Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 49 (1885)
- Issue
- Heft 2 (6.1.1885)
- Date
- 1885-01-06
- Page
- Seite 19 (sequence 3)
- Language
- German
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19 nicht, daß die Mehrzahl der Gemeinden gegen solche Einrichtungen sich sträuben werde. — Was nun den Cultus betrifft, so ist es durchaus richtig, daß derselbe den Gemeinden selbst, namentlich wenn sie angemessen organisirt sind, überlasten bleiben und vor jedem Eingriff von oben her geschützt sein muß. Wir meinen aber, daß die Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung bei dem Gottesdienste, die Beseitigung jenes tumultuarischen Treibens, durch welches die Synagogen dem Spotte preisgegeben wurden und diesen auch vielfach verdienten, durchaus nicht zu den Eingriffen in die Cultusnen für jedes Kronland der Organisation eines Oberconsistoriums mit einem Unterconsistorium für jedes Kronland vorziehen, weil durch einen solchen hierarchischen Aufbau die einheitliche Leitung erschwert und der Geschäftsgang durch das dann erforderliche bureaukratische Element verlangsamt, die Wirksamkeit bisweilen in Frage gestellt und die Verwaltungskosten vermehrt würden. Die Erfahrung in Frankreich hat dies hinlänglich erwiesen, und ist dort von der Thätigkeit der Departemental-Consistorien wenig oder ausnahmsweise zu berichten. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Coufreiheit gezählt werden kann. Sie steht in keiner Weise mit; sistoriums bleiben wir bei der Meinung stehen, daß in jeder' den Ritualgesetzen in Widerspruch, welche von ihrem Ursprung! Sektion einige Rabbinen angestellt und thätig sein müßten, an ein weihevolles andächtiges Gebet zur Pflicht machten.! Wir haben alle Achtung vor unbesoldeten Ehrenämtern, und Die Unordnung und das Tumultuarische haben sich nur miß-1 können diese in der gegenwärtigen Gesellschaft gar nicht entbräuchlich eingeschlichen, und find bei der Maste eine unerfteuliche Gewohnheit geworden, bei der sie sich nichts Uebles denkt, für welche sie aber auch die Empfindung verloren hat. Aus diesen Gründen würden wir eine Wirksamkeit des Consistoriums auch auf die äußere Abhaltung des Gottesdienstes, auf die bei demselben zu beobachtenden Regeln für durchaus behrt werden. Aber eine reiche Erfahrung hat uns gelehrt, daß da, wo eine energische Thätigkeit mit gründlicher Sachkenntniß erforderlich ist, um die Geschäfte zu bewältigen, in vielen Fällen die Ehrenämter gar sehr im Stiche lasten, während Berufsmänner mit solchen des Ehrenamtes zu gedeihlichen Zielen führt. Das Wesen des Ehrenamtes führt gar gerechtfertigt und sehr nützlich finden. Schon das Casteler; zu leicht dahin, daß sich Männer darum bewerben, welche Consistorium (1808) erließ derartige Reglements an die ihm an sich höchst achtenswerth sind, denen es jedoch in diesen! unterstellten Gemeinden, durch welche der Cultus anständig werden sollte, ohne daß in demselben irgend ein Eingriff ge- Falle mehr um die Auszeichnung zu thun ist, als sie Befähigung, Zeit und Willen haben, sich den Geschäften des Amtes schah oder eine Satzung oder ein gerechtfertigtes Herkommen! mit der erforderlichen Thatkraft und Einsicht hinzugcben. Es irgendwie verletzt wurde. Zu warten, bis die Gesammtmaste müßten deshalb nach unserer Ansicht in jedem Collegium, der Vernunft und Bildung so weit zugänglich geworden, daß sie von selbst diesem Unfuge steuert, würde wohl in gewisten Theilen des österreichischen Kaiserstaates niemals zu einem erwünschten Resultate führen, weil eben Hierselbst ein kleinedas eine umfastendere Wirksamkeit zu leisten hat, einige Berufsmänner mit denen vereinigt Sitz haben, welche das Ehrenamt übernehmen. Mit einem Worte: das Consistorium bedarf besoldeter rer Theil der Maste durch ihr vermeintliches Gewohnheitsj Kräfte, wenn es, namentlich in feiner ersten Periode, den recht im Stande wäre, die Ordnung und den Anstand immer > Zwecken genügen soll, für die es geschaffen werden soll. Die wieder zu vereiteln. — Hier kommen wir nun noch zu einemj Kosten können nicht allzugroß fein im Verhältniß zu der Ananderen, unter Umständen sehr wichtigen Momente. Sollen! zahl und Größe der seiner Fürsorge unterstellten Gemeinden, einmal die Berhältniffe der Gemeinden geregelt werden, so! für welche eine Repartition keine bcachtensmerthe Belastung muß auch eine Instanz bestehen, durch welche, vorbehaltlich j brächte. Uebrigens können wir nicht glauben, daß der Reichsdcr auf dem Rechtswege zu entscheidenden Fragen, Streitig- | rath einen Theil der Kosten aus Staatsmitteln verweigern leiten, die innerhalb der Gemeinden oder zwischen Gemeinde j würde, in Anbetracht, daß die Juden zu den Kosten der und Rabbiner entstanden sind, zu schlichten seien und inner- > christlichen Culte steuern, nach dem Beispiel, wir sagen nicht halb gewisser Grenzen zur Entscheidung gebracht werden! Frankreichs, sondern Württembergs, das einen vcrhältnißmäßig können. Eine solche Instanz kann selbstverständlich nur das großen Beitrag zur Centralcaste des israelitischen Lberkirchenisraelitische Consistorium sein, und so schwierig auch diese raths leistet. Aufgabe ihm in manchen Fällen werden kann, so wird cs Mögen unsere österreichischen Glaubensgenossen endlich doch die natürliche Behörde für sie sein, noch dazu, wenn eine von der die Juden hinsichtlich ihrer eigenen Angelegenheiten weitere Berufung an die Staatsregierung offen gehalten wird, beherrschenden Centrifugalkrast, welche die kleinste Gemeinde Alle diese Funktionen halten wir, sobald ein Consistorium von allen Beziehungen zu der Nachbargemeinde fern hält, errichtet werden soll, für nothwendig und erfolgreich. Nehetwas ablasten und in der Schöpfung eines Mittelpunktes men wir dies aus objektiven Gründen an, so mögen die für ihre religiösen Bedürfnisse eine wahrhafte Kräftigung und folgenden Meinungen mehr als subjektive Ansichten betrachtet das beste Förderungsmittel erblicken, werden. Wir würden ein Central Consistorium mit Sektio- -