Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 48 (25.11.1884)
- Date
- 1884-11-25
- Page
- Seite 760 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3227501-3227550--42192-3310731- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
760 her, wie wir zu Anfang sagten, die Ehre Berlins, es gilt! regelt, die Normen für die Wahl der Vorstände und der zugleich die Ehre deutscher Cultur, deutscher Sitte und Functionäre, die Rabbiner mit eingeschloffen, aufgestellt und deutscher Wissenschaft. Jeder Wähler des zweiten Berliner j die Mittel zur Erhaltung der Gemeinde fixirt wurden. Die Wahlkreises trägt für den Ausfall der Wahl die Mitverantwortlichkeit; dessen soll er sich morgen bewußt sein." Wien, 13. November. Die Regelung -er äußeren Rechtsverhältnisse -er israel. Religions-Oemem-eu in Oesterreich, i. Die öffiziöse „Presse" enthält folgenden Artikel, der dieses seines Platzes wegen bemerkenswerth ist. „Wie bekannt, wurden die staatsrechtlichen Verhältnisse der Protestanten in Ungarn im Jahre 1860 und jene in den österreichischen Kronländern im Jahre 1861 durch Patente geregelt. Die äußeren Rechtsverhältniffe der katholischen Kirche wieder wurden durch das Gesetz vom Jahre 1874 geordnet. Hingegen bilden die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religions-Genoffenschaft ein Chaos von alten und neuen Gesetzen und Verordnungen. Nun ist es gewiß wahr, daß die Regelung dieser Angelegenheit nicht so dringend und nothwendig, wie die Regelung jener der Protestanten und Katholiken, respective deren Kirchen war; denn abgesehen davon, daß die Zahl der Juden speciell gegenüber jener der Katholiken eine verhältnißmäßig kleine ist, so kommt auch noch hinzu, daß der Staat weit öfter mit der Kirche, als mit der Synagoge in Berührung und daher auch zeitweise in Conflict kommt. Man würde jedoch irren, wenn man glauben wollte, daß die Regelung der äußeren Rechtsverhältniffe der israelitischen Religions-Genoffenschaft nicht dringend, ja sehr dringend sei. Es handelt sich da nicht blos um Cultus-, sondern um Culturfragen und diese berühren nicht nur die betreffende Confession; denn jeder Stillstand oder gar Rückgang in der! (§. 127 Cultur schädigt nicht nur die betreffenden Personen, sondern müßte, auch das, Gemeinwesen, den Staat.! In der That hat das Ministerium für Cultus und Un- > terricht dieses Moment gewürdigt und die diesbezüglichen! Proceffe, die vor dem Verwaltungsgerichtshofe ausgetragen! wurden, konnten es nur in seinem Vorhaben bestärken. In! solcher Weise kam es, daß das Ministerium im Jahre 1881 eine Enquete einberief, die aus Israeliten sämmtlicher Kronländer, in welchen)Jsraeliten zahlreich wohnen, bestand, unter welchen auch Rabbiner, Prediger und ein jüdischer Historiker waren, die überdies den verschiedenen religiösen Parteien innerhalb des Judenthums angehörten. Dieser Enquete wurde ein diesbezüglicher Gesetzentwurf vorgelegt[in welchem das Wesen einer, jüdischen Gemeinde/^respective eines derartigen Berathung wurde dem Ernst der Sache angemeffen gepflogen und da und dort Veränderungen, die jedoch das Wesen des Entwurfes nicht tangirten, vorgeschlagen. Man erwartete und hoffte, daß das Ministerium in der darauffolgenden nächsten Session des Reichsrathes das Gesetz zur verfaffungsmäßigen Behandlung einbringen werde. Doch bis heute ruht es. Nun mag das Ministerium gewiß seine guten Gründe haben, weßhalb es zögert. Es sei uns jedoch gestattet, die Motive, wenn auch nur in äußeren Umriffen, anzugeben, die es als dringlich erscheinen laffen, daß der aus der Initiative des Ministeriums hervorgegangene Gesetzentwurf mit den Amendements, die vom Ministerium acceptirt wurden, auch Gesetzeskraft erlange. Zunächst mag auf die Anomalie hingewiesen werden, daß heute noch in der Rechtsprechung Gesetze rc. zu Grunde gelegt werden, die im vorigen Jahrhundert unter ganz anderen Voraussetzungen erlassen wurden. So hat das Judenpatent für Böhmen vom Jahre 1797 das josefinische Toleranzpatent als Unterlage, während jedoch nach den jetzt bestehenden Staatsgrundgesetzen die Juden nicht tolerirt, sondern gleichberechtigt sind. Dies im Allgemeinen. Wir wollen nun Specielles hervorheben. Wie bekannt, hat der Statthalter von Mähren vor kurzer Zeit Vertrauensmänner einberufen, die über finanzielle Fragen, in welcher Weise die Cultusgemeinden für die Cultusbedürfniffe aufkommen können, zu berathen hatten. Und in der That ist der Bestand der Gemeinden und ihrer Institutionen bedroht und gefährdet, wenn nicht, den neuen Berhältniffen entsprechend, eine Regelung erfolgt. In Böhmen j wieder kamen im Jahre 1883 unter den Juden mehr als 11300 Ehen vor, bei welchen nach den bestehenden Gesetzen a. b. G. B. rc.) von amtswegen eingeschritten werden Doch sind die Zustände in Böhmen und Mähren noch glänzend gegenüber jenen in Galizien zu nennen. Schon im Jahre 1820 befahl Kaiser Franz, daß die Rabbiner den Nachweis über die genossene philosophische Bildung beibringen müffen. Wir zählen jetzt 1884 und man frage, wie viele Rabbiner in Galizien diesen Nachweis erbracht haben, wie viele überhaupt auf dem Niveau allgemeiner Bildung, oder was dieser ähnlich ist, stehen. Gewiß sind es sonst brave, wackere Leute; aber von ihrem beschränkten Gesichtspunkte aus leiten sie nicht blos die religiösen Angelegenheiten, sondern sie suchen jeden Fortschritt hintanzuhalten und stellen sich der Aufklärung in den Weg. In der Einfalt ihres; Herzens mischen sie sich auch da und dort in ökonomische. religiösen Vereines, genau umschrieben, deren Befugnisse ge-! mercantile Angelegenheiten rc. und stiften Wirrwarr.