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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-02-03 · Heft 6 (3.2.1885) · p. Seite 88

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 6 (3.2.1885)
Date
1885-02-03
Page
Seite 88 (sequence 8)
Language
German
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88 die Kritik dieser Denkschrift (vgl. Nr. 23—26 Jahrg. 1847.) und verschiedene Broschüren bekämpften den Gesetzentwurf. Wir können hier in die Geschichte der Verhandlungen nicht näher eingehen; auch sind sie in einer besonderen Schrift zusammengestellt. lleber jenen Antrag wurde in zwei Sitzungen (am 19 und 20 Mai) verhandelt und waren es besonders v. Beckerath und Hansemann, welche für die Sache des Rechts in ausgezeichneten Reden sich aussprachen. Den Eindruck, den sie machten, suchte der Minister Eichhorn in einer formgewandten, jedoch nichtssagenden Rede zu verwischen, in welcher die unbestimmte Idee des „christlichen Staates" den Haupteinwand bildete. Der Gesetzentwurf selbst wurde in drei Sitzungen verhandelt, und haben wir in Nr. 28—30 die verschiedenen Boten der beiden Curien über die Bestimmungen des Entwurfs übersichtlich zusammengestellt. Die Staatsregierung selbst hatte nun das Resultat zu ziehen, und das Gesetz wurde am 23. Juli 1847 publizirt. Sehen wir es uns etwas näher an. Das Gesetz hat den Vorzug, daß es die ganze Monarchie befaßte, also dem chaotischen Zustande von 22 giltigen Gesetzen ein Ende machte. Es zerfiel in zwei Titel, von denen der erste die „bürgerlichen Verhältnisie" behandelte. Es erklärte in § 1, daß „so weit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, die jüdischen Unterthanen neben gleichen Pflichten auch gleiche bürgerliche Rechte mit den christlichen" haben sollten. Nun kommen aber die Beschränkungen. Ausgeschloffen wurden sie von allen „Staats¬ und Communalämtern", wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen over executiven Gewalt verbunden ist. Nur zu medicinischen, mathematischen, naturwiffenschaftlichen, geographischen und sprachwissenschaftlichen Lehrfächern sollten sie an Universitäten zugelaffen werden, aber weder Dekan, Prorector noch Rector werden können. An Kunst-, Gewerbe-, Handels- und Navigations-Schulen können sie Lehrer werden. „Außerdem bleibt die Anstellung der Juden als Lehrer auf jüdische Unterrichtsanstalten beschränkt." Ständische Rechte können sie nicht ausüben. Dagegen wurden die noch in der Gewerbeordnung von 184s bestehenden Beschränkungen im Betriebe gewisser Gewerbe aufgehoben. Einer der wichtigsten Punkte war, daß das Gesetz die Cioilehe, die bis dahin nur in der Rheinprovinz für alle Confesfionen seit der ftanzöfischen Zeit bestand» für die Juden des ganzen Staates eingeführt und bei der sog. fteiwilligen Gerichtsbarkeit ein Standesamt hergestellt wurde. Dies währte so lange, bis das Gesetz für ganz Deutschland die Cioilehe und Standesämter für alle Confesfionen einsetzte. Eigenthümlich war es, daß das Gesetz noch sür die Juden des Großherzogthums Posen besondere Bestimmungen traf, indem es dort zwischen naturalifirten und nicht naturalifirten Juden unterschied und für die letzteren noch besondere Beschränkungen aufrecht erhielt. Der zweite Titel handelt von den Cultus- und Unterrichtsangelegenheiten der Juden. Es vervrdnete hier die Herstellung von Gemeinden an allen Orten, wo Juden wohnen, ertheilte diesen Corporationsrechte und eine Verfassung, die der preußischen Städteordnung nachgebildet ist, so daß jede Gemeinde von ihr gewählte Repräsentanten und einen von diesen gewählten Vorstand hat. Einen schwachen Anlauf machte es zu einer gewissen Concentrirung der Gemeinden in Bezirkssynagogen, eine Einrichtung, die sich wenig bewährt hat. Eine besondere Bestimmung enthielt 8 44: Der Vorstand „hat über einzelne zur Gemeinde gehörige Mitglieder den Staats- und Communalbehörden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit Auskunft zu ertheilen." Diesen sonderbaren, unseres Wissens niemals zur Ausführung gekommenen Passus hatten beide Curien gestrichen haben wollen, die Regierung aber hat ihn wieder eingeschaltet. Den Cultus überließ das Gesetz völlig den Gemeinden. Ueber entstehende Streitigkeiten sollte eine besondere Commission entscheiden, welche jedoch niemals ins Leben trat. Für den Religionsunterricht sollte jede Gemeinde zu sorgen verbunden sein; eine Verpflichtung der schulpflichtigen Kinder, diesen Unterricht zu besuchen, wurde nicht ausgesprochen. — Dies die bedeutenderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Als es zu Ende gebracht war, äußerte sich Graf Schwerin dahin: es sei ein todtgeborenes Kind und die Zeit würde schnell darüber hinweggehen. Dies ist nur theilweise in Erfüllung gegangen, denn die späteren reactionären Ministerien behaupteten, daß ein Specialgesetz durch Bestimmungen der Verfassung nicht aufgehoben werde, und hielten sich in der Verwaltung an diesen völlig unbegründeten Rechtssatz. Andrerseits ist der Theil, welcher die Cioilehe, und der, welcher die Verfassung der jüdischen Gemeinden bestimmt, der erstere bis zum Erlaß des deutschen Reichsgesetzes über die Standesämter, letzterer bis auf den heutigen Tag gesetzlich giltig geblieben, und dieser letztere hat für die Gemeinden sehr segensreich gewirkt. Aber die Zeit war gekommen, wo die in den deutschen Staaten sich bandwurmähnlich mehr als ein Jahrzehent hinziehenden Verhandlungen und daraus theilweise entsprungenen, immer wieder auf der Rechtsungleichheit basirenden Gesetze mit einem Male ihr Ende erreichten. Es war das Jahr 1848 gekommen. (Fortsetzung folgt.) Pest, den 18. Januar 1885. Aus dem ungarischen Äbgeor-uetenhinlse. ii. Die Antisemiten scheinen es derzeit auf den Abgeordneten Wahrmann besonders abgesehen zu haben. Was der junge Geza Racz begonnen, setzte Em. Szalay in einer frei-

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