m. Es war daher das Recht jedes ordentlichen Bürgers, von den Curialien frei zu sein, und durch die Aufhebung dieses Rechtes wurden die Juden aus der Reihe der höheren Bürgerklaffe hinausgestoßen. Deshalb sah sich Constantin 330 bewogen, die sämmtlichen Geistlichen und Vorsteher der Juden von diesen Pstichten wieder zu befreien. Im Jahre 339 ging der Kaiser Constantius weiter und verbot den Juden bei Strafe der Confiscation aller Güter, Sclaven zu kaufen und zu gebrauchen. Es war dies natürlich bei den damaligen Zuständen eine große Bedrückung. In demselben Jahre verbot Constantius bei Todesstrafe die Berheirathung von Juden mit Christen, Honorius verschärfte dies 393 auf alle Heirathen außerhalb ihrer Glaubensgenossen. Honorius und Theodosius entzogen dem jüdischen Patriarchen Gamaliel alle ihm bisher zugestandenen Ehren — bis dahin führten die Patriarchen die Titel Clariffimi und Jllustres, später Spectabiles, wodurch sie zum Range der höchsten Senatorcnordnung gehörten. Sie verboten, neue Synagogen zu bauen. Ferner verordnctcn die beiden Kaiser im Jahre 418, daß die Juden vom Kriegsdienste ausgeschlossen werden sollten. In diesem Gesetze heißt es: „Die Agentes in rebus (eine Art Couriere und Gensdarmen, die aber eines höheren Ranges genossen als jetzt) und Palatini (Schloßwächterb wenn sie den Kriegseid schon geleistet, mögen ihre gesetzmäßige Zeit zu Ende dienen. Die Juden aber, die den eigentlichen Waffendienst längst leisten, sollen, ohne Berücksichtigung aller Verdienste (nullo veterum meritorum patrocinante suffragio), sofort entlassen werden. Jedoch soll den wiffenschaftlich gebildeten Juden (liberalibus studiis institutis) die Erlaubnis der Advocatur, auch die Ehre der Curialämter zu genießen, verbleiben, welche sie nach dem Prärogativ der Geburt und dem Glanz der Familie erlangen (parerogativa natalinm et splendove iamiliae sortiuntur). Da ihnen dies genügen müsse, so müßten sic die i Versagung des Kriegsdienstes nicht als eine Verachtung ansehen." (Welche Entschuldigung!). Wie nun diesem Zeugnisse I gegenüber Mommsen und zwar wiederholt behaupten kann,! daß die Juden unter den römischen Kaisern „ihrer religiösen! Grundsätze wegen" vom Kriegsdienste frei geblieben, ist uns nicht crsindbar. Aber selbst das, was man den Juden gelassen, wurde ihnen bald genommen. Tenn schon im Jahre i 425 nahmen ihnen Theodosius und Balentianian auch das Recht zu advociren. Im folgenden Jahre wird den Juden untersagt, getaufte Kinder erblos zu machen. Es heißt da: „Selbst wenn die Kinder ein Verbrechen begangen, müssen I sie zur Ehre der erwählten Religion die Faleidia erhalten, d. h. den vierten Theil des rechtmäßigen Erbes." Endlich j vollendeten diese beiden Kaiser das grausame Werk des Faj natismus durch ihre Novelle, gegeben zu Constantinopel am j 31. Januar 439. Da hieß es: „Kein Jude soll eine Ehrenstelle und Würde erhalten, keinem soll die Administration eines bürgerlichen Amtes zugänglich sein, keiner das Amt eines Stadtvorstehers (Defensor civitatis) leisten. Wer in diesem Augenblicke die Ehrenzeichen eines Amtes schon angenommen, soll der erlangten Würde nicht mächtig sein; wer zu einer Ehrenstelle gekommen ist, soll wie vorher unter den Pöbel gerechnet werden, wenn er auch die ehrenvolle Würde verdient hat." (Legum Novellarum lib. Tit. III.) -) Alles was diese Gesetze den Juden entzogen, mußten sic lange Zeiten hindurch gehabt und geleistet haben. Ter Tenor derselben stellt unwillkürlich den Juden sowohl im Kriegsdienste, als in den bürgerlichen Acmtern und Berufen, auch in den wissenschaftlichen, das günstigste Zeugniß aus. Es ist hiernach durchaus unwahr, daß die Exclusivität der Juden die Ursache der Unterdrückung gewesen, welcher sie nachmals unterworfen wurden. Nichts ist erwiesener durch die oben angeführten Gesetze, als daß die heidnischen Kaiser den Juden das volle Bürgerrecht gewährt und diese sich dem öffentlichen Leben und dem damaligen Culturleven überhaupt willig hingegeben haben, daß aber die christlichen Kaiser sofort begannen , die Juden auszuschließen und sie dem übrigen Volke als Parias hinzustellen, was sie jedoch, so stark war die Sitte allgemeiner Toleranz und der Gleichachtung ge- 2) Alle diese Gesetze sind uns vollständig , rh.il:en, n-rfiiviit in der römischen Gesitzsammlung, welche den Tuet Codex Th. o losi.i.- nus sührt. io

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