Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 38 (16.9.1884)
- Date
- 1884-09-16
- Page
- Seite 603 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3227501-3227540--42025-3310548- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
christlichen zum jüdischen Glauben übcrgetretenen Mädchen nicht getraut werden darf. Mir ist der Fall bekannt; aber ebenso bekannt ist mir die Thatsache, daß der G.-A- XVII: 18(57 den ungarischen Israeliten nur die bürgerliche und politische Gleichberechtigung ertheilt, während ihnen unser Gesetz vom Jahre 1873 außer der bürgerlichen und politischen, auch die religiöse Gleichberechtigung mit den Angehörigen aller anderen, im Staate anerkannten Confessionen gewährleistet; von dieser Gleichberechtigung könnte jedoch keine Rede sein, wenn es den Christen gestaltet sein würde, in den Schoß ihrer Kirche die Abtrünnigen der jüdischen Religion aufznnehmen, während es den Juden untersagt wäre, die Abtrünnigen des Christenthums aufznnehmen. So steht die Sache vom Standpunkte der Staatsgesetze. Redner erörtert dann die kirchenrechtliche Seite der Frage und schließt seine Rede mit folgenden Worten: Nach ihrem Gesetze hält die Kirche, daß der Christ des bei der Taufe erhaltenen unauslöschlichen Charakters nie verlustig werden kann; aber dieses Gesetz hat der Staat nicht rezipirt. Die Kirche straft nach ihren Gesetzen den Apostaten und den Häretiker; der Staat kennt weder den einen noch den andern, ihm sind alle im Staate anerkannten Confessionen gleich. Bor dem Kirchengericht wird der Uebertritt vom Christenthum zum Judenthum ignorirt, die Ehe zwischen Juden und Abtrünnigen des Christenthums wird nicht anerkannt proxter disparitatem cultus: die staatliche Gewalt kann in diesem Falle nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts, aber einer und derselben Confession vor Augen haben, welchen in den Grenzen der bestehenden Staatsgesetze die Eheschließung nach den Satzungen der Religion, welcher sie angehören, gestattet ist. Aus all' dem folgt: daß der Staat in dieser Frage vollkommen unabhängig von der kirchlichen Auffassung derselben ist und daß im Königreiche Kroatien-Slavonien, nachdem keine gesetzliche Bestimmung über das Verbot des Uebertrittes vom Christenthum zum Judenthum existirt, für die staatliche Gewalt einzig und ausschließlich das Gesetz vom Jahre 1873, womit den Israeliten die vollkommene religiöse Gleichberechtigung gewährleistet wird, maßgebend ist. In der Einsicht jedoch, daß das Gesetz über die Gleichberechtigung der Israeliten nicht vollständig ist, daß die Art und die Formen des Uebertrittes vom christlichen zum jüdischen Glauben im gesetzlichen Wege festgestellt werden müssen, wird die Regierung, bis nicht alle Verhältnisse im verfassungsmäßigen Wege geordnet werden, ihre Verordnung außer Kraft setzen. — Das ist der langen Rede kurzer Sinn: die Verordnung wird außer Kr afft gesetzt! Welche Logik! welche Consequenzl Das Gesetz verbietet es nicht, die Verfassung verlangt es, aber wir setzen die Verordnung, welche dies ausspricht, außer Kraft! Nun, giebt cs Gerichtshöfe in Kroatien? Eine gerichtliche Klage im gegebenen Falle auf Grund der offiziellen Erklärungen müßte zum Ziele führen. Redakt. Nußland. Turek, 31. August. (Privatmitth.) Um ein Bild von der traurigen und prekären Lage unsrer Glaubensgenossen in Rußland zu erhalten, einer Lage, die ebenfalls durch die Ausführung der Jgnatiew'schen Maßregeln — das Gerücht geht, daß sie noch verschärft werden sollen — wie dadurch wahrhaft peinigend wird, daß der Antisemitismus unter der Aegide eines Suworin, Pichno, Acksakow.Osmidow, und der Redakteure des „Kijawlianin", „Graschdanin", „Nowoje Wremja" immer mehr sein Haupt erhebt — braucht der Leser nur einen Blick auf die folgenden neuesten Vorgänge zu werfen. — lieber einen geplanten Judenkrawall wird aus Reval (Curland) gemeldet. Am späten Abend Sonnabend den 16. d. M. gelangte es zur Kenntniß der Polizei, daß für den Sonntag ein allgemeiner Neberfall auf die am hiesigen Orte lebenden friedlichen Juden geplant werde. Gleichzeitig rapportirte ein Gorodwoi, (niederer Polizist), daß vor der Synagoge eine Anzahl betrunkener Arbeiter, ca. 200 an der Zahl, und anderer Pöbel versammelt sei und sich gegenseitig zum Einschlagen der Fenster und Mißhandeln der Juden anfeuere. Nach Verlauf einiger Minuten langte der Polizeimeister in Begleitung des Pristaws der Stadt mit einer Sotnie Kosaken an Ort und Stelle an, und wurde die Bande zerstreut, bevor es zu den geringsten Excessen kam. Der Gottesdienst in der Synagoge wurde durch keinerlei Störung unterbrochen und sämmtliche Juden kamen unbehelligt nach Hause. Tie vom frühesten Morgen des Sonntags bis zur Nacht getroffenen zweckmäßigen und umfaffenden Vorsichtsmaßregeln machten auch an diesem Tage jeden Exzeß unmöglich, so daß keinem Juden ein Haar gekrümmt wurde. Dieser Vorfall ist übrigens hierorts nichts Neues, bekanntlich passirte vor 2 Jahren ein ähnlicher Auflauf vor der Synagoge; doch auch damals konnten bei dem energischen Vorgehen der Polizei keine ernstlichen Störungen Vorkommen. — — Wieder am letzten Sonntag Nachmittag — so berichtet aus derselben obengenannten Stadt die „Rev. Ztg." — überfuhr auf dem Markte ein Fuhrmann ein Judenkind, in Folge dessen er angehalten und zur Polizei geführt wurde. Der Umstand, daß man einen christlichen Fuhrmann eines Judcnkindes wegen in Arrest nahm, veranlaßte einen Hauptagitator, einen Tumult anzuitiften, indem er die auf dem Markt versammelten Bolksmassen zur Mißhandlung der ebenfalls daselbst zahlreich sich eingefundcnen Juden anfeuerte. Glücklicher Weise befanden sich in nächster Nähe der Tumultuanten einige Polizeibeamte, die jenen sofort ergriffen und zur Polizei spedirten, so daß es zu keinen weiteren Exzessen