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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-03-24 · Heft 13 (24.3.1885) · p. Seite 206

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 13 (24.3.1885)
Date
1885-03-24
Page
Seite 206 (sequence 6)
Language
German
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206 Hervorheben müssen wir hier die am 16. November eingereichte »Denkschrift der Wiener Israelitischen Cultusgemeinde" (s. Nr. 49, Jahrg. 1859) als ganz besonders klar und eindringlich. Anfangs stand die ganze Tagespreffe — nur mit ultramontaner Ausnahme — auf Seiten der Juden. Aber bald erholten sich die Gegner, und ein Sturm von Pamphleten erhob sich gegen die Forderungen der Juden; einige Bischöfe, namentlich in Galizien, erließen harte Hirtenbriefe im mittelalterlichsten Sinne. Die Angelegenheit rückte langsam vorwärts. Einige kaiserliche Verordnungen erschienen über einzelne Punkte, wie Freizügigkeit und Besitzerwerb (vom 18. Februar 1860), aber noch mit bedeutenden Einschränkungen. Endlich reichte der Staatsminister v. Schmerling bei dem Staatsministerium einen Gesetzentwurf ein, der die vollständige Gleichberechtigung und Religionsfreiheit aussprach, im August 1861. Unabhängig beantragte der Abg. v. Mühlfeld bei dem confesfionellen Ausschuß des Abgeordnetenhauses ein sog. „Religionsedict", welches neben voller Cultusfreiheit auch die Gleichstellung der Juden enthielt, im September 1861. Nach lebhaften Debatten ergab im Ausschuffe selbst die Abstimmung 5 Stimmen gegen 5, sodaß nur die Stimme des Vorsitzenden Dr. Smolka dem Elaborat die Mehrheit gab. Dieser Ausfall gab der Angelegenheit so geringen Nachdruck, daß erst am 25. Februar 1862 der Bericht des Ausschusses nebst der Begründung an das Haus gelangte, während dieser Entwurf der Regierung zu extrem erschien und der Clerus ihn als einen Bruch des Concordats betrachtete und mit allen Kräften nach oben und nach unten dagegen wühlte. So kann es auch nicht aussallen, daß die Verhandlungen über diesen Gesetzentwurf im Hause selbst verzögert und hintertrieben wurden, bis im December 1862 der Reichsrath geschlossen wurde. Andererseits jedoch nahm man einzelne Punkte in Betracht, und die Regierung legte z. B. einen Entwurf über die Zulassung der Juden zum Notariat vor, welchen beide Häuser des Reichsrathes genehmigten. — Jahre vergingen. In der That bedurfte es erst einer nochmaligen großen Erschütterung des Kaiserstaates, um in demselben den Geist unserer Zeit zu wirklicher Herrschaft zu bringen. Der preußisch-österreichische Krieg 1866 mochte wohl die Ueberzeugung gestärkt haben, daß mit all dem Hin- und Herschwanken, mit all den halben Maßregeln und schwächlichen Curmethoden einem Staate nicht gründlich geholfen werden könne. Im Jahre 1868 wurde deshalb die gesetzliche Fixirung der Cultusfteiheit und der vollständigen Gleichberechtigung noch einmal ausgenommen und zu einem guten Ende geführt. Am 22. Dezember 1867 wurden neue Staatsgrundgesetze, insbesondere über die allgemeinen Staatsbürgerrechte promulgirt, welche die Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen feststellten. Sie wurden auch sofort dadurch bethätigt, daß ein Jude, der Abg. Winterstein, im neuen Ministerium das Portfeuille des Handels erhielt. Diesem Grundrechte folgten nun im April 1868 ein Ehe-, ein Schul - und ein interconfesfionelles Gesetz. In dem zweiten dieser Gesetze war die völlige Gleichberechtigung für das Lehramt, für die Auffichtsorgane, für die Unterrichtsmittel und die Zulässigkeit der Schüler durchgeführt. Das dritte Gesetz sprach die Gleichberechtigung der Culte und Confessionen aus (s. Nr. 17 Jahrg. 1868). Nach lebhaften Debatten wurden diese Gesetze von beiden Häusern angenommen, und am 25. Mai vom Kaiser sanctionirt. Hiermit endlich war der legislatorische Sieg der Glaubens- und Gewissensfreiheit auch im cisleithanischen Kaiserstaate errungen'. Er hatte viele Anstrengung, eine lange Zeit und schwere staatliche Erschütterungen gekostet, und somit abermals den Beweis geführt, daß auch die widerftrebendsten Elemente dem Geiste des Rechts auf die Dauer nicht zu widerstehen vermögen. Sicherlich war es die gleiche Geistesströmung unter gleichartigen politischen Verhältnissen, ganz zu derselben Zeit, am 20. Dec. 1867, entschlossen sich auch die ungarischen Gesetzgeber, endlich die staatsbürgerliche Gleichstellung der Juden in Ungarn zu proclamiren. Fürwahr, die Juden keines Landes hatten wohl diese Anerkennung ihrer Rechte längst mehr verdient, als die Juden Ungarns. Alle Kämpfe der Nation, namentlich 1848 nnd 1849, hatten sie mit patriotischer Hingebung fteiwillig mitgekämpft, und in keinem der eine andere Sprache redenden Theile der Bevölkerung hatte die magyarische Sprache solche Fortschritte gemacht, wie bei den deutschredenden Juden Ungarns. Und doch kostete dieser endliche Sieg große Kämpfe, die wir noch etwas näher schildern müssen. ciTu 11 cpwctc h ti cUVcn! dem soeben veröffentlichten Bericht des Vereins, daß er sich Deutschland. kräftigen Bestandes und Wirkens crfteut, was immerhin bei Berlin, 12. März. (Privatmitth.) Vor zwei Jahren dem Personenwechsel, welchem die Studentenschaft halbjährkonstituirte sich hier, wie wir seiner Zeit auch berichteten, unter ■ lich unterliegt, die Existenzfähigkeit beweist. Der Bericht den Studirenden ein „akademischer Verein für jüdische Ge-! sagt: „Zweck und Ziel des Vereins ist es, Kenntniß der jüdischichte und Literatur". Wir entnehmen mit Vergnügen aus scheu Geschichte und Literatur unter der Studentenschaft zu

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