Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 47 (18.11.1884)
- Date
- 1884-11-18
- Page
- Seite 747 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3227501-3227549--42178-3310716- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
dern auch auf die Gesammtheit hat. Alles dies führte der geistvolle Redner in längerer, schwungvoller Rede aus. Aus dem Leben Aller zieht die folgende Generation die Wurzel ihrer Sittlichkeit, deß war das Volk Israel sich stets bewußt, daher demjenigen, der mekadesch haschem, die höchste Verehrung gezollt wurde, während denjenigen, der ein Chillul haschem beging, die tiefste Verachtung traf. — Auch der erst in neuerer Zeit wieder aufgetauchten Idee der Vererbung gedachte der Redner und wies nach, daß diese Idee eine altjüdische sei, die sich durch die ganze jüd. Literatur ziehe: rvz:, dieses fast unübersetzbare Etwas, war ein wichtiger Faktor im Judenthum. Fehlte Einem ein gewisser Grad von Sittlichkeit, so nahm man an, daß er nicht vom Stamme Abrahams sei. Dennoch dürfe sich keine Familie aus Vererbung verlassen, denn auch auf edlem Stamme wächst oft ein wildes Reis. — Wie aber jede Minorität, jede gedrückte Klasse, ihre Würde, ihren Werth stets documentiren muß. so müsien wir auch deß bestrebt sein. — Diese ziemlich umfangreiche Blumenlese enthält in aphoristischer Form nur einen Theil der Gedanken, welche der gefeierte Redner in fesselndster Weise entwickelte. — Daß reicher Beifall den Redner lohnte, das ist wohl zu bemerken überflüssig. Zu Ehren des Vortragenden fand nachher noch ein solennes Diner statt, an dem sich die Vorsteher und Prediger der Tempelgemeinde betheiligten. Dr. Jsler nahm hier Gelegenheit, dem verehrten Redner den tiefgefühltesten Tank für den geistvollen Vortrag auszusprechen, worauf Herr Profesior Lazarus seinen Dank für diese ihn ehrende Anerkennung aussprach und unter dem Beifall der Anwesenden die Hoffnung aussprach, hoffentlich nicht zum letzenmale in Hamburg gesprochen zu haben. Prediger Or. Leimdörfer brachte in einer höchst pointenreichen und formvollendeten Weise ein Hoch aus die Wissenschaft des Judenthums und ließ die Repräsentanten derselben hoch leben. — Literarischer Wochenbericht. Bonn, 9. November. Nichts erschien dem Gesetzgeber Israels wichtiger, als die staatliche Gesellschaft auf dem Fundament der Sittlichkeit, insonders auf dem des Familienlebens und hier wiederum auf dem lauteren und gefestigten ehelichen Leben, in der Keuschheit und Zucht überhaupt aufzubauen. An nicht wenigen Stellen wird als der Grund für den Untergang der cananitischen Völker ihre^sittliche Entartung, namentlich in' geschlechtlicher Beziehung, angegeben und als die Bedingung der Wohlfahrt und des Bestandes Israels ein keusches und züchtiges Volksleben Israels ausgestellt. Darum wird nicht allein die Heilighaltung der Ehe in den zehn Worten ausdrücklich geboten, sondern das Eherecht wird in der mosaischen Gesetzgebung so ausführlich behandelt, wie kein anderes Moment des Civilrechtes. Für sie ist sowohl die Verlobung wie die Heirath Gegenstand genauer Vorschriften; die sittliche Reinheit des Weibes selbst vor jeder Verdächtigung wird legislatorischen Vorschriften unterzogen und für die Ehescheidüng Grundsätze und Formen bestimmt. Dein mosaischen Gesetze ist die Ehe eine von Gott eingesetzte, ebenso naturgemäße, wie religiös sittliche Institution. Folgerichtig hat deshalb das rabbinische Gesetz dieses Eherecht mit vieler Sorgfalt verarbeitet und weiter entwickelt, wie es die vorgeschrittenen Lebensverhältniffe erforderten. Wenn deshalb die Ehe bei den entwickelten Besitzverhältnissen neben dem religiös sittlichen Momente auch ein sehr bedeutendes civilrechtliches erhielt, so wandten die Talmudisten und Rabbinen, während das mosaische Gesetz vom civilrechtlichen Elemente der Ehe noch wenig Spuren zeigt, ihre hauptsächliche Arbeit diesem zu und brachten neben der Einsegnung der Ehe durch Chuppah und Kidduschin auch das Civilrechtliche durch die Chetubah bei dem Akte der Trauung zum Ausdruck. Aus diesem großen Umfange der Ehegesetze, welchen mehrere Traktate des Talmuds und ein ganzer Theil des Schulchan Äruch (Eben haeser) gewidmet sind, entstanden denn nun zu aller Zeit viele Fragen, viele verwickelte Fälle und ein großer Theil der rabbinischen Gutachten und Entscheidüngen hat solche eherechtliche Fragen zum Gegenstände. Es war daher längst ein Bedürfniß, das jüdische Eherecht systematisch dargestellt zu sehen und mehrere neuere Gelehrten haben sich dieser Arbeit unterzogen. In diesen Tagen kam uns nun aus Cincinnati folgende Schrift zu: „The Jewish Law of Marriage and Divorce in Ancient and Modern Times and its Relation to the Law of the State by Rev. Dr. M. Mielzinei', Professor of the Talmud and of the Rabbinical Disciplines ofthe Hebrew College. (Block, Cincinnati 1864.)“ Mit Befriedigung können wir von diesem Werke sagen, daß es systematisch gearbeitet ist und den weitläufigen Stoff mit Umsicht und Gründlichkeit behandelt. Was einen Vorzug desselben bildet, ist, daß es sich nicht wie seine Vorgänger auf die Zusammenstellung und Bearbeitung der legislatorischen Materie, der formulirten und modificirten Bestimmungen beschränkt, sondern die Entwickelung bis in die neueste Zeit verfolgt und die modernen Richtungen und Anschauungen würdigt. Wir können deshalb diese Arbeit des wirksamsten Docenten an der amerikanischen Rabbinerschule als ein sehr würdiges Produkt des in den Bereinigten Staaten lebendig gewordenen Geistes des Judenthums herzlichst begrüßen. Abgesehen von einzelnen Ausstellungen, müffen wir uns jedoch hier persönlich einen gewiffen Protest gestatten. Unser Autor behandelt auch die Mischehen, führt hier den Beschluß des Pariser Sanhedrin (*807) und den an diesen sich anknüpfen-