Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 11 (10.3.1885)
- Date
- 1885-03-10
- Page
- Seite 171 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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171 viduell nicht Haffe, da er sie gar nicht kenne, allein deren Geist auf die Nation zerstörend wirke, so daß man gegen' diesen Geist einen Damm zu bauen verpflichtet sei. Die Juden können sich nicht amalgamiren, und dies wäre auch gar nicht wünschenswerth. Redner beruft sich auf antisemitische! Aussprüche verschiedener Schriftsteller und bittet das Haus,! eingedenk der ruhmvollen Traditionen der Ahnen, die Regierungsvorlage abzulehnen. (Beifall auf den Antisemitenbänken.) Bon Jntereffe ist die Erklärung Jranyis bezüglich der Stellung, welche die äußerste Linke zur Vertretung der Juden im Oberhause einnehne, da bekanntlich der Beschlußantrag derselben blos von der Vertretung der recipirten Religionen handelt. Er erklärt, daß die jüdische Religion zwar nicht recipirt, doch gesetzlich anerkannt ist, und daß die achtundvierziger- und Unabhängigkeit-Partei getreu ihren Principien auch ferner die Gleichheit ohne Unterschied der Race, Religion und Nationalität verkünden wird. Er ist daher auch dafür, daß die Vertreter der jüdischen Confessio» im Oberhause Sitz und Stimme haben. Es konnte nicht überraschen, das; die Regierungsvorlage mit großer Majorität zur Basis der Specialdebattc angenommen wurde. Die Abstimmung begann beim Buchstaben W und war der erste der aufgcrufen wurde, Moritz Wahrmann. Als er mit „Ja" stimmte, rief ein Antisemit -Zsi-lo1j (Jude), worauf Wahrmann, sich gegen den Schreier verneigend, erwiederte: .igenis zsMö“ (jawohl Jude), was die Rechte mit Demonstration Eljen-Rufen aufnahm. Vorigen Freitag wurde die Oberhaus-Reform-Tebatte durch die Verhandlung über die Pensionirung des Chefs des reichstägigen Stenographen-Bureaus Emanuel Konyi unterbrochen. Emanuel Konyi, ein Jude, ist seit dem Jahre 1861 Mitglied des Stenographen-Bureaus; er hat somit 24 Jahre in den Diensten des Reichstages zugebracht. Im Jahre 1865 hat er, hebt der Referent heror, das reichstägige Stenographen- Bureau übernommen, seither hat er dasselbe fortwährend mit dem größten Amtseifer, mit einem unter den heftigsten Parteikämpfen bewährten, der größten Anerkennung würdigen Takte geleitet, (Allgemeine lebhafte Zustimmung), so daß Emanuel Konyi in der getreuen Erhaltung der rcichstägigen Verhandlungen unvergängliche Verdienste hat (Eljenrufe). Konyi wurde mit seinen gesammten Bezügen,d. i. mit 8060 Gulden pensionirt. An der Spitze des rcichstägigen Stenographen-Bureaus verbleibt Herr Adolph Fenyweffy, der ebenfalls Jude ist. — Nachschrift: Ueber den Ausgang der Special-Debatte wird berichtet: In das neue ungarische Oberhaus sollen nach der Reformvorlage auch Vertreter der anerkannten Religionsgesellschaften kommen, darunter auch ein Vertreter der Israeliten. Den betreffenden Paragraphen benutzte ein Mitglied der Antisemitenfraktion zu heftigen Ausfällen gegen die Juden und beantragte denselben abzulehnen. Das Abgeordnetenhaus antwortete darauf, indem es die Vertretung der Bekenner der israelitischen Religion mit 214 gegen 43 Stimmen genehmigte. (Man sieht hieraus, daß auch in Ungarn die Antisemiten legislatorisch nichts vermögen! Unter den 43 Stimmen sind auch solche, welche jede Vertretung eines Cultus außer dem katholischen verweigern). Literarischer Wochenbericht. Bonn, 26. Februar. Wir haben bereits eine Notiz davon gegeben, daß in dem ersten Hefte der (Hamburg, I. F. Richter) neu erscheinenden Zeitschrift „Für praktische Strafrechtspflege" „das Tribunal", herausgegeben vom Rechtsanwalt Dr. S. A. Belmonte, der rühmlichst bekannte Rechtsanwalt I)r. Sello in Berlin eine ausführliche Darstellung des Ncustettiner Synagogenbrand -Proceffes, mit einem Situationsplan versehen, veröffentlicht hat. In der That besitzt dieser Proceß neben einem vorwiegend politischen uud psychologischen auch ein hohes juristisches Jntereffe, da hier zwei diametral entgegengesetzte Verdikte der Geschworenen sich gegenüberstehen, von denen das eine die Angeklagten verurtheilte, das andere freisprach, und beide Verdikte sollen fast mit Einstimmigkeit gefaßt worden sein. Es ist ersichtlich, daß hier nicht bloß materiell ein Conflikt vorhanden ist, sondern auch die Frage über den Werth des Geschworenengerichtes berührt wird. Sagt doch Berf. (S. 17): „In ganz Deutschland würde sich kein Collegium rechtsgelehrter Richter gefunden haben, welches auch nur einen der Angeklagten verurtheilt hätte." Der Berf. spricht dies in vollster Ueberzeugung, aber durchaus nicht als Gegner des Geschworenengerichtes aus. Viele Fälle der jüngsten Zeit aus anderen Ländern haben erwiesen, daß die Institution der Schwurgerichte noch einer Weiterentwickelung bedürftig sei, weil die Geschworenen allzu leicht unter dem Einfluß von Zeitströmungen und zeitweise verbreiteten Ansichten stehen, vr. Sello gehörte zu den Bertheidigern der Angeklagten vor dem Schwurgerichte zu Köslin, in der Revisionsinstanz vor dem Reichsgerichte und vor dem Schwurgerichte zu Könitz. Gerade deshalb war er berufen, den ganzen Proceß vor dem Publikum noch einmal zu entwickeln, wenn er sich dabei der pflichtgemäßen Objectivität befleißigte. Und dies ist ihm in so vollem Maße gelungen, daß wohl kein Leser der Abhandlung hierin nicht übereinstimmen wird. Es ist nicht möglich, hierbei nicht an den Tißa-Eslarer Proceß erinnert zu werden. Auch da hatte der Vertheidiger der Angeklagten, der so wesentlich zur Eruirung der Wahrheit und zur Freisprechung jener beigetragen, Herr Karl Eötvös, verheißen, eine aktenmäßige Darstellung des Proceffes zu liefern; aber bis jetzt 1 blieb dieses Versprechen ungelöst. Allerdings trug dem ver-