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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-12-02 · Heft 49 (2.12.1884) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 49 (2.12.1884)
Date
1884-12-02
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Allgemeine Zeitung des Iudenlhums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. [Diese Zeitung erscheint wöchentliL. Preis vierteljährig 3 Mark. Abonnement in Deutschland (Postzeitungsliste Nr. S2) und Oesterreich bei allen Postämtern , außerdem Lurch den Buchhandel. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig PhUippson in Bonn. Gzepeöitiorr: Leipzig, WoßpLcrh 18. In redactionellen Angelegenheiten wende man sich an vr. L. Philippson in Bonn direct, in allen übrigen an die Berlagshandlung. Beilagen (Gebühr l2 M.) find gleichsalls an letztere einzusenden. 48. Jahrgang. Leipzig, den 2. Dezember 1884. JVo. 49. Inhalt. Leitende Artikel: Ein israelitisches Consistorium in Oesterreich. — Ter Rabbi im ungarisckien Oberhause. — Zeitungsnachrichten: Deutsch!« n d: Bonn, Berlin, Mühringen, Landau.— Oesterreich-Ungarn: Wien. — Schweiz: Luzern.— Italien: Turin. — Rußland: Petersburg. — Marokko: Algier, Paris. -- Palästina: Jerusalem. — Bonn: Notizen. — Pest: Literarische Notizen. — Feuilleton: Einige Erinnerungen. — Correspondenz. Zeitc'v&c Qttificl. Botln, 26. November. Ein israelitisches EonMvrium in Oesterreich, ii. Wir brachten in unserer vorletzten Nr. eine Correspondenz aus Wien und in der letzten Nr. einen offiziösen Artikel über ein für die österreichischen Kronländer zu schaffendes israelitisches Consistorium. Die erstere betonte, daß das Verlangen nach einer solchen Neligionsbehörde jetzt sich immer mehr verbreite und die Frage vielfach ventilirt werde. Der zweite lehrte uns, daß das gegenwärtige österreichische Kultusministerium der Herstellung einer solchen Institution geneigt sei. Wenn wir nun auch wohl wissen, daß im Detail die Besprechung einer solchen Frage eine genaue Kenntniß der dortländischen Verhältnisse voraussetzt, so enthält sie doch auch so viel Allgemeines, daß wir nicht anstehen, der in obigen Momenten, wie cs uns scheint, für uns ent-! haltenen Verpflichtung nachzukommen und den Gegenstand auch unsrerseits einer Erörterung zu unterziehen. Es giebt Staaten, in welchen principiell die unbedingte Autonomie der jüdischen Gemeinden anerkannt und bethätigt ist, wie in Nordamerika, England, Italien, in welchen beiden letzteren jedoch der Grundsatz „Freie Kirche im freien Staate" vorzugsweise betreffs der Juden verwirklicht worden. Dann giebt es Staaten, in welchen die Juden hinsichtlich ihrer Gemeinde autonom sind, weil man sich gar nicht um sie kümmert. wie in Rumänien und Rußland, wo man die Kahals aufgehoben, ohne etwas an deren Stelle zu setzen. Eine dritte Reihe von Staaten, wie Preußen, Oesterreich, Bayern u. a. stellten die jüdischen Gemeinden in gewissen Beziehungen unter die Controle des Staates und die Oberaufsicht der Staats- und Provinzialregierungen, ohne jedoch in wesentlichen Punkten die Autonomie der Gemeinden zu beschränken. Endlich haben einige Staaten, nämlich Frankreich, Belgien, Württemberg und Baden, auch für die jüdischen Gemeinden eine Consistorialverfassung eingeführt. In Frankreich rührt : diese von Napoleon I. her und besteht in einem Central-; consistorium für den ganzen Umfang des Staates und in Departementalconsistorien, unter deren Verwaltung sämmtliche Gemeinden des btreffenden Sprengel» mit ihren Gemeinderabbinen und anderen Functionären stehen. Jedes dieser Consistorien hat einen Großrabbinen und eine Anzahl Laienmitglieder, von welchen einer den Borsitz führt. Diese Mitglieder werden nach bestimmtem Zeiträume von den Notabeln aller Gemeinden gewählt. In Baden heißt diese Behörde „Großherzoglicher israelitischer Oberrath" und beruht auf; dem Gesetze vom 13. Januar 1809, in Württemberg „könig-! liche israelitische Oberkirchenbehörde," begründet durch das i Gesetz vom 25. April 1828 (sden Text in der „Sammlung 1 der die Juden betreffenden Gesetze u. s. m. von Dr. I. Heincj mann, 2. Ausl. Berlin, Heymann, 1835, S. 460 ff.). Die! letztere besteht aus einem Regierungscommissarius als Borsitzenden, einen: Rabbiner 'als geistlichem Mitglied und einer , Anzahl von durch die Gemeinden gewählten Mitgliedern. ^Wenn wir auf die Wirksamkeit dieser Behörden einen Blick 49

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