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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-10-21 · Heft 43 (21.10.1884) · p. Seite 684

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 43 (21.10.1884)
Date
1884-10-21
Page
Seite 684 (sequence 8)
Language
German
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nisse der Juden vom 23. Juli 1847 bedarf es zur Annahme ausländischer Inden als Rabbiner oder Synagogenbeamten der Genehmigung des Ministers des Innern, zu deren Ertheilnng sodann durch den Cireularerlaß vom 30. Januar j l8f>l die Regierungen allgemein ermächtigt worden sind. Die! Uebertretung dieser Borschrist ist im Gesetz mit Geldstrafe von 20 bis 300 Thalern oder verhültnißmäßiger Gefängnißftrafe belegt. Äiach den, namentlich in den Provinzen Schlesien und Posen gemachten Wahrnehmungen finden die vorstehenden Bestimmungen insofern keine genügende Beachtung, als die erforderliche staatliche Genehmigung nicht selten erst nachgcsucht wird, wenn die Syuagogengemeinde zur Entlassung der bereits ohne Genehmigung angenommenen ausländischen jüdischen Cultusbeamten angehalten werden, auch die Uebertretungssälle nicht immer bei der zur Strasoersol-! gung berufenen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werj den. Tie in Folge der Beschwerden inländischer jüdischer Cultusbeamten angestcllten Ermittelungen haben ferner ergeben, daß bei der "Anstellung von Ausländern und bei Ertheilung der staatlichen Genehmigung nicht das erforderliche Maß eingehakten wird, daß die Anstellung vielmehr von Seiten der ausländischen Juden häufig nur zum Zweck eines anderweitigen Fortkommens im Jnlaude erstrebt wird, und von Seiten der Synagogengemeinden, der geboteneu billigeren Bedingungen halber, aus Sparsamkeitsrücksichten stattzufinden pflegt, sowie daß die Behörden geneigt sind, den aus solchen Beweggründen gestellten wiederholten Gesuchen nachzugeben. In Folge dessen haben die Minister des Innern und des Cultus angeorduct, daß die erwähnte Genehmigung fortan von den Regierungen (Regierungs-Präsidenten) nicht ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Ministers des Innern ertheilt wird. In dem diescrhalb zu erstattenden Berichte sollen die besonderen Gründe, welche nach Ansicht der Regierung dem Gesuche zur Seite stehen, hervorgehoben werden. Weiter wird in der Verfügung bemerkt, daß die Annahme ausländischer Juden als Cultusbeamte im Allgemeinen nicht als wünschenswerth bezeichnet werden kann, sowie daß die Bestimmung eines Circularerlasses vom 10. Juni 1861, wonach die mehrerwähnte Genehmigung nur aus solchen Gründen versagt werden soll, „welche auch die Zulassung eines christlichen Ausländers in ähnlichen Lebens- und Erwerbsverhältnissen hindern würde", — abgesehen von der Frage, ob diese Auslegung mit der Absicht des Gesetzes in Einklang zu bringen ist, — jetzt um so weniger zu Gunsten der Zulassung ausländischer jüdischer Cultusbeamten verwerthet werden kann, als durch das Gesetz vom 11. Mai 1873 bestimmt worden ist, daß ein geistliches Amt in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden darf. Wenn ausländische Juden ohne die erforderliche Genehmigung als Cultusbeamtc angenommen werden, o ist die Bestrafung sowohl der Inländer, welche sich der Annahme schuldig gemacht haben, als auch der fremden Juden, sobald sie länger als sechs Wochen sich im diesseitigen Stadtgebiet aufhalten, nach § 71 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 herbeizuführen. Daß cs gesetzlich zuläsig ist, den— sei es mit oder ohne Genehmigung — als Cultusbeamte angestellten jüdischen Ausländern, ebenso wie allen anderen, den ferneren Aufenthalt im diesseitigen Stadtgebiet zu untersagen, bezw. dieselben auszuweisen, sobald sie lästig fallen, bedürfe keiner besonderen Hervorhebung." Nachschrift der Redaktion. Diese Verordnung, wenn sie streng durchgeführt wird, ist von prinzipieller und sachlicher Bedeutung. Wir haben vor Kurzem den Gegenstand derselben in den Artikeln „einige Fragen und Bemerkungen" behandelt. Die inländischen seminaristisch gebildeten Lehrer, die ihre staatliche Prüfung bestanden haben, werden durch die Concurrenz dieser ausländischen sogenai'.nten Lehrer und Cultusbeamte außerordentlich geschädigt. Dies würde nun unserer Ansicht nach noch keinen genügenden Grund abgeben; aber diese Ausländer sind in der Regel völlig ungebildete und unfähige Subjekte, welche dem Judenthume nicht allein keine Ehre machen, sondern auch durch die Mangelhaftigkeit des Unterrichtes, den sie zu ertheilen vermögen, vielen Schaden zufügen, und in vielen Gemeinden jenen wüsten Zustand erhalten, der sich durch den beständigen Lehrerwechsel und den Widerstand der Gemeinden gegen die definitive Anstellung auch des besten, bewährtesten Lehrers charaktersirt. Die obige Verordnung würde deshalb gewiß segensreich wirken, wenn sie nicht auf zwei Uebelstände stieße: zuerst auf die Unzulänglichkeit der Mittel vieler kleineren Gemeinden, einen seminaristisch gebildeten Lehrer auskömmlich zu salariren, und dann daß die Zahl der geprüften Lehrer noch lange nicht ausreichen wird, um alle Gemeinden mit solchen versehen zu können. Hieran ist wesentlich die geringe Zahl der jüdischen Seminarien schuld. Gerade z. B. in den in obigem Artikel genannten Provinzen Schlesien und Posen haben sich die Gemeinden trotz vielfacher Aufforderungen nicht dazu aufraffen können, auch nur ein Seminar für beide Provinzen zu gründen. Sie werden jetzt die Folgen dieser ihrer Gleichgültigkeit für einen regelmäßig gebildeten Lehrerstand zu empfinden haben. Vielleicht wirkt deshalb die Verordnung auch nach dieser Richtung hin. Das bisherige Verfahren der preußischen Regierung läßt uns erwarten, daß sie regelmäßig gebildeten Rabbinen und geprüften Lehrern auch aus dem Auslande die Bestätigung nicht versagen werde. Hinsichtlich der Rabbinen erscheint uns dies gegenwärtig als unumgänglich. Wer die Listen der Schüler der drei bestehenden deutschen Lehranstalten für Rabbinen durchmustert, wird ersehen, wie äußerst gering die Zahl der deutschen Jünglinge ist, die sich für das Studium der jüdischen

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