Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 6 (3.2.1885)
- Date
- 1885-02-03
- Page
- Seite 87 (sequence 7)
- Language
- German
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87 die russisch-griechische Kirche. Dieses Prinzip hatte sich dem russischen Herrscher aus den wiederholten Aufständen der Polen und der Transkaukasier als eine unbedingte Nothwendigkeit aufgedrängt. Aus diesem Grunde aber glaubten wir, daß eine Besierung für die Lage der Juden in Rußland nicht zu erwarten sei und daß deshalb das einzige Hülfsmittel eine mit Erlaubniß der russischen Regierung ausdauernd fortgesetzte Auswanderung und Uebersiedelung sei, und forderten deshalb zu einem allgemeinen Verein für die Uebersiedelung russischer Juden auf. (Vgl. Nr. 5, 7, 12 des Jahrg. 1846.) Wie gesagt, diesem Memoire wurde eine allgemeine Publikation zu Theil, aber Erfolg hatte es nicht. Der Gemeinfinn war zu jener Zeit in den Juden noch allzuschwach, und die Gemeinden waren in ihrem Schooße von den Kämpfen um kleinliche gottesdienstliche Reformen zu sehr eingenommen, um einer allgemeinen Angelegenheit mehr als eine flüchtige Theilnahme zu gewähren. Die russische Regierung selbst war jenen Gedanken nicht ungünstig gestimmt, denn einige Zeit darauf verlieh der Kaiser Nikolaus dem Schreiber dieses die große goldene Verdienstmedaille mit dem Bildniß des Kaisers. Der Hauch der Zeit berührte selbst das unter dem Metternich'schen Regime unbewegliche Oesterreich, das seit Josef II. in jüdischen Angelegenheiten nicht einen einzigen Schritt vorwärts gethan. Die Regierung verordnete die Ablösungsbewilligung der jüdischen Toleranz-Taxe in Ungarn binnen 5 Jahre; doch hatte die Judenschaft in Ungarn dafür eine Entschädigungssumme von 1200600 Fl. zu zahlen. Eine ähnliche Verordnung erfloß für Böhmen, wo vom Jahre 1847 an die Judensteuer innerhalb 7 Jahre ausgehoben werden sollte, indem jährlich 1/T derselben nachgelassen wurde. Ob bewußt oder unbewußt, die österreichische Regierung hob hiermit das Prinzip der „Toleranz" auf und erklärte die Juden für Staatsangehörige. — In Preußen fühlte man sich auch zu einem Fortschritte bewogen. Worin bestand aber dieser? Am letzten Tage des Jahres 1845 befahl der König durch Kabinetsordre, daß „den jüdischen Unterofsiziren der Subalterndienst eröffnet werden soll, sobald mit diesem die Ausübung einer obrigkeitlichen Autorität nicht verbunden ist"!! Dies dünkte aber dem Ministerium zu viel eingeräumt, denn es bestimmte durch ein Reskript, daß alle Stellen zu verweigern seien, wo der Beamte mit dem Publikum in „unmittelbare persönliche Berührung" tritt! Was blieb da noch übrig, und wie herabgestimmt mußten die Erwartungen werden, die beim Regierungsantritt des Königs so kühnen Flug gewonnen! Dahingegen nahm die badische zweite Ständekammer mit 38 gegen 18 Stimmen eine Resolution auf völlige Gleichstellung der Juden an. Die principielle Bedeutung dieses Votums ist einleuchtend, praktische Folgen konnte es nicht haben, da die Regierung der Einbringung eines desfallsigen Gesetzentwurfes abhold war und die erste Ständekammer Widerstand geleistet hätte. Und als ob der reaktionäre Geist noch einmal alle seine Widerstandskräfte sammeln wollte, fanden in der zweiten bayer'schen Kammer über Petitionen jüdischer Gemeinden Verhandlungen statt, wie sie beschränkteren Geistes nicht sein konnten — ob einige der Beschränkungen, welche die Juden in Bayern niederdrückten und zur Auswanderung in Hellen Haufen drängten — ganze Gemeinden gingen damals fort — abgemindert werden sollten, wollte man nach drei Jahren erwägen! Jndeß befand man sich in Preußen hinsichtlich der Juden in einer wahren Nothlage, wie wir sie in vor. Nr. geschildert haben. Dies erwies sich denn auch dadurch, daß, als der König sich endlich entschloffen hatte, einen „vereinigten Landtag" zu berufen, zu den ersten ihm vorgelegten Gesetzentwürfen der eines, die bestehenden Gesetze aufhebenden, den ganzen Staat umsasiendcn „Judengesetzcs" gehörte. Dieser vereinigte Landtag sollte aber nicht den Staat als solchen vertreten, sondern nur die Provinzialstände, d. h. Vertreter der einzelnen Provinzen vereinigen, und bestand aus einer Ständekammer und einer Herrenkurie, welche beide völlig von einander getrennt waren und von einander gesondert ihre Stimmen über die Vorlagen abgaben. Alsbald stellte v. Saucken den Antrag, daß die ständischen Rechte nicht mehr an die Confefsion gebunden sein sollten, so daß also auch Juden in die Stände wählbar seien. Der Antrag wurde hinsichtlich aller christlichen Kirchen und Sekten angenommen, bezüglich der Juden verworfen. Das war die Einleitung. Der Gesetzentwurf erschien und mit ihm eine ministerielle Denkschrift, welche mit ihren Beilagen einen mäßigen Quartband bildete. Die Denkschrift, welche den Gesetzentwurf motiviren sollte, zeigte genugsam, daß sie von keinem guten Geiste eingegeben war. Aus statistischen Tabellen über die gewerbliche Thätigkeit der Juden, welche erwiesen, daß, seitdem das Edikt von!812 den Juden gestaltet hatte, andere Gewerbe zu betreiben, bereits die Hälfte der Juden den Betrieb des Handels aufgegeben und sich anderen Thätigkeiten gewidmet hatte, zog die Dentschrift die allerungünftigsten Folgerungen ohne Berücksichtigung der geschichtlichen Verhältnisse. Sie reproduzirte über die Criminalstatistik ein Memoire aus dem Jahre 1842, welches wenige Wochen später der Justizminister selbst durch ein publizirtes Schreiben für völlig irrthümlich erklärt hatte. Die Gutachten der Regierungen, welche sehr günstig lauteten, wurden nur ganz kurz skizzirt, während das ungünstige der Regierung zu Trier nach seinem ganzen Wortlaut mitgetheilt wurde. Die geradezu böswilligen Voten verschiedener Provinzialstände aus dem Jahre 1824 wurden stark betont, während die theils auf die Wiederherstellung des Edikts von 1812, theils auf völlige Gleichstellung dringenden Voten derselben aus dem Jahre 1845 kaum erwähnt werden. Alsbald bemächtigte sich