Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-12-16 · Heft 51 (16.12.1884) · p. Seite 808

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 51 (16.12.1884)
Date
1884-12-16
Page
Seite 808 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3227501-3227553--42243-3310791
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

808 Memoire -es Israelitischen Lenlral - Confikoriums selbst für diejenigen, die ihn befragten, keinerlei obligatorivon Frankreich an die französische Deputirtenkammer. schen Character hatte. Wenn eine Gemeinde den Glanz j ihres Gottesdienstes vermehren wollte, legte sie sich Geldopfer Wir haben in voriger Nummer über die Schritte be-! auf und stellte einen guten Borbeter an, um die Gebete vorrichtet, welche das Central-Consistorium gegen die von dei^ zutragen, ließ einen berühmten Gelehrten kommen, um die Budget-Commission mit 5 gegen 4 Stimmen votirte Streu j schwierigen religiösen Fragen zu lösen, chung der 32 000 Frcs. für das Rabbiner-Seminar zu Paris! Napoleon I. war es, der den Gedanken hatte, dem israegethan hat. Jetzt hat das Consistorium ein Memoire an die! litischen Cultus, der bis dahin frei und unabhängig war, eine Deputirtenkammer gerichtet und an alle Deputirten vertheilen laffen. Das Schriftstück hat auch einen allgemeinen Werth, sowohl durch seinen Inhalt, als auch weil es ein Sympton mehr manifestirt von dem Kampf, der jetzt in den civilisirten Staaten zwischen der Idee der vom Staate geordneten controllirten und subventionirten Kirche und dem Principe der Trennung von Staat und Kirche ausgefochten wird. Ganz unparteiisch wird man das volle Recht auf Seiten des israelitischen Consistoriums anerkennen müssen, da eine plötzliche und gewaltsame Aenderung einer zu Recht bestehenden Institution niemals gerechtfertigt werden kann, und es sich hier um eine ungleiche Behandlung eines israelitischen Instituts handelt. Das Memoire lautet in wortgetreuer Uebersetzung: „Das Central-Consistorium der Israeliten Frankreichs glaubt die Aufmerksamkeit der höheren Verwaltung auf die verhängnißvollen Folgen lenken zu müssen, welche die von der Budget-Commission vorgeschlagene Maßnahme, den Unterhalt j durch seine des Seminars, den Credit von 32 O0O Frcs. zu entziehen,, ließ. — mächtige Organisation, eine Beamten-Hierarchie zu geben. Der Artikel 21 des organischen Decrets vom 17. März 1808 verleiht den Rabbinen eine Summe von Vorrechten, die vom religiösen Gesetz durchaus nicht herrühren und welche aus ihnen wahrhafte Stützen der weltlichen Macht schufen. Auch legte ihnen der Artikel 20 Bedingungen der Nationalität oder der Fähigkeit auf, welche ihre neue Rolle erforderte. Man erkannte bald die Nothwendigkeit, eine Schule zu schassen, in der die Rabbinatscandidaten sich ausbilden und unterrichten könnten. Seit 1809 verlangte das Central-Con sistorium die Gründung einer solchen von der Regierung, zwanzig Jahre mußte man warten, bis zur Verfügung des 21. August 1829, die endlich die Gründung einer Rabbinerschule in Metz verordnete, deren Statuten und Programm der ministeriellen Genehmigung unterworfen waren. Der Unterhalt der Schule, wie alle Cultuskosten, sollte von den Gemeinden getragen werden, für deren Rechnung der Staat Agenten den Bekennern die Steuern feststellen zur Folge haben würde. Es fürchtet, daß die Commission sich die Verwirrung nicht genügend klar gemacht hat, welche diese Maßnahme in die ganze Organisation des israelitischen Cultus hineinbringen würde und daß sie, indem sie diese vorschlug, sie nur durch Die Revolution von 1830 kam: Tie Charte bestimmte, indem sie das Prinzip der Staatsreligion abschaffte, hinsichtlich des Budgets die vollständige Gleichstellung der drei an-! erkannten Culte. I Als das Gesetz vom 8. Februar 1831 die Gehälter der israeein Mißverständniß des Wortes „Seminar" irre geführt litischen Cultusbeamten dem Staate zur Last legte, setzte der wurde, welches sie, sehr mit Unrecht, dieses Etablissement mit königliche Erlaß vom 28. März. c. sofort die Unterhaltungs- Institutionen ganz anderer Natur verwechseln ließ. kosten der Central-Rabbinerschule zu Metz fest. Die Decrete und Verfügungen, welche den israelitischen: Cultus in Frankreich feststellen, haben ihm eine staatliche Verfassung gegeben. Die Nationalversammlung hatte, indem sie den Juden den Titel Bürger verlieh, die Autonomie der Gemeinden respectirt, welche sich nach ihrem eigenen Willen leiteten und verwalteten, ohne Band untereinander und ohne Abhängigkeit von der Macht. Die Cultusfunctionen wurden von ihnen denen anvertraut, die ihnen gut schienen, ohne Bedingungen der Nationalität oder der Fähigkeit: der Trausegen, die Predigt, die Begräbnißfeier, der Gottesdienst konnten von jedem Bekenner vollzogen werden. Der Rabbiner war nur ein Rechtsgelehrter, dem man die streitigen Fragen vorlegte, ein Casuist, den man um religiösen Rathschlag anging und dessen Ansicht Als die Kosten sich fortwährend vermehrten, als im Jahre 1859 bei der Verpflanzung von Metz nach Paris, die Schule den Titel Rabbiner-Seminar annahm, behielt sie nichtsdestoweniger ihren ursprünglichen Character, blieb sie darum nicht weniger der Ueberwachung der Staatsbehörde unterstellt. Die Regierung behielt die Ernennung des Directors und der Lehrer, die Ueberwachung des Siudienprogramms und der inneren Statuten. Auch controlirt sie die Verwaltungskosten des Etablissements und die Unterrichtskosten. Dieses Laien-Etablissement kann also durchaus nicht verglichen werden mit den katholischen Seminaren, welche nur durch die geistliche Autorität geleitet werden und denen der Staat nur durch die Bewilligung der Stipendien zu Hülfe kommt. Im Falle die Kammern die Unterstützung der katholischen Seminare streichen sollten, würden diese Seminare,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.