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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-12-02 · Heft 49 (2.12.1884) · p. Seite 774

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 49 (2.12.1884)
Date
1884-12-02
Page
Seite 774 (sequence 2)
Language
German
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werfen, so zeigt cs sich uns, daß die württembergische die wirksamste gewesen, da sie den Gottesdienst und das Unterrichtswesen angemessen geordnet, ohne irgend Gewissenszwang zu üben, selbst ein Gesangbuch und Schulbücher herausgegeben, die Stellung der Cultusbeamten zweckmäßig fixirt hat. Sie > vermochte dies um so eher, als ihr von Anfang an ein sorgfältig geordnetes jüdisches Kirchenwesen unterstellt ward. Als daher vor einigen Jahren in einer gewissen sich für orthodox ausgebcnden Klasse die Separationslust ausgebrochen, traten in Württemberg die segensreichen Erfolge der eingesührten Institutionen so offenkundig hervor, daß Regierung und Kammern die Petition der Separationslustigen abwiesen. Der badische Oberrath war von Haus aus zu einer beschränkteren Thätigkeit bestimmt und auch die französischen Consistorien haben sich jedes wesentlichen Eingriffs in die Autonomie der Gemeinden enthalten. Das Centralconsistorium schuf ein Rabbinerseminar und verpflanzte es von Metz nach Paris, achtete überall auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und trat bei Fragen, welche das Judenthum betrafen, z. B. hinsichtlich der Friedhöfe, bei der Staatsregierung ein. Sonst verblieb die französische Consistorialverfaffung ohne bedeutende Folgen. Wir erinnern uns, daß der frühere Großrabbiner des Centraleonsistoriums Ullmann die französischen Rabbinen zusammenbericf, um über die Beibehaltung oder Verkürzung der Piutim zu berathen. Das Resultat war, daß die Sache jeder Gemeinde überlassen bleibe. Das war Alles, was für den Gottesdienst seitens des französischen Consistoriums in mehr als sieben Jahrzehnten geschehen ist. Als faktisch muffen wir hervorheben, daß unter dem Consistorialregime die jüdischen Gemeinden durchaus ihren inneren Frieden bewahrt haben, wovon die Gemeinde Karlsruhe die einzige Ausnahme macht; daß also mit dieser Bersassung Zwietracht und Spaltung nicht genährt oder provocirt, vielmehr verhindert zu werden scheint. Bevor wir uns nun nach Oesterreich wenden, müffen loir uns gestatten, noch auf eine frühere Zeit zurückzugreifen. Mit dem Regierungsantritt Friedrich Wilhelm IV. war eine große Bewegung in Preußen eingetreten. Die Elemente hierzu waren längst vorhanden, aber unter dem patriarchalisch polizeilichen Regiment des Vorgängers ruhig geblieben. Jetzt ging wie ein frischer Lebenshauch durch alle Gebiete, und nicht ohne Anregung und Begünstigung seitens des Königs. Auch der Juden hatte sich eine nicht geringe Unruhe bemächtigt. Diese galt sowohl ihren staatlichen Verhältnissen, als auch den Zuständen der Gemeinde. In Preußen waren damals 22 zum Theil sehr verschiedene Judengesetze gültig; selbst die Freizügigkeit von einer Provinz zur anderen war für sie durch Ausnahmegesetze sehr beschränkt; in den Provinzen des ehemaligen westfälischen Königreichs standen die Gemeinden unter der allerdings sehr leichten Controle der Provinzial-Regierung und ihre Steuerumlagen waren executorisch — während in den alten Provinzen Preußens die Gemeinden vom Staate völlig ignorirt wurden, wobei dann doch wieder die Inkonsequenz stattfand, daß man von den Gemeinden „Gelehrte" für die Eidesabnahmen forderte und den Rabbinen die Trauung völlig überließ, so daß deren Anzeigen für den Staat dieselbe Bedeutung wie die Trauzeugniffe der christlichen Geistlichen hatten. Dazu kam nun, daß einige Provinziallandtage die Gleichstellung der Juden befürworteten. Man war daher allgemein der Meinung, daß auf diesem Gebiete etwas geschehen und ein einheitliches Gesetz erlassen würde. Aber welches? Es liefen Gerüchte umher, daß der König mit originellen Gedanken umginge, deren Ergebniß mit den allgemeinen Wünschen nicht übereinstimmen würde. Er wollte die Juden noch mehr ausschließen und dann wieder privilegiren, z. B. in den städtischen Collegien sollten sie eine eigene Vertretung haben, die Leistung der Militärpflicht sollte ihnen überlassen bleiben u. s. w. Hiergegen traten auf unsere Anregung eine große Anzahl Gemeinden in einer Petition auf und der König antwortete ziemlich beruhigend. Jetzt war aber auch die Zeit gekommen, wo das Reformbedürfniß in den Gemeinden sehr lebhaft durchdrang. Unter Friedrich Wilhelm III. war jüdischen Gemeinden jede Reform offiziell verboten, wenn auch die örtlichen Behörden polizeiliche Maßregeln gegen solche Reformen anzuwenden unterließen. Jetzt war dies anders, und die Reformpartei erhob in großen und kleinen Gemeinden ihr Haupt. Die Folge waren Streitigkeiten heftigster Art, z. B. in Berlin und Breslau; die Spaltung drohte in kürzerer oder längerer Zeit überall auszubrechen, denn überall gab es Junge, welche den Gottesdienst erheben, erfrischen, erneuern wollten, und Alte, die dies nicht zu gestatten entschlossen waren. Die Autonomie der Gemeinden war nahe daran, in Anarchie umzuschlagen, da die Gemeinde als solche gar keine Rechte hatte. Unter diesen Umständen mußte man an einen Ausweg denken, und dieser konnte nachhaltig in einer Consistorialverfaffung gefunden werden, wenn in derselben Organisation und Gemeind eautonomie in zweckmäßiger Weise vereinigt würden. In diesem Sinne arbeiteten wir einen vollständigen Gesetzentwurf einer Consistorialverfaffung für die preußischen Gemeinden aus, veröffentlichten ihn in Nr. 21 des Jahrgangs 1842 und reichten ihn mit einer Denkschrift bei dem damaligen Cultusminister Eichhorn ein. Wer den offiziösen Artikel aus Wien in der vorigen Nr. gelesen, wird erkennen, daß in demselben nur erst eine noch unklare Vorstellung über die Zwecke und deshalb über die Funktionen eines solchen Consistoriums obwaltet. Es ist darin fast nur von den Lehrplänen die Rede, nach welchen der religiöse Unterricht geschehen solle. Dies ist aber nur ein einzelner Gegenstand

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