Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 48 (25.11.1884)
- Date
- 1884-11-25
- Page
- Seite 765 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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765 Volke erstehen. Die Bergpredigt wird also in jener Tendenz l auch einen allgemeineren Charakter beanspruchen können, aber immer nur unter gewissen Bedingungen, welche der Zeit, dem Ort und der Individualität angehören. Sie thut ein großes Werk, indem sie zur Resignation, zur Friedfertigkeit und Versöhnlichkeit, zum Dulden, wo der Kampf nur Zerstörung und Barbarei hervorruft, zum stillen Bewußtsein und zum unbedingten Vertrauen auf Gott ermahnt. Aber indem sic so dem zeitweisen Bedürfniß der Individuen im Volke genügt, geräth sie selbst vom allgemeinen Gesichtspunkt aus in Extravaganzen, in Verwirrung der sittlichen Begriffe, des Rechtsgefühls, zieht die Individuen aus der Gesammtheit und deren Zusammengehörigkeit heraus und stellt sie auf sich selbst, löst die Gesellschaft auf, beseitigt deren Institute, lähmt die Thätigkeit und die Energie und vertauscht die letzteren mit Sentimentalität und Passivität. Wir haben dies im Einzelnen hinreichend nachgewiesen. Sie reißt einzelne Momente aus dem Bereiche des Lebens heraus, läßt überall Lücken übrig, macht in allen Punkten Einschränkungen und Abschwächungen nothwendig, und stellt in ihrer idealen und sentimentalen Extravaganz Forderungen, die über die Natur, den Beruf und die Pflicht des Menschen hinausgehen. Sehen wir daher auf die historische Wirksamkeit der Bergvredigt, so erkennen wir, daß sie allerdings dem idealen Christenthume, wenn nicht den ersten Anstoß, doch den ersten Ausdruck seines Charakters als Religion der Individuen gab, aber sobald das Christenthum in den Kreis des Konkreten hinaustrat, von ihm völlig verlassen wurde. Ihre Wirksamkeit war daher stets individuell, örtlich und zeitlich, die geschichtliche Entwickelung der Gesellschaft, des Staates und des Lebens konnte sie nicht beeinflußen, sondern es mußte hier immerfort von ihr abstrahirt werden. Je weiter diese Entwickelung vorschreitet, desto mehr bleibt sie dahinter zurück." — Deutschland. Bonn, 13. Nov. Wir haben bereits mitgetheilc, daß das Reichsgericht zu Leipzig die Berufung der Maaß und Trapp hiersetbst verworfen hat. Gerichtet war diese Berufung bekanntlich gegen ein Erkcnntniß der hiesigen Strafkammer, welches sie wegen der Verbreitung und des Druckes der Schrift: „Die Jsaakiade oder der ewige Jude des XIX. Jahrhunderts" für schuldig erklärte, die israelitische Religionsgesellschaft öffentlich beschimpft zu haben, und dieserhalb Ersteren zu sechs Wochen, Letzteren zu drei Tagen Gefängniß verurtheilte. Das Reichsgericht hat die Motive der Berufung nicht anerkannt und sieht den Nachweis als erbracht an, daß in der gedachten Schmähschrift das Judenthum als Religionsgesellschaft beschimpft worden sei. Auch das Thatbestandsmerkmal der Beschimpfung sei im ersten Urtheil ausreichend nachgewiesen. Dann heißt cs zum Schluß: „Der Begriff der Beschimpfung ist auch nicht dadurch ausgeschloffen, daß verschiedene der den Juden vorgeworfenen Grundsätze für den Verkehr mit Andersgläubigen etwa in einem für sie gültigen Religionsgesetze in noch stärkerer Weise ihnen wirklich zur Pflicht gemacht werden, denn der Staat, welcher die jüdische Religionsgesellschaft trotz dieser Sätze in einem ihrer Religionsgesetze anerkannt und im § 1 der Verordnung vom 23. Juli 1847 (Gesetzsammlung Seite 265) ihren Gliedern gleiche bürgerliche Rechte n it den christlichen Unterthanen zugesteht, verleiht ihr den Schutz des § 166 Strafgesetzbuchs gegen eine Beschimpfung, und daß die Schriften über das Wesen der Kritik hinausgehen, die hervorgehobenen Sätze derselben eine Verächtlichmachung in sich tragen, ist thatsächlich vom angefochtenen Urtheil festgestellt." Unterzeichnet ist das Urtheil vom Präsidenten vr. Hocheder und den Reichsgerichtsräthen von Specht, von Geß, Dürrschmidi.. Or. von Buri, von Bomhard und Or. Petersen. Diese Entscheidung ist von principieller Wichtigkeit hinsichtlich Beschimpfungen der Religionsgesellschaft, namentlich für die Staatsanwaltschaften, welche bis jetzt nicht selten dergleichen Beschimpfungen strafrechtlich zu verfolgen für nicht „im öffentlichen Interesse halten". Berlin, 10. November. (Privatmitth.) Der Aufruf zur Wiederaufweckung des früheren Vereins Mekize Nirdamim hat bereits einen für den Anfang recht erfreulichen Erfolg erzielt. Eine Anzahl von Freunden und Förderern der hebräischen Literatur hat den Beitritt zum Verein mit einem Jahresbeitrag von je 10 Mark erklärt. Auch ist die ansehnliche Gabe eines Mäcens mit 400 Mark dankbar zu verzeichnen. Da der Aufruf erst jetzt in hebräischer Sprache für Polen und Rußland zur Verbreitung gelangt, so ist noch von dort her eine solche Theilnahme zu erwarten, die hoffentlich genügend fein wird, um recht bald die Publikationen für das erste Jahr feststellen und mit der Drucklegung der Schriften Vorgehen zu können. Da es sich hier um keine buchhändlerische Speculation handelt, so muß der Verein, um nicht durch Rabatt-Abzüge oder besondere Honorare in seiner Kaffe gekürzt zu werden, einstweilen auf die Vermittelung durch Buchhändler oder Agenten Verzicht leisten. Um so dringender ist daher die Thätigkeit der Herrn Rabbiner oder sonstiger Gelehrten erforderlich, die für diese rein 48