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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-11-25 · Heft 48 (25.11.1884) · p. Seite 761

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 48 (25.11.1884)
Date
1884-11-25
Page
Seite 761 (sequence 5)
Language
German
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Was die Gemeindevorstände, respective die Wahl derselben betrifft, so ist die Intelligenz als solche vom activen und passiven Wahlrechte ausgeschlossen. Während sonst ein graduirter Doctor, als solcher, das active und passive Wahlrecht für den Gemeinderath, Landtag und Reichstag besitzt und dort, wo Wahlkörper bestehen, in den zweiten Wahlkörper eingereiht ist, kann ein graduirter Doctor, Israelit, als solcher, wenn er keine Cultussteuer entrichtet, nicht in den Vorstand der israelitischen Gemeinde wählen und nicht gewählt werden. Last not least. Nach den bestehenden Gesetzen steht es den Vorständen der jüdischen Gemeinden zu, die Lehrpläne für den israelitischen Religions-Unterricht in den Volks-, Bürger- und Mittelschulen festzustellen. Es gibt daher ein ganzes Kunterbunt derartiger Lehrpläne und manche darunter sind wahrlich derart, daß man die Hände über den Kopf zusammenschlagen könnte. Wir denken, die vorgebrachten Momente reichen hin, zu beweisen, daß eine Regelung dieser Verhältniffe in höchstem Grade nicht nur im Interesse der Juden, sondern des Staates dringend nothwendig sei. Wir müssen jedoch hinzufügen, falls man die Sache gründlich saniren will, so wird sich ein weiterer Schritt empfehlen. Als nämlich seinerzeit die Enquete stattfand, wurde von Baron Königswarter der Vorschlag lancirt, in Oesterreich in ähnlicher Weise ein jüdisches Cvnsistorium ins Leben zu rufen, wie solches in Frankreich von Napoleon I. ins Leben gerufen und dann später auch in Württemberg und im Großherzogthum Baden errichtet wurde. Der Vorschlag verhallte. Im Laufe der Zeit fand er jedoch immer mehr Boden und nun haben sich die Fachjournale desselben bemächtigt. Eine derartige Institution, die allerdings nicht pur et simple nachgeahmt, sondern unsern Verhältnisser entsprechend eingerichtet werden müßte, dürfte geeignet sein, heil- und segenbringend zu wirken, wie das bei den Protestanten thatsächlich der Fall ist. Dieses israelitische Consistorium mit dem Sitze in Wien hätte, wie wir meinen, aus 18 Mitgliedern, unter welchen auch einige Rabbiner sein können, und 6 Ersatzmännern zu bestehen, welche mit Berücksichtigung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder auf die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Diese Aemter sind Ehrenämter. Das Consistorium ist das consultative Organ des Ministeriums für Cultus und Unterricht in Angelegenheiten, die Juden betreffen. Dem Consistorium steht es aber auch zu, dem Ministerium aus eigener Initiative Vorschläge zu unterbreiten und ist der Verkehr desselben mit dem Ministerium überhaupt ein directer. Das Consistorium normirt nach Genehmigung der obersten Unterrichts-Behörde die Lehrpläne für den israelitischen Religions-Unterricht in den Volks-, Bürger- und Mittelschulen. Es steht jedoch den Gemeinden frei, Lehrpläne zu entwerfen, um specielle Bedürfnisse zu befriedigen, die der Genehmigung des Consistoriums bedürfen. Unter denselben Bedingungen ist es auch gestattet, hebräische Sprach- und Talmudschulen zu errichten. Bei der Wahl der Rabbiner und aller Jener, die unter solchem Titel jene Fnnctionen üben, die in der Regel in das Ressort des Rabbiners gehören, tritt die Anzeigepflicht ein. In Gemeinden bis 3000 Seelen wird die Wahl von der Statthalterei bestätigt, in jenen Gemeinden aber, die über 3000 Seelen zählen, erfolgt die Bestätigung von Seiten des Ministeriums nach Vernehmung des Consistoriums. Bei Streitigkeiten innerhalb der Gemeinden, deren Autonomie sonst unangetastet bleibt, entscheidet das Consistorium als Schiedsgericht. Wie schroff auch sonst die Parteien im Reichsrathe einander gegenüberstehen mögen, so zweifeln wir nicht daran, daß da, wo es sich darum handelt, das Chaos zu bannen und die Ordnung herzustellen, das Ministerium bei allen Parteien kräftige Unterstützung finden werde." Ein demerkenswerthes Luch öder das Leben Zelu. i. Unter dem Titel „der Jrrgang des Lebens Jesu" mit dem Zusatz „in geschichtlicher Auffassung dargestellt", erschien vor Kurzem (Stuttgart, Dietz, 1884) eine Schrift des christlichen religionsphilosophischen Schriftstellers Albert Dulk, und zwar der erste Theil „die historischen Wurzeln und die galiläische Blüthe", der zweite soll „den Messiasgang und die Erhebung ans Kreuz" enthalten; indeß ist sein Erscheinen fraglich geworden, weil vor einigen Tagen ein plötzlicher Tod den Autor hingerafft hat. Schon viele literarische und selbst politische Blätter haben über dieses eigenthümliche Wert Berichte und Kritiken gebracht und es enthält Momente, die auch unsere Aufmerksamkeit auf dasselbe richten. Seit dem Wiedererwachen der Wissenschaften, der Wiederbelebung der klassischen Studien, dem Aufgang des Humanismus geht ein großer geistiger Proceß in den Culturvölkern vor sich, in welchem die Religion, insonders das Christenthum und die christliche Kirche einen breiten Raum einnehmen. Wie in jedem Processe, in jeder Entwickelung des Menschengeisles, folgen auch hier die verschiedenen Etappen auf einander. Nach vollbrachten großen Schritten tritt ein Stillstand ein, um später einem desto stürmischeren Fortschritt Platz zu machen. An eine gelöste Frage knüpft sich alsbald eine neue, deren Beantwortung wieder ein bedeutendes Stück weiter! greift. Vergebens suchen die Gegner dieser Entwickelung den , Fortgang zu fesseln und den weiter strebenden Geistern klein-

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