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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-04-21 · Heft 17 (21.4.1885) · p. Seite 273

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 17 (21.4.1885)
Date
1885-04-21
Page
Seite 273 (sequence 9)
Language
German
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273 gegen Entrichtung einer von dem Synagogenrath festgesetzten! Jahrestaxe erzwungen werden? — Verfahren bei den Wahlen! zu de» Schatzungsbehörden. j Außerdem theile ich die in dem Juhaltsverzeichniß zuj erstgenannte Verfügung wörtlich mit, weil sie einen Blick thun läßt in die ernste, gewissenhafte und umsichtige Ver, waltung unserer religiösen Angelegenheiten durch unsere Centralbehörde, und weil sie ohne Zweifel geeignet ist, in weiteren Kreisen lebhaftes Interesse zu erwecken. 1. Die Vornahme periodischer Visitationen bei den israelitischen Gemeinden betreffend. Zur Ermöglichung einer wirksameren Aufsicht auf die Verwaltung der israelitischen Gemeinden und einer genaueren Kenntniß der Verhältnisse der letzteren überhaupt erscheint es geboten, daß die Bezirksrabbiner regelmäßige Visitationen bei denselben vornehmen und über die Ergebnisse eingehende i Berichte hierher erstatten. j In dieser Beziehung sehen wir uns veranlaßt, nach eingeholter Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts bis auf Weiteres nachstehende Anordnungen zu treffen: I. Sämmtliche Gemeinden eines Rabbinatsbezirks sind! in der Regel alljährlich zu visitiren. Erscheint dies wegen der Anzahl der Gemeinden nichts durchführbar oder liegen sonst triftige Gründe für eine seltenere' Wiederholung der Visitationen vor, so hat der Bezirksrabbiner. zu der gewünschten Abweichung von obiger Regel die dies- ' feitige Genehmigung einzuholen. II. Die Visitationen sollen, damit keine besonderen Kosten daraus erwachsen, bei Gelegenheit der Vornahme an- > derer Dienstgeschäste — in der Regel gleichzeitig mit den j jährlichen Religionsschulprüfungen — stattfinden.; III. Tag und Stunde der Vornahme einer Visitation! find spätestens an dem derselben vorhergehenden Sabbathe^ durch Verkündigung in der Synagoge der betreffenden Ge-, meinde mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß der Bezirksrabbiner bei diesem Anlasse auch etwaige j Beschwerden und Wünsche der Gemeindemitglieder in Bezugs auf die Gemeindeverwaltung entgegennehmen und, soweit! thunlich, sofort erledigen werde. 1 IV. Die Mitglieder des Synagogenraths und der Schatzungsbehörde, sowie der in der betreffenden Gemeinde etwa ansässige Bezirksälteste haben, dringende Verhinderung»- j fälle ausgenommen, der Visitation anzuwohnen und die er-; forderlichen Aufschlüsse zu ertheilen. j Auch die übrigen Beamten und Bediensteten der Gemeinde sollen sämmtlich ortsanwesend sein, damit sie jederzeit vorgerufen werden können. V. Die Visitation soll sich auf folgende Gegenstände! erstrecken: 1 1. Gemeindestatistik. Zahl der israelitischen Einwohner des Ortes, Zahl der israelitischen Familienhäupter unter Angabe der Zahl der darunter befindlichen Wittwen. Summe des Gemeindevermögens und der Gemeindeschulden. Jahresbetrag des laufenden Gemeindeaufwandes nach dem letzten Voranschläge unter Angabe des durch Umlagen (nach Familienhäuptern und nach Schatzungscapitalien) zu deckenden Betrages. Höhe der Umlage auf je hundert Mark der Schatzungscapitalien in den letzten fünf Jahren mit kurzer Erläuterung der etwaigen Veränderungen. ’2. Allgemeine Zustände. Bildung, Wohlstand, religiöser und moralischer Sinn der Gemeindeangehörigen. Parteigegensätze und deren Einfluß auf das Gemeindeleben. 3. Dienstführung der Mitglieder des Synagogenraths und der Schatzungsbehörde. Prüfung der Sitzungsprotocolle dieser Behörden. 4. Gemeindehaushalt. Durchsicht der Voranschläge, Umlagsregister und Rechnungen der Gemeinde in der Richtung, ob dieselben nach Form und Inhalt den bestehenden Vorschriften entsprechen und ob sie ordnungsmäßig genehmigt bezw. verbeschieden sind. Dienstführung des Gemeinderechners, insbesondere rücksichtlich der Betreibung der Gemeindeausstände. Gemeinderegistratur und Dienstführung des Gemeindeschreibers. 5. Gottesdienst. Innere Einrichtung des Gottesdienstes, Thätigkeit des Religionslehrers bei demselben und Dienstführung des Vorsängers. Frequenz des Gottesdienstes und Handhabung der äußeren Ordnung bei demselben. 6. Schächtwesen. 7. Gemeindeanstalten: u. Synagoge. b. Schullokal. c. Frauenbad. d. Friedhof. e. Sonstige Gemeindeanstalten. 8. Religiöse und Wohlthatigkeitsvereine. 9. Besondere Bemerkungen und Beschwerden. Anmerkung: Die Berichterstattung über die Prüfung der Religionsschule und die Dienstführung des Religionsschullehrers hat in der bisherigen Weise gesondert zu erfolgen. VI. Die Ergebnisse der Visitation sind von dem Bezirksrabbiner vorläufig in ein Tagebuch zu notiren und erst nachträglich zu einem ausführlichen Berichte unter Einhaltung der in Ziffer V bezeichneten Ordnung zu verarbeiten. Der Bericht ist auf die äußeren Hälften in der Mitte gefalzter Bogen zu schreiben. Die inneren Hälften der letz- 17

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