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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-05-05 · Heft 19 (5.5.1885) · p. Seite 298

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 19 (5.5.1885)
Date
1885-05-05
Page
Seite 298 (sequence 2)
Language
German
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LS8 restrictive Maßregeln gegen die Juden scheinen auch in den lateinischen Provinzen nicht getroffen worden zu sein; durch und mit dem Hellenismus ist das jüdische Wesen in den Occident eingedrungen und es fanden auch in diesem sich j Judcngemeinden, obwohl sie an Zahl und Bedeutung selbst jetzt noch, wo die gegen die Diaspora gerichteten Schläge die Judengemeinden des Ostens schwer beschädigt hatten, weit hinter diesen zurückstanden. Politische Privilegien folgten aus der Tolerirung des Cultus an sich nicht. An der Anlegung ihrer Synagogen und Proseuchen wurden die Juden nrcbt gehindert, ebenso wenig an der Bestellung eines Vorstehers für dieselben («^«7vvuycoyog) so wie eines Collegiums der Aeltesten (aQyovxsg) mit einem Oberältcstcn (yeoovaiagyc^) an der Spitze. Obrigkeitlliche Befugniffe sollten mit diesen Stellungen nicht verknüpft sein; aber bei der Untrennbarkcit der jüdischen Kirchenordnung und der jüdischen Rechtspflege übten die Vorsteher, wie im Mittelalter die Bischöfe, wohl überall eine, wenn auch nur factische Jurisdiction. Auch waren die Judenschaften der einzelnen Städte nicht allgemein als Körperschaften anerkannt, sicher zum Beispiel die römische nicht; doch bestanden an vielen Orten auf Grund localer Privilegien dergleichen corporative Verbände mit Ethnarchen oder, wie sie jetzt meistens heißen, Patriarchen an der Spitze. Ja in Palästina finden wir im Anfang des dritten Jahrhunderts wiederum einen Vorsteher der gesammten Judenschaft, der kraft erblichen Priesterrechts (!!) über seine Glaubensgenossen fast wie ein Herrscher schaltet und selbst über Leib und Leben Gewalt hat und welchen die Regierung wenigstens tolerirt. Ohne Frage war dieser Patriarch für die Juden der alte Hohepriester, und es hatte also unter den Augen und unter dem Truck der Fremdherrschaft das hartnäckige Volk Gottes sich abermals reconstituirt und in soweit Bespasians Werk zu Schanden gemacht 1;." — Das Urtheil des Herrn Mommscn über „das hartnäckige Volk Gottes" und die Priester- Herrschaft des Patriarchen ist durchaus ein vorurtheilsvolles und selbst gehässiges. Waren einmal die Juden von ihrer religiösen Ueberzeugung durchdrungen und darum, so weit cs anging, ihrem überkommenen Gesetze anhänglich, so mußten sie sich auch nach denen umsehen, welche ihnen dieses Gesetz nach den gegebenen Verhältnissen auslegen konnten. Es war dies wahrlich keine „Hartnäckigkeit", sondern eine Glaubenstreue, die jedoch Mommsen nicht als eine innere Nothwendigkeit und Gewissenhaftigkeit, sondern nach der Auffaffung der späteren christlichen Theologen als eine Hartnäckigkeit zu verstehen vermag. Besonders waren die Juden hinsichtlich der Bestimmung der Festzeiten an den Patriarchen und sein San- 1) Tie staatlich anerkannten Würden warkn: Patriarch d. i. in Babytonün --i?-- e*k~, ui Palästina K'ttf: , Primäre rc*»' "C N~, Ärchijynagegen r.orrn TN”, Prcsbyrer LT;p, Hierei cr;ro, Synagogendiener C'trctr. Red. d. A. Z. d. I. hedrin gewiesen. Dies war sicherlich von keiner politischen Bedeutung, und es hätte einer durchaus intoleranten Regierung bedurft, um einen solchen Zusammenhang unterdrücken zu wollen. Das Verhalten der (heidnischen) römischen Staatsregierung zu diesen Dingen bezeugt eben, daß sie gar keine politische Bedeutung hatten und die Regierung daher garnichts angingen. Wie viel Blut und Seufzer wären erspart geblieben, wenn sich nicht später eine religiöse Unduldsamkeit geltend gemacht hätte, welche dem heidnischen Rom allerdings fern lag und die sich in der Darstellung Mommsens noch heute geltend macht. Unter der Randschrift „öffentliche Leistungen" weiß Mommscn nur zu sagen: „In Betreff der Heranziehung der Juden zu den öffentlichen Leistungen war die Befreiung vom Kriegsdienst als unvereinbar mit ihren religiösen Grundsätzen längst anerkannt und blieb es. Für andere Leistungen, wie z. B. für Uebernahme von Vormundschaften und Gemeindeämtern, werden sie wenigstens seit Severus Zeit im Allgemeinen als fähig und pflichtig betrachtet, diejenigen aber, welche ihrem „Aberglauben" zuwiderlaufen, ihnen erlaffen, wobei in Betracht kommt, daß der Ausschluß von den Gemeindeämtern mehr und mehr aus einer Zurücksetzung zu einem Privilegium ward. Selbst bei Staatsämtern mag in späterer Zeit ähnlich verfahren worden sein." Dieses Bild der bürgerlichen Verhältniffe der Juden im zweiten und dritten Jahrhundert ist durchaus schief, mangelhaft und sogar s a l s ch. Mommsen führt seine Darstellung allerdings nur bis zum Ende der Regierung Diocletian's. Aber gleich nach ihm bestieg das Christenthum mit Constantia den Thron der Cäsaren und von dem Augenblicke an beginnt eine Reihe von Gesetzen, welche die Juden nach und nach aller bürgerlichen Rechte beraubten. Aus diesen, sofort nach der diocletianischen Regierung eingetretenen Ausschließungen mußte Mommsen nothwendig den Schluß ziehen, daß die Inden vor den durch die christlichen Kaiser eingeführten Beschränkungen alle diese Rechte nicht blos beseffen, sondern auch practisch effectuirt hatten. Hieraus mußte er, wollte er als gewiffenhafter Historiker verfahren, das Bild der Verhältnisse und Leistungen der Juden im dritten Jahrhundert vervollständigen. Selbstverständlich waren ihm diese Gesetze nicht unbekannt, und er, der aus allen Winkeln der Literatur und Monumente seine Darstellungen und Urtheile zusammensetzt, hat sich geradezu eines absichtlichen Berschweigens in dieser Hinsicht schuldig gemacht. Er verschweigt also, daß die Juden im dritten Jahrhundert das römische Bürgerrecht genoffen und die Pflichten desselben erfüllten. Er verschweigt hier und in seinem Schlußworte, daß es die christlichen römischen Kaiser waren, welche die Juden aus ihrer bürgerlichen Stellung verdrängten und zu einer Pariallasse machten, daß also diese christlichen Herrscher Alles verschuldeten, was im Mittelalter und bis zum heutigen Tage das

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