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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-12-02 · Heft 49 (2.12.1884) · p. Seite 775

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 49 (2.12.1884)
Date
1884-12-02
Page
Seite 775 (sequence 3)
Language
German
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um desientwillen allein ein Confistorium nicht zu bestehen brauchte. Nachdem aber in unserm Gesetzentwürfe in § 1 die Nothwendigkeit, in § 2 der Begriff der neuen Institution besprochen worden, stellten wir in § 3 „die Funktionen des Consistoriums" auf. Absichtlich suchten wir dieselben erschöpfend zu einem Ganzen zu componiren, das Institut in aller Vollständigkeit zu erfasien und zu zeichnen. Hierauf kam es uns an, und da es in diesem Augenblicke von Wichtigkeit ist, sich volle Klarheit hierüber zu verschaffen, so geben wir den Z 3 hier wörtlich wieder. Wenn in der öffentlichen Meinung die Ansicht auftaucht, den vorhandenen Uebelständen durch eine neue Einrichtung abzuhelfen, so begnügt man sich häufig mit dem bloßen Namen und mit einer nebelhaften Vorstellung von Zweck und Mitteln. Dem wollten wir und dem wollen wir entgegentreten, damit Jedermann wisse, was ein Confistorium zu thun und zu wirken hätte. Der 8 lautete: „Funktionen des Consistoriums. 1) Die Ueberwachung der Administration der Gemeinden: a) Feststellung des allgemeinen Gemeindestatuts, b) Feststellung und Prüfung des Gemeindeetats, o) Controle über die Gemeindeinstitute. 2) Die Ueberwachung des Gottesdienstes, a) Feststellung der Synagogenpolizei, b) Feststellung der gottesdienstlichen Ordnung, e) Letzte Instanz in der Entscheidung aller gottesdienstlichen Fragen, d) Feststellung und Beaufsichtigung aller anderen religiösen Akte, wie Trauung, Beschneidung u. s. w. 3) Die Ueberwachung des religiösen Unterrichts und der geistlichen Lehrer. 1) Errichtung und Leitung von Instituten zur Bildung von Rabbinen, Religionslehrern, Vorsängern. II. Rabbiner, a) Feststellung der Rabbinersprengel, b) Feststellung der Rabbinerfunktionen, c) Feststellung der Rabbinerqualifikationen. d) Prüfung der Rabbinen. III. Religionsschulen. a) Einrichtung von Religionsschulen in allen Gemeinden, b) Bestimmung der Lehrgegenstände, Lehrbücher, Methoden ff. e) Feststellung der Religionslehrerqualifikation, d) Prüfung der Religionslehrer. IV. Vorsänger und Schächter. a) Feststellung der Vorsänger- und Schächterqualifikation. b) Anordnung der Prüfung der Vorsänger und Schächter. 4) Allgemeine Funktion. Die allgemeine Beaufsichtigung des religiösen und sittlichen Zustandes der jüdischen Glaubensgenossen. Erwägung der zur Hebung desselben geeigneten Mittel." — Nachdem in §§ 4—6 die Stellung des Consistoriums zu der Staatsregierung, den Gemeinden und den Rabbinen u. s. w. definirt worden, spricht § 7 über die Zusammensetzung desselben, bestehend aus einem Regierungscommissarius, der die oberste Leitung der Geschäfte übernimmt, und aus jüdischen Consistorialräthen, je aus den Provinzen nach Maßgabe ihrer jüdischen Bevölkerung, welche sämmtlich eine Universität besucht und als Rabbiner oder Religionslehrer fungirt haben müssen. Die Mitglieder des Consistoriums beziehen einfixirtes Gehalt, zu welchem, wie zu den allgemeinen Kostender Staat die Hälfte beiträgt, die andere durch Umlage auf die Gemeinden erhoben wird. In diesen Punkten unterschied sich unser Entwurf von den bestehenden Consistorialverfassungen. Der Gesetzentwurf fand bei den Gemeinden keine Förderung, theils weil diese viel zu eifersüchtig sind auf ihre völlige Unabhängigkeit, um etwas von derselben freiwillig zu opfern, theils auch, weil bei den Parteien die Furcht vorherrschte, ihre Gegner würden in dem Confistorium die Oberhand behalten — und bei der preußischen Staatsregierung keine Neigung, dem Judenthume eine solche feste Organisation und dadurch für seinen Fortbestand eine wesentliche Stütze zu geben. Sie schwächte den Gedanken im Gesetze vom 23. Juli 1^47 zu einer schiedsrichterlichen Commission ab (§§ 53 bis 57), welche für einen Fall der Zwietracht in einer Gemeinde gewählt werden sollte. Niemals hat eine jüdische Partei an eine solche Commission appellirt; sie war eine todtgeborene Idee. Doch wurde durch dieses Gesetz den sämmtlichen Gemeinden eine zweckmäßige, der Städteordnung nachgebildete Einrichtung gegeben. Fragen wir jetzt, ob es zu beklagen sei, daß eine Consistorialverfassung in Preußen den Juden nicht gegeben worden? so glauben wir es nach bester Ucberzeugung bejahen zu müssen. Wir brauchen nur darauf zu sehen, welche Mühe sich die Presse, der Gemeindebund, die Lehrerversammlungen um den geringsten Fortschritt im Religionsunterricht geben und doch nicht durchzudringen vermögen; wir brauchen nur aus die Zustände in sehr zahlreichen jüdischen Gemeinden zu blicken, auf die Unfähigkeit oder den geringen Willen vieler Vorstände, da sehr häufig sich Männer in diese wählen lassen, welche sich das Ehrenamt gefallen lassen, aber es wirksam zu üben entweder den Willen oder die Einsicht nicht haben — wir brauchen solche Beobachtungen nur anzustellen, um den großen Nutzen einer strammen Organisation einzusehen. Wenden wir uns nun zu der Sachlage in Oesterreich, so wird man sich zuerst fragen: Ist es an der Zeit, hier eine Consistorialversassung ciuzusühren? So weit unsre Kennt - niß der Verhältnisse reicht, glauben wir diese Frage bejahen zu müssen. Außer Galizien ist in den übrigen Kronlandern, wie Oesterreich, Böhmen und Mähren, eine tief gehende Trennung in Parteien nicht vorhanden; eine die Ansichten und Richtungen vertretende, in ihrem Schoße vereinigende Central-Jnstanz ist daher ermöglicht, und eine Befürchtung zu großer Hinneigung nach einer extremen Seite hat keinen Platz. Dahingegen ist das Bedürfniß und der Wunsch nach einer gewissen Regelung in Synagoge und Unterricht lebhaft vorhanden, so daß die Thätigkeit eines Consistoriums auf warmen Anklang zu rechnen hätte. Wir sind eben um vier Jahrzehnte vorwärts gerückt, und die schroffen Gegensätze haben sich, wenigstens in den genannten drei Ländern, im Schoße unsrer Glaubensgenossen abgeschliffen. — Eine andere 49*

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