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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-12-02 · Heft 49 (2.12.1884) · p. Seite 776

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 49 (2.12.1884)
Date
1884-12-02
Page
Seite 776 (sequence 4)
Language
German
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776 Frage wäre, ob nach dem französischen Muster, unterhalb des Centralconsistoriums, ein Consistorium für jedes Kronland einzurichten sei? Diese Frage hat indeß einen besonderen Werth nur für Galizien. In den anderen Kronländern verhalten sich die jüdischen Angelegenheiten ganz ebenmäßig, während sie in Galizien von krasser Verschiedenheit mit den übrigen sind. Dennoch würden wir ein besonderes! Consistorium sür Galizien und die Bukowina nicht für räthlich halten, weil dasselbe leicht die allgemeinen Gesichtspunkte aus den Augen verlieren und die besonderen Verhältnisse zu sehr berücksichtigen würde, wodurch die Wirksamkeit gerade in dem Kronlaude fraglich würde, in welchem sie am meisten Noch thäte. Darum könnte dennoch das Consistorium für jedes der Kronländer einen besonderen Ausschuß aus seiner Mitte bestellen, in welchem selbstverständlich die Vertreter jedes Kronlandes für dasselbe ihren Platz einnähmen. So viel heute über diesen Gegenstand, der weiterer Erörterung so vielen Spielraum läßt. Gern würden wir Erwägungen von anderer Seite die Spalten dieses Blattes öffnen. Möge man in Oesterreich diesen Gedanken nicht so leicht hin behandeln und wieder bei Seite legen. Er ent hält für die Zukunft des Judcnthums reiche Keime, welche sonst Presse und Vereine vergebens auszustreuen suchen. Der Rabbi im ungarischen Oberhause. Die Reform des ungarischen Oberhauses ist von der Regierung selbst aus die Tagesordnung gebracht worden. Die bekannten Vorgänge bei dem Gesetzentwurf über Mischehen haben die Nothwendigkeit dieser Resorni genügend ins Licht gesetzt. Der Ministerpräsident Tißa hat sie in seinen Wahlreden versprochen. Selbstverständlich kam hierbei zur Frage, da der katholische höhere Clerus in sehr bedeutender Anzahl Mitglieder in das Oberhaus sendet, ob nicht auch die Protestanten und die Juden eine Vertretung in diesem obersten Senate erhalten müßten? Was die Protestanten betrifft, war man bald über die Bejahung dieser Frage einig, und es konnten dazu leicht die Superintendenten der verschiedenen protestantischen Kirchen Ungarns als berechtigt und befähigt angesehen werden. Anders lag es mit den Juden. Prinzipiell war allerdings gegen die Betheiligung derselben nach dieser Richtung hin nichts einzuwenden. Aber es gab doch unzählige edle Ungarn und Slaven, denen es sehr wehe that, das Prinzip der Gleichberechtigung auch für das Oberhaus angcwendet und das Judenthum in demselben vertreten zu sehen. Andererseits entgegncte man, daß die jüdische Geistlichkeit jeder hierarchischen Organisation ermangele, daß der geringste Dorfrabbiner den Rabbinen der Hauptstadt gleichstehe und daß hier also eine rechtsgültige Vertretung gar nicht findbar sei. Bemerken wir hierbei sofort, daß der von der Regierung vorgelegte Reformversuch dem Judenthume eine Vertretung im Oberhause einräumt und zwar so, daß der bez. Vertreter vom Könige erwählt werden solle. Zu der Lösung dieser Frage, so weit sie bis jetzt vorangeschritten, hat eine Reihe von Artikeln nicht wenig dazu beigetragen, welche mit der Unterschrift „Exiguus" in einer hiesigen ungarischen Zeitschrift erschienen sind. Da es sich nun erwarten läßt, daß, sobald der Gesetzentwurf im Abgeordnetenhause zur Verhandlung kommt, sich wieder ein gewaltiger Lärm darüber erheben und die antisemitischen Deputirten aus Leben und Tod dagegen kämpfen und Seitens des katholischen und des protestantischen Clerus den möglichsten Beistand finden werden, so hat der Verfaffer jener Artikel dieselbe in deutscher Uebersetzung in einer Broschüre erscheinen lassen und daran gewiß sehr Recht gethan. Sic ist betitelt: „Hat die jüdische Consession ein Recht zu fordern, daß dieselbe in das neu zu gestaltende Oberhaus ebenfalls berufen werde? Ein Beitrag zur Frage der Oberhausreform vou Exiguus. Budapest 1885." Es versteht sich, daß die ganze Frage für uns nur eine prinzipielle Bedeutung hat. Ob ein oder das andere Mitglied des hohen Hauses unter vielen hunderten ein Jude sei, läßt uns sehr gleichgültig. Wir haben bereits genugsam Erfahrung gemacht, daß jüdische Mitglieder eines Parlamentes noch keine Bürgschaft sind, daß durch sie Angriffe auf Juden und Judenthum verhindert und abgewehrt werden. Aber die gesetzmäßige Berufung eines Rabbinen als Vertreters des Judenthums in das ungarische Oberhaus würde ein entschiedener Act der Gleichberechtigung sein, durch welchen diese als vollendet erwiesen würde. Ter Verfasser der vorliegenden Broschüre beweist deshalb in seinem ersten Artikel, daß dies eine aus dem Glcichberechtigungsgesetze von 1867 § 1 erfließende Forderung sei, daß die Inden das Recht besitzen, diese Forderung zu stellen und daß die Ehre Ungarn's diese Forderung unterstützt, die nach den Vorgängen in den letzten Jahren einer solchen Rettung bedürftig sei. Nicht minder (Art. 2) zeigt er, daß die politische Klugheit dieselbe Forderung stelle. „Ungarn ist schwach und in seinem Innern wühlt der Bürgerkrieg und tobt der Nationalitätenhader. Ist es unter solchen Umständen zweckmäßig, die jüdischen Ungarn von uns zu stoßen? Bloß der Jude magyarisirt sich am liebsten und am auffallendsten." Hiergegen ward der Einwand erhoben, daß das Oberhaus der Plutokratie nicht geöffnet, sondern nur denen zugänglich sein dürfe, die sich auf „das Vaterland erobernde und vertheidigende ruhmreiche Ahnen berufen können." Diesen Einwand prüft unser Verfasser (Art. 3) auf ihre historische Wahrheit, und zwar nach Anleitung christlicher Geschichtsforscher. Die Geschichte der Civilisation Ungarns ist 800 Jahre alt; die

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