Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 10 (3.3.1885)
- Date
- 1885-03-03
- Page
- Seite 152 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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152 Objekt. Deshalb begann schon 1849 die neubegründete „Kreuzzeitung" („Neue Preußische Zeitung") in unaufhörlich folgenden Artikeln über und unter dem Striche die roheste Judengehässigkeit zu predigen und bald folgte ihr in diesem löblichen Streben die ultramontane Presse, namentlich die in Wien. Von diesen reaktionären Bestrebungen müffcn wir während des ganzen folgenden Zeitraumes Frankreich, Belgien, Holland, England, Nordamerika und später auch Italien völlig freisprechen. Auch die Regierung Napoleons III. hat niemals beabsichtigt, die Gleichberechtigung aller Confessionen, die doch bis zu einem bedeutenden Cultusetat für den israelitischen Cultus ging, anzutasten. Dagegen gewann die Reaktion in Oesterreich und im Kirchenstaate die unbeschränkte Herrschaft. Nach der Niederwerfung Wiens mit Waffengewalt wurde bald auch die ganze Constitution wieder aufgehoben und für ein Jahrzehnt das absolutistische Regiment wieder hergefiellt. Nach der Besetzung Roms durch die Franzosen und der Rückkehr der päpstlichen Herrschaft wurden alle Reformen, welche früher der Papst selbst und dann die kurzlebige römische Republik eingeführt hatten, wieder beseitigt, und auch die Juden kehrten in ihr Ghetto und in ihre alten Feffeln zurück. Nicht min- Ohne sich darüber öffentlich zu äußern, sah es das Gesetz vom 23. Juli 1847 in seinem politischen Theile, trotz der Berfaffung, als zurecht bestehend an und schloß auf diesem Grunde die Juden wieder von allen öffentlichen Aemtern aus, welche ihnen jenes Gesetz vorenthalten hatte. Dies wurde den Juden bereits im Jahre 1851 klar und ward auch in öffentlichen Blättern besprochen. Hierbei zeigte sich die Parteilichkeit des Ministeriums um so mehr, als es fortfuhr, den jüdischen Gemeinden die Corporationsrechte abzusprechen, welche ihnen jenes Gesetz zuertheilt hatte. Je mehr die „kleine" Kreuzzeitungspartei auch „mächtig" wurde, desto offener bekämpfte sie die Gültigkeit der Berfaffung. Jndeß nicht allein in Preußen. In Württemberg wurde am 6. März 1852 die Gleichstellung der Juden wieder aufgehoben und zum Gesetze 1828 zurückgekehrt; Gleiches geschah im nächsten Monat in Frankfurt a. M. und in Mecklenburg: die alten Judengesetze wurden wieder in Kraft gesetzt. Hinsichtlich der jüdischen Gemeinden änderte die preußische Staatsregierung ihre Ansichten, und strebte jetzt (1853) darnach, das Gesetz von 1847 für sie einzuführen. Da sie sich scheute, Zwang darin auszuüben, ward das Corporationsrecht und die Execution betreffs der der trat, namentlich durch Hilfe der „ Strafbayern" inKurheffen, j Beiträge als Mittel benutzt, und gingen deshalb nach und die Willkürherrschaft wieder ein. Unser Jntereffe concentrirt sich > nach alle Gemeinden darauf ein, sich nach den Bestimmungen deshalb vorläufig auf Preußen. Hier hatte König Friedrich! jenes Gesetzes zu reorganifiren. Wilhelm IV. in der octroyirten und durch die beiden Häuser j Nachdem es nach und nach der Rechten gelungen war, des Landtages revidirten Berfaffung den Grundsatz der Gleichj eine Mehrheit im Abgeordnetenhaus zu gewinnen, brachte berechtigung ohne Berücksichtigung der Confesfion aufrechtj der Abg. Wagener, der Begründer der „Kreuzzeitung", der erhalten. Nach den Artikeln dieser Berfaffung war es im! auch den Kampf bis aufs Meffer gegen die Juden in dieser Grunde keine Frage mehr, daß die früher erlaffenen Gesetze I Zeitung eröffnet und weiter geführt hatte, Ende Januar 1856 über die Berhältniffe der Juden aufgehoben seien. Dennoch< ben Eintrag ein: „in dem Artikel 12 der Berfaffungsurkunde wurde diese Frage bald von Seiten der Staatsregierung erhoben. Der Minister Ladenberg erließ am 5. Juni 1849 ein Ministerialreskript, in dessen Eingang er zwar aussprach, daß diejenigen Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847, die mit den Bestimmungen der Verfassung in Widerspruch ständen, ungültig geworden seien, dann aber zählt er eine Reihe von Paragraphen dieses Gesetzes auf, die er noch als rechtsbeständig anerkenne. Unter diesen waren aber solche, welche die Verwaltung gar nichts, sondern nur die Justiz vom 31. Januar 1850 die Worte: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse" zu streichen". Charakteristisch genug lautete das Motiv nur: „Diese Worte instituiren den religionslosen Staat und dürfen daher in der Berfaffungsurkunde einer christlichen Monarchie nicht länger geduldet werden." Der Antrag war von einer Anzahl adeliger Herren unterzeichnet. Infolge dessen forderte der Schreiber dieses sofort sämmtliche jüdische ' Gemeinden Preußens auf, Petitionen an das Abgeordnetenhaus an gingen, wie die Gültigkeit der Handelsbücher, die Schrift! gegen diesen Antrag einzusenden. Rasch wurde dieser Aufforderung von Verträgen u. s. w., andere, wie die Schulvslichtigkeit,; Folge geleistet. Das Abgeordnetenhaus hatte 264 Petitionen die schon die allgemeinen Gesetze feststellen und hier nun wie-! in dieser Angelegenheit zu verzeichnen, wobei einige Nummern der als Ausnahmegesetze figuriren, endlich solche, welche offen-! mehrere Petitionen umfaßten. Wir haben diese Petitionen, bar Widersprüche enthielten, z. B., daß die Verwaltung das welche nicht bloß ein beredtesZeugniß für die eifrige Theilnahme -chuldenwesen der jüdischen Gemeinden regeln solle, während! der Juden an der Bewahrung ihrer staatsbürgerlich en Stellung, das Reksript selbst die Controle der Verwaltung über die jüdischen Gemeinden für aufgehoben erklärt, so daß auch das Schuldenwesen einfach Sache der Gerichte sein mußte. Aber man begnügte sich hiermit nicht lange. Das bald darauf an die Stelle Ladenbergs getretene Ministerium ging viel weiter. sondern auch für die unter ihnen verbreitete Bildung ablegten, in der Schrift: „Der Kampf der preußischen Juden für die Sache der Gewiffensfreiheit" (Magdeburg und Leipzig, Bänsch 1856), sämmtlich zum Abdruck gebracht. Zugleich hatten wir in den Berliner Blättern eine Aufforderung an den Abge-