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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-11-13 · Heft 136 (13.11.1838) · p. Seite 548

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 136 (13.11.1838)
Date
1838-11-13
Page
Seite 548 (sequence 2)
Language
German
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548 zialstande den Gemeingeist beleben zu wollen. Zur Allgemeinheit muß doch wohl Jeder gerechnet werden, welcher Lm Lande wohnt, und sofern jedem Unterthan Sr. Majestät der Zutritt zur Theilnqhme an diesem Rache eröffnet ist, scheint die Ausschließung, welche die Verordnung vom 15. Mai 1834 H 4. No. 2 hinsichtlich der Juden gemacht hat, im Widerspruch damit zu stehen. Ferner scheint es, daß Sr. Majestät durch die genannte Anordnung sein Volk den Forderungen der Zeit und der Aufklärung habe entgegenführen wollen. Die Forderung der Zeit ist untaugbar gleiche Pflichten und gleiche Rechte, und von der Aufklärung der Zeit nimmt man an, sie sei Kampf gegen veraltete schädliche Borurtheile, gegen Intoleranz, gegen Zurücksetzung und Unterdrückung. Als solche Zurücksetzung, schädliches Vorurtheil und Ungleichheit vor den Gesetzen scheint auch die erwähnte Bestimmung in §. 4 zu stehen. Es dürfte deshalb im Sinne der angeführten ewig unvergeßlichen Anordnung nicht unpassend sein; um was hier von den Bekennern des mosaischen Glaubens angesucht wird, Aufhebung jener Bestimmung, und man muß es für übereinstimmend mit Recht, mit Vernunft und wohlverstandenem eigenen Interesse halten, daß diese Versammlung, der denselben gemachten Antrag empfiehlt und zu den Füßen des Thrones bringt. Hier ist nicht die Rede von einer Art V-rmehrnng in den Lasten des Staats, nicht von einer eingreifenden Veränderung in das Bestehende, sondern nur von einem Fortschreiten in dem von Sr. Majestät begonnenen großen Werke: die Ausbildung der Juden zu nützlichen Staatsbürgern, welche in so hohem Grade den Veranstaltungen Sc. Majestät geglückt ist. Jetzt zuletzt durch Verleihung der höchsten bürgerlichen Rechte sie zu nützlicher Anstrengung für ihr Vaterland und ihren König noch mehr anzuspornen, zur Gewinnung des Vertrauens ihrer Mitbürger durch tadellosen Wandel, und zur Vertilgung der früher gegen sie gehegten Borurtheile, dies müßte der Schlußstein zu ihrer völligen Verschmelzung mit der Nation sein. Daß die Juden zu Volksrepräsentanten gewählt werden können, ist nichts Neues mehr in Europa; in Frankreich haben sie dieses Recht seit mehr als einem halben Jahrhundert; in Holland nach dem Grundgesetz vom 24. August 1815 H 84; in Belgien nach der Staatsverfassung vom 25. Februar 1831 § 50. Auch in Hessen genießen sie dieselben Rechte wie die Christen nach der Anordnung vom 29. Oktober 1833, nur sind sie ausgeschlossen von dem Patronatsrecht über christliche Kirchen, von christlichen Kirchenämtern und von Lehrämtern in der christlichen Religion. In den Nordamerikanischen Freistaaten verlangt der erste Artikel in der Unions-Acte, daß der Congreß nie ein Gesetz über Errichtung einer Staatskirche : geben darf, und Artikel 5 No. 3, daß nie ein Relkgkonsbe-; kenntniß zur Bedingung für ein Amt oder eine Beschäftigung den Unionsstaaten gemacht werden darf. Das Begehren vollständiger staatsbürgerlicher Rechte für sie hier im Lande abzuweisen, wenn es einmal vor diese Versammlung gebracht ist, dürfte wenig für unsere Zeit passen, und der Redner will sich deshalb bloß an seinen Antrag hatten. Kammerjunker Lüttichau: Obgleich er im Ganzen der von der Majorität geäußerten Meinung beitritt, glaubt er doch, daß ein nicht unwichtiger Umstand von dieser übergangen ist, und zwar, daß, wenn den Juden Wählbarkeit mit den übrigen Bürgern des Staates zugestanden wird, es nicht unwahrscheinlich ist, daß von den Juden, die sich sowohl in den Handelsstädten als auf dem Lande etabliren, von denen ein Theil sehr vermögend ist, und durch ' ihre übrigen Verbindungen einen bedeutenden Einfluß in! ihrem Kreise ausüben, mehrere gewählt werden könnten,! besonders wenn eine größere Anzahl in das Land einwanj derte, und es. ließe sich denken, wenn die Freiheit unbeschränkt ist, daß eine im Verhältniß zur ganzen Anzahl der! Mitglieder der Versammlung zu große Zahl derselben in ' dieselbe treten würde. Es ist demnächst allgemein anerkannt, j daß es nicht passend wäre, daß die Mosaischen Glaubensbekenner ihre Stimme in Kirchen- und Schulsachen abgeben, und wie ihnen im Ganzen nicht das Recht gegeben wird, in solchen Sachen zu urtheilen, so.würde ihnen dieses in der Ständeversammlung noch weniger eingeräumt werden können; wenn aber nur z. B. 10 Juden in dieselbe eintraten, und sie in solchen Angelegenheiten nicht stimmen könnten, so wird man leicht sehen, daß die Versammlung in den Fall kommen könnte, keinen endlichen Beschluß fassen zu können. Wenn also der Vorschlag der Minorität durchginge, scheine es durchaus nöthig, daß die Anzahl der Juden, die gewählt werden könnten, beschränkt würde. In Bezug auf das Angeführte und für den Fall, daß der Vorschlag der Majorität nicht angenommen "werden sollte, stellte der Redner folgendes Amendement: „Daß die Anzahl der Juden, welche in die Ständeversammtung eintreten können, in einem passenden Verhältnisse zur Anzahl der übrigen Mitglieder beschränkt werden müßte." Oberst Brock mußte bemerken, daß nach der geringen Anzahl der Juden, die sich hier im Lande im Besitz von festem Eigenthum befinden, wenig Grund zur Furcht sei, daß die Anzahl von unter dieser Nation gewählten Deputirten sehr zahlreich werden dürfte; und Holland , Belgien und Hessen, wo die Juden volle staatsbürgerliche Rechte genießen, zeigen, daß sie dennoch nicht in einem beunruhigenden

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