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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-10-28 · Heft 44 (28.10.1884) · p. Seite 702

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 44 (28.10.1884)
Date
1884-10-28
Page
Seite 702 (sequence 10)
Language
German
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702 tige Regelung den Directoren durch geeignete Vorstellungen den Eltern der Schüler gegenüber mehr und mehr gelingen wird, diese Dispensationen im Interesse der Schule und der einzelnen Schüler auf dasselbe Maß herabzumindern, wie es an den meisten Schulen gewährt wird, daß Lücken, welche bei jüdischen Schülern in Folge solcher Versäumnisse eintreten, auch dei den Versetzungen nicht unberücksichtigt bleiben. Leipzig, im Oktober. (Privatmitth.) Zu den augenfälligsten Errungniffen innerhalb des gegenwärtigen Judenthums gehört die Organisation der jüdischen Gemeinden, welche Ordnung und Gleichberechtigung mit einander vereinigt. Wer die Zustände in den jüdischen Gemeinden vor einem halben Jahrhundert noch kennt, wo Plutokratie und Willkür, gewöhnlich mit Unordnung in den Finanzen verbunden, herrschten, weiß diese Reorganisation zuhochschätzen. Sie war geradezu die Bedingung für die Fortexistenz der Gemeinden. Man darf nicht verkennen, daß das preußische Gesetz vom 23. Juli 1847, so wenig es sonst zu loben ist, hierin doch nicht bloß für die preußischen Gemeinden einen verdienstvollen Impuls gegeben hat. Das Gesetz organisirte die jüdischen Gemeinden der Städteordnung analog, in Borstand, Repräsentanten und Gemeindewahlen, und die friedliche Entwickelung der meisten jüdischen Gemeinden in Deutschland, trotz vielfach hervorgetretener Separationsgelüste, verdanken wir vorzugsweise dieser Organisation. Wir haben bereits wiederholt über die wackere Organisation und Leitung der hiesigen israelitischen Religronsgemeinde zu berichten Gelegenheit gehabt. Daß dieselbe deshalb nicht im Stillstand beharrt, erweist die eben erschienene „revidirte Gemeindeordnung", welche das sächsische Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts unter dem 25. September genehmigt hat. Wir wollen aus derselben nur zwei Punkte hervorheben, nämlich (§ 13), daß der Gemeindevorstand jährlich einen Rechenschaftsbericht über das vorhergegangene Verwaltungsjahr drucken und jedem steuerzahlenden Gemeindemitgliede zugehen zu lassen hat. Diese Bestimmung fehlt noch in den Statuten der meisten großen und mittleren Gemeinden und ist doch nach dem Geiste unserer Zeit von entschiedener Wichtigkeit, ja ein Rechtsanspruch der Gemeindemitglieder für ihre Steuern. Was die Vertheilung der directen Cultussteuern betrifft, so ist diese gewissermaßen noch eine Streitfrage. In den meisten Gemeinden wird eine Einschätzungs-Commission gewählt, welche jährlich die Cultussteuer jedes einzelnen Gemeindemitgliedes festzusetzen hat. Hieraus entstehen viele Reclamationen, Klagen und Unzufriedenheit. In einigen Gemeinden hat man deshalb das Auskunftsmittel ergriffen, die Steuern nach den Sätzen der Staatseinkommensteuer nach Verhältniß des Gemeindeetatbedarss zu bemessen. Hierbei fallen natürlich die Reclamationen weg. Aber bekanntlich leidet die Einschätzung der Staatseinkommensteuer an mancherlei Uebelständen, namentlich, daß sie das „Einkommen", aber nicht die Ausgaben jedes Steuerzahlers berücksichtigt, die doch z. B. nach der Größe der Familien sehr verschieden sind. Die vorliegende revidirte Gemeindeordnung enthält hierüber in § 70 folgende Bestimmung: „Bei der Einschätzung ist nicht nur auf das muthmaßliche Einkommen und Vermögen, sondern auch auf besondere Umstände Rücksicht zu nehmen. Als solche kommen z. B. in Betracht: eine große Zahl von Kindern, die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, andauernde Krankheit u. s. w." Diese Bestimmung entspricht der Gerechtigkeit und, fügen wir hinzu, je kleiner der Kreis ist, für welchen die Einschätzungs-Commission arbeitet, d. h. je bekannter die Verhältniffe jedes einzelnen Steuerzahlers der Commission sein können, desto zutreffender sind auch ihre Festsetzungen. Breslau, 16. Oktober. Seitdem die antisemitische Bewegung zum Vorschein gekommen, wurde oft die Frage über die Stellung Stöcker's als Hofprediger erhoben. Gestern fand nun hier ein conscrvativer Parteitag statt, an welchem Stöcker Theil nahm. Das „Schles. Morgenbl." berichtet: An dem Diner nahmen circa 90 Personen Theil. Das Tischgebet sprach Herr Hofprediger Stöcker. Als ersten Toast brachte Herr Graf Harrach ein Hoch auf den Kaiser aus, worauf die Teilnehmer stehend die erste Strophe der Nationalhymne sangen. Graf von der Recke-Volmerstein sen. toastete auf Den, der in so beredten Worten von unserer Liebe zu unserem Kaiser Zeugniß gegeben, auf Herrn Hofprediger Stöcker. Dieser knüpfte in seiner Erwiderung an den Kaisertoast an. Alle unsere politische Arbeit muß an die Hohenzollern anknüpfen. Ich will Ihnen, meine Herren und Brüder, etwas von meinen Begegnungen mit Sr. Majestät dem Kaiser erzählen. Es war am Ordensseste 1878, in dem Jahre, da unsere Bewegung begann. Da sagte Se. Majestät zu einigen Herren mit Bezug auf mich: „Das ist unser Lanzenbrccher". Ich sollte damals den Rothen Adlerorden bekommen, was aber zur Zeit nicht anging. Ein Jahr später erhielt ich ihn. Sie werden mir aber glauben, meine Herren, daß mir jene Aeußerung des Kaisers mehr galt, als der Rothe Adlerorden. Ein Jahr später hatten wir Hofprediger Audienz beim Kaiser. Es war nach dem Attentat. Hengstenberg hielt, Thränen in den Augen, die Ansprache, die in den Worten gipfelte: „Es fehlt unserm Volke an Glauben." „Sie haben Recht," sagte Se. Majestät, „es fehlt an Religion, ehe das nicht bester wird, wird nichts bester." Ich nahm darauf das Wort und sagte: „Majestät, ich habe gestern eine Illumination gesehen, wie noch niemals in meinem Leben, in Kellern und Dachstuben." Ich führte einzelne meiner Beobachtungen im Speciellen an. Das freute den Kaiser, aber er wurde doch rasch wieder nachdenklich und sagte: „Das ist Alles ganz

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