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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1885-01-06 · Heft 2 (6.1.1885) · p. Seite 18

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
49 (1885)
Issue
Heft 2 (6.1.1885)
Date
1885-01-06
Page
Seite 18 (sequence 2)
Language
German
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nachdrücklich zu erreichen. Aber es kann ein Unterrichtsprogramm mehr oder weniger ausgcführt oder auch nur zu einem bloßen Papiere werden. Es müssen auch jüdische Schulinspektoren bestellt werden, um die Schulen von Zeit zu Zeit zu inspiciren und über den Befund dem Consistorium zu berichten. Jndeß kommt hierbei nock ein anderes wichtiges Moment in Frage. Es kann nicht zweifelhaft fein, daß, wie eine S chule nicht ohne Lehrer, eine gute Schule nicht ohne gute Lehrer möglich ist. Errichtung von Schulen, welcher Art sie auch seien, und die weisesten Unterrichtsprogramme dienen zu nichts, wenn nicht vorher für die Heranbildung tüchtiger Lehrkräfte gesorgt wird. Ein guter Lehrer wirkt selbst ohne vorgeschriebenes Lehrprogramm segensreich, und alles Dekretiren hilft nichts, wenn die zur Ausführung befähigten Werkzeuge fehlen. Aehnliches findet auch bei den Rabbinern statt. Denn was können die Vorschriften von Oualitätsbedingungcn nützen, wenn nicht vorher Sorge getragen wird, daß solche qualifizirte Männer in genügender Anzahl vorhanden sind? Gerade in Oesterreich hat man hierin traurige Erfahrungen gemacht. Als eine der ersten und wichtigsten Aufgaben des Consistoriums erachten wir deshalb die Herstellung von Rabbiner- und Lehrerbildungsanstalten, und wir glauben, daß die Lösung dieser einen Aufgabe schon die Rothwendigkeit eines Eousisroriums erweist. Ein Rabbiner-Seminar in Wien und eines in Lemberg, sowie ein Lehrer-Seminar in jedem Äronlande scheinen uns ausreichend, aber auch unentbehrlich. Wenn in Preußen die Juden für diese Zwecke einen offenen Sinn Hallen, so daß wir jetzt drei Rabbinerlehranstalten und fünf Lehrer-Seminare besitzen, welche sämmtlich aus Privat- Mitteln gegründet worden und erhalten werden, so daß nur drei dieser Lehrer-Seminare einen Zuschuß aus Staats- resp. Provinzialmitteln empfangen und dies dennoch nicht ausreicht, da die Gemeinden der drei östlichen, von Juden am stärksten bewohnten Provinzen sich nicht entschließen konnten, Lehrerseminare herzusteUen: so haben unsere Glaubensgenossen im cisleithanifchen Oesterreich hinlänglich bekundet, daß sie für die Errichtung dieser unentbehrlichen Lehranstalten nachdrücklich einzutreten sich bis jetzt nicht bewegen ließen. Und doch wrrd lein Einsichtsvoller verkennen, daß der Weg zur Besserung ohne jene Anstalten gar nicht betreten werden kann. Es bedarf also eines gesetzlich befugten Mittelpunktes, um zu einem ersprießlichen Resultate zu gelangen. Wir kommen zu einem anderen Punkte. Unser Herr Eorrespondent sagt, er müsse srch „auf das Entschiedenste dagegen aussprechen, daß dem Consistorium Machtbefugnisse auf die Administration oder auf den Cultus eingeräumt werden." Hierin wird er allgemeine Zustimmung finden. Niemand kann mehr als wir jeden Religions- und Gewissenszwang perrhorreszireu. Wir haben oft genug Gelegenheit gehabt, dies zu bethätigen. Als in den dreißiger Jahren im Großherzog' thum Weimar die Reform mit Gewalt, oder wie man damals sagte, mit Gensdarmen eingeführt werden sollte, erhoben wir unsere Stimme eben so kräftig dagegen, als einige Jahre später gegen den Bann, welchen das Hamburger Rabbinat gegen die dortige Tempelgemeinde, und bald darauf das Londoner Rabbinat gegen die sogenannte Westend-Reformgemeinde auszusprechen und zu handhaben versuchte. Aber den wirklichen Verhältnissen gegenüber kommt man mit allgemein gefaßten Sätzen nicht aus, sondern eine sachliche Erörterung ist erforderlich. Was die Gemeindeverwaltung betrifft, so gestatte man uns, auf die preußischen Verhältnisse einen Blick zu werfen. Die Gemeinden befitzen im preußischen Staate die Autonomie in auskömmlichem Maße. Sie sind nach dem Gesetze von 1847 angemessen organifirt, mit frei gewählten Repräsentanten, welchen die Beschlußfassung obliegt und dem von diesen gewählten Vorstande, der die Ausführung der Beschlüsse und die Vertretung der Gemeinde nach Außen zu üben hat. „Die auf den Cultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überlassen." (§ 51.) Die Anstellung von Cultusbeamten und deren Wahl steht den Gemeinden allein zu. „Die Regierung hat sie zu bestätigen," jedoch „nur darauf Rücksicht;u nehmen, ob die gewählten Cultusbeamten unbescholtene Männer sind„. (§ 52.) Auch die finanzielle Gebahrung steht den Repräsentanten und dem Vorstände zu. Da aber die Steuerrolle für executivisch erklärt werden muß, so haben die Vertreter der Gemeinde jährlich den Etat zu entwerfen, zu beschließen und der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. Dies fließt folgerichtig aus der executiven Geltung, der, den Besteuerten gegenüber, die Regierung die Pflicht der Controle hat. Alle diese Bestimmungen haben sich in Preußen erfahrungsgemäß durchaus bewährt; es ist uns nur ein einziger Fall bekannt, wo die Regierung die Wahl eines Cultusbeamten verweigerte; in finanzieller Beziehung können sich die Gemeinden sehr frei bewegen, sind zum geordneten Finanzwesen genöthigt und die Rücksicht auf die Controle der Regierung legt eine weise Zurückhaltung auf. In den ehemals Westfälischen Landestheilen wurden die hier angeführten Aufsichtsfunktionen von dem israelitischen Consistorium ausgeübt, und wurden jene nach der preußischen Besitzergreifung ausdrücklich ans die Provinzialregierungen übertragen. Wir glauben deshalb, daß, wenn ähnliche Funktionen dem zn creirenden Consistorium übertragen werden, die Autonomie der Gemeinden, die Selbständigkeit ihrer Verwaltung durchaus nicht wesentlich angetastet werde, sondern nur unter einer durchaus sachgemäßen Controle zu stehen käme. Eine ganz unbegrenzte Autonomie artet leicht in Anarchie aus, oder bringt Zwistigkeiten und Spaltungen in die Gemeinde, durch welche eine nutzbringende Verwaltung behindert wird. Wir glauben

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