Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 52 (23.12.1884)
- Date
- 1884-12-23
- Page
- Seite 825 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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825 gleicher Weise die Sympathie des Dritten in Anspruch neh-; den und hatten keine Frohndienste zu leisten. Es ist eine men. Ferner, daß er nur Einem helfen kann, und endgrobe Unwahrheit, die der Geschichte ins Gesicht schlägt, die lich, daß der eine Bedürftige ein fremder Jude, der andere ein deutscher Landsmann sei. Und bei dieser gewiß seltenen Complication setzt er nun voraus, daß der Jude den fremden Juden dem deutschen Landsmann vorziehen werde. Eine Thatsache liegt dem Hartmann nicht vor, er zweifelt nur nicht daran. Er läßt hier aber ein Motiv verschwinden, das zur richtigen Beurtheilung sehr wichtig ist. Der bedürftige Jude ist fremd in einem fremden Lande und hier ganz allein auf die Hülfe seiner Glaubensgenossen angewiesen, während der Deutsche mitten in seinem Baterlande zahllose Landsleute um sich hat, die ihm auch helfen können. Ist denn nicht überhaupt der hülfsbedürftige Jude auf die Mild' thätigkeit seiner Glaubensgenossen angewiesen? Wissen wir nicht, wie selten ein solcher von anderer Seite unterstützt wird? Wir würden dieses ganze schlecht erfundene Experiment mit Stillschweigen übergangen sein, wenn nicht Hartmann einen durchaus verwerflichen Schluß daraus zöge. Er sagt: „Ist diese Annahme richtig, so ist die Schlußfolgerung unabweislich, daß die von der deutschen Judenschaft mit Annahme der Emanizipation übernommene Schuld bis jetzt auch noch nicht zur Hälfte abgetragen ist." Aus einem einzelnen, fingilten, willkürlich zusammengedichteten Falle eine solche „Schlußfolgerung" zu ziehen, welche über eine halbe Million Mitbürger aburtheilt, beweist eine Oberflächlichkeit, die wir einem starken Denker nicht zugctraut hätten. Dies führt uns aber auf einen anderen Eardinalpunkt. Hartmann ereifert sich nämlich gegen „die Wortführer des Judenthums, welche die Gewährung der Gleichberechtigung an die Juden als eine rechtliche Verpflichtung der Staaten hinstellen." Er erinnert „ihnen gegenüber daran. Juden bis zu ihrer Emanzipation als „Fremde" zu bezeichnen und zu beurtheilen. Abgesehen davon, daß wahrlich eine anderthalb Jahrtausende währende Ansiedlung im deutschen Reiche den Charakter als Fremder für immer beseitigt, und das Recht auf das Heimathsland, wo Generation nach Generation geboren ward, lebte und starb. Niemandem abgesprochen werden kann, waren die Juden aller Zeit Angehörige des deutschen Reiches. Sie waren „Kammerknechte" des Kaisers, dem Kaiser zugehörig, der sie auch Herren und Städten abtreten und verschenken konnte. Sie hatten ihre Rechte und Vorrechte, z. B. im Zinsnehmen, und bildeten also staatsrechtlich eine unmittelbar dem Kaiser unterthänige, bürgerliche Körperschaft, wie alle anderen Stände und Klassen des Feudalstaates. Der Kaiser und resp. die Herren und Städte hatten die Verpflichtung, die Juden zu schützen, und kamen Fälle genug vor, wo der Kaiser die diese Pflicht verletzenden oder gar an der Plünderung und Tödtung von Juden theilnehmenden Herren und Städte empfindlich züchtigte, oder doch zu züchtigen Miene machte, wenn er auch bisweilen den Uebelthätern in Gnaden vergab. Nicht minder betrachtete der absolutistische Staat die Juden als eingeborene Unterthanen, denen er durch Gesetze ihre bürgerliche Stellung anwies, und wenn er ein Territorium in Besitz nahm, wo Juden wohnten, übernahm er diese mit in seinen Staatsverband. Mit dem Augenblicke aber, wo der absolutistische Staat in einen verfassungsmäßigen überging und die Berfasiung die Gleichstellung aller Staatsangehörigen aussprach, sei es einfach oder mit dem Zusatz „ohne Berücksichtigung der Confession", hatten auch die Juden das vollständige Recht der Gleichberechtigung, wie dies auch Niemand leugdaß es kein absolutes Recht auf internationale Freizügigkeit > nete, als solche, welchen die Staatsangehörigkeit staatsrechtgiebt, daß vielmehr jeder Staat das Recht hat, die Bedingungen > lich niemals abgesprochen worden war. Die sogenannte Emansestzusetzen, unter welchen er Fremden die Ansiedlung aus seinem Gebiet gestalten will. Diese Bedingungen waren eben die bekannten Zustände vor der Emanzipation." Er bezeichnet so noch öfter die Juden als „Fremde", als „ungebetene Gäste" u. s. w. Dies ist doch wohl der pure Antisemitiszipation war also allerdings kein Geschenk, kein freiwilliges Zugeständniß, sondern ging von selbst aus dem Prinzipe der Verfassung, aus dem Fundamentalprinzip des modernen Staates hervor. Es ist also durchaus eine Fiktion, eine absichtliche Täuschung, die Juden als „Fremde" im deutschen mus, und die staatsrechtliche Ansicht Hartmanns eine durch- Reiche zu bezeichnen, welche der Staat nach seinem Belieben aus veraltete, von den Antisemiten wieder aus dem Staube ausgegraben. So lange der Feudal- und absolutistische Staat das Volk in verschiedene Klassen und Stände theilte, und jedem dieser bestimmte Rechte und Vorrechte verlieh, jedem derselben seine Rechtsgrenzen absteckte, mußte er auch selbstverständlich den in ihm ansässigen Juden eine bestimmte Rechtssphäre zuweisen. Sie nahmen nicht einmal die unterste Stufe der staatsbürgerlichen Leiter ein, auf welcher sich die leibeigenen Bauern befanden: sie besaßen, wenn auch begrenzt, die persönliche Freiheit, waren nicht an die Scholle gebun- Rechte geben und nehmen könne. Aber fürwahr dieser Fiktion bedurfte es nicht, um den Juden als Vollbürgern auch die volle äußerliche wie innerliche Verpflichtung wie allen anderen Bürgern, nicht weniger und nicht mehr aufzuerlegen, und dies leisten sie auch nach bestem Wissen und Gewissen. Daß auch bei ihnen die Wärme des Patriotismus ganz so wie bei den christlichen Mitbürgern verschiedengradig ist, liegt rn der Natur der Menschen. Unser Autor unterläßt es auch nicht, den Juden die „Ueberhebung" vorzuwerfen, sich für das „auserwählte Volk