Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 16 (14.4.1885)
- Date
- 1885-04-14
- Page
- Seite 256 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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256 %e\XdA/\AA£yvvcic fyzi'ctfftew Deutschland. Berlin, 2. April. Wie sehr mancher Gerichtshof geneigt ist, gegen antisemitische Tendenzen Nachsicht zu üben, davon gab die hiesige 98. Abtheilung des Schöffengerichts ein auf» fälliges Beispiel. Aus den öffentlichen Blättern ist bekannt, daß der aus Ungarn gebürtige, schon längere Zeit in Preußen wohnhafte Schriftsteller und Journalist Dr. Adolf Kohut aus Berlin ausgewiesen worden, weil er oppositionelle Artikel geschrieben haben soll. Wir geben nun folgenden Bericht der Boss. Ztg.: „Gegen den Redakteur der (antisemitischen) „Wahrheit", Hector de Groussilier, richtete sich eine Privatklage des aus Berlin ausgewiesenen Schriftstellers l)r. Adolf Kohut, welche gestern vor der 98. Avtyeilung des hiesigen Schöffengerichts zur Berhandlung gelangte. Beide Parteien waren durch Rechtsanwälte vertreten; ver Kläger durch einen Substituten des Rechlsanwatts Dr. Sello, der Angektagte durch den Rechtsanwalt Stern. Letzterer stellte vor Eintritt in die Berhandlung einen Bertagungsaulrag, indem er behauptete, daß der Kläger Ausländer sei und er deshalb von demselben die Stellung einer Sicherheit von öl) Mark verlangen könne. Da der Vertreter des Klägers sich sofort erbot, diesen Betrag zu hinterlegen, wurde der Bertagungsantrag abgelehnt. Unter Anklage standen vier verschiedene Artikel in Nr. 39 der „Wahrheit" vom 27. September pr. Der erste ist die „Jüdische Geographie" betitelt, darin ist die Ausweisung des Dr. Kohut perfifflirt. In einer Briefkastennotiz aus Düsseldorf wurde dann der Charakter und das Privatleben des Dr. K. und seiner Gattin während ihres Aufenthaltes in Düsseldorf einer abfprechenden Kritik unterzogen. Auch in dem dritten Artikel unter der Ueberschrift „Monolog eines Preßjuden" wurden ohne Namensnennung Hohn und Spott gegen einen nun doch Ausgewiesenen gerichtet und in dem vierten Artikel unter der Ueberschrift „Die Jüdin und ihr Kindlein" wurden über die angebliche Laufbahn des Prioatklägers, die Bestrebungen seiner Mutter, ihn vom Militär zu befreien rc. höhnende Bemerkungen gemacht. Zur Erhärtung der thatsächlichen Behauptungen der incriminirten Artikel wurden auf Antrag des Angeklagten der Criminalcommissar Abel, der Journalist Waechter aus Düsseldorf und der Redakteur Fußangel vernommen: dieselben konnten jedoch irgend etwas Nachtheiliges über den Privatkläger nicht bekunden. Im Gegentheil behaupteten die beiden Letzteren, daß die in der Notiz aus Düffeldorf über den Privatkläger aufgestellten Behauptungen auf diesen absolut nicht paßten. Nur der Erstere hat über Gerüchte ungünstiger Art Mittheilung gemacht. Auf Antrag des Vertreters des Dr. Kohut wurde aus vorgelegten Urkunden constatirt, daß auch die Mittheilungen über die angebliche Laufbahn desselben erfunden waren. Der Gerichtshof, Vorsitzender Amtsrichter Dr. Koffka, fand Beleidigungen nur in dem zweiten und vierten Artikel, vermißte dagegen in dem ersten Artikel eine Ehrverletzung und in dem dritten eine deutliche Bezugnahme auf den Privatkläger. Er verurtheilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 75 Mark. Der Vorsitzende begründete das Urtheil u. A. wie folgt: Bei der Strafabmeffung sei erschwerend ins Gewicht gefallen, daß die behaupteten Thatsachen sich als unwahr resp. widerlegt herausgestellt hätten und die Angriffe gegen einen Ausgewiesenen gerichtet gewesen wären, der sich nicht mehr genügend hätte vertheidigen können. Mildernd komme dagegen in Betracht der Standpunkt des Angeklagten als Antisemit, der es sich zur Aufgabe gemacht habe, die Auswüchse des Judenthums zu geißeln und daß derselbe vorliegend der Meinung gewesen, daß der Privatkläger dazu zu rechnen sei." (Also, wenn sich Jemand zum Antisemitismus bekennt und für diesen agitirt, ist es, im Falle er Verleumdung und unwahre Behauptungen auf einen Juden häuft, ein Milderungsgrundl! Damit wäre dem Antisemitismus eine gewisse Berechtigung seitens des Gerichtes zugesprvchen, eine Berechtigung, die selbst eine strafbare Handlung in ihrer Schuldhaftigkeit mildert!) Berrin, 5. April. (Privatmitth.) Das Rabbiner-Seminar des Dr. Hrldesheimer veröffentlicht seinen Jahresbericht für das verflossene Jahr. Der Stifter und Rektor desselben versteht außerordentlich die Kunst der Propaganda, so daß die Einnahmen die Summe von M. 44561 aufzuweisen haben, während die Ausgaben M. 34191 betragen. Es konnten also im Ganzen M. 9116 zum Fond geschlagen werden. Die Zahl der Hörer betrug 24, und wir heben es als ein erfreuliches Zeichen hervor, daß darunter 13 Deutsche. Auch dies beweist, daß das Studium der jüdischen Theologie in Deutschland sich wieder zu heben beginnt. Voran geht eine Abhandlung von Prof. Dr. I. Barth: „Beiträge zur Erklärung des Jesaiah's". Siebeziehen sich aus schwierige Stellen des Propheten; doch ist vom zweiten Theile nur B. 41, 21 herangezogen. Leipzig, 28. März. Gestern Nachmittag wurde in den hiesigen Buchhandlungen die vor einigen Tagen hier erschienene Broschüre „Sacher-Masoch's „Auf der Höhe", ein Beitrag zur Charakteristik der philosemitischen Preffe" polizeilich beschlagnahmt und zwar sollen dabei gegen 1000 Exemplare, der größte Theil der Auflage, erlangt worden sein. Tie Beschlagnahme erfolgte aus Anordnung des hiesigen Amtsgerichts wegen verschiedener in dieser Broschüre