Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 30 (22.7.1884)
- Date
- 1884-07-22
- Page
- Seite 479 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3227501-3227532--41893-3310408- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
479 Comitös die Anwesenden zu einem Festessen auf Abends! 71/2 Ahr in Spaniens Hütel ein. } Hierauf ertheilte der Vorsitzende Gotthelf-Geestemünde das Wort zu seinem Bortrage: „Die materielle und gesetzliche Stellung der jüdischen Lehrer in der Provinz Hannover." Der Redner sprach sich etwa in folgender Weise aus: Die „gesetzliche Stellung" der jüd. Lehrer in der Provinz Hannover sei nur eine genügende auf dem Papier, denn zwischen den gesetzlichen Bestimmungen und der Wirklichkeit bestehe ein großer Unterschied. Absatz 1 des § 56 der „Schulordnung für jüd. Lehrer" sei für den jungen Lehrer günstig, da er nach diesem Gesetze die definitive Anstellung erlangen könne, wenn er 3 Jahre eine Stelle in der Provinz Hannover bekleidet habe. Der zweite Absatz des § 56, welcher den Gemeinden gestatte, Lehrer auf „Kündigung" anzustellen, wenn zu wenig Gemeindemitglieder vorhanden, könne für den Lehrer nachtheilig sein. Sowohl für die jüdischen Lehrer im Regierungsbezirk Cassel, als auch für die christlichen Collegen der Provinz Hannover seien solche Bestimmungen nicht vorhanden. Die Anstellung auf Kündigung sei eine Quelle, aus welcher für den Lehrer unwürdige Behandlung, materielle Nachtheile und Widerwillen gegen seinen Beruf erfließe. Auch der dritte Absatz desselben Paragraphen, welcher vom Kündigungsrechte der Gemeinde handle, sei für den Lehrer schädlich, da nach diesem Paragraphen die Kündigung von dem Schulvorstande erfolgen könne, wenn der Landrabbiner die Gründe für stichhaltig halte. Ueber die „Gründe" seien aber die Lehrer im Dunkeln. Deshalb sollten die Lehrer in dem Zeitalter der Gewerbefreiheit und Freizügigkeit keine Stelle mit Kündigung annehmen. Referent bespricht darauf die Nebenämter der jüd. Lehrer. Nach § 57 der Schulordnung sei der Lehrer verpflichtet, den Borbeterdienst zu übernehmen. In allen Gemeinden, mit Ausnahme in der der Stadt Hannover, müssen daher die Lehrer den Vorbeterdienst unentgeltlich versehen. Die christlichen Lehrer hätten höchstens 32 Stunden wöchentlich Unterricht zu ertheilen. Der Sonntag bleibe ihnen als Ruhetag. Für den jüd. Lehrer gäbe es aber an jedem Sonnabend und Festtag Stunden der Anstrengung und Arbeit in Hülle und Fülle. Es sei daher eine einfache Forderung der ausgleichenden Gerechtigkeit, daß dem Lehrer eine besondere Vergütung für das Vorbeteramt gezahlt werde. Mit dem Amte des Lehrers und Borbeters sei zugleich auch das Amt des Predigers verbunden. Der jüdische Lehrer sei gesetzlich verpflichtet, an Sabbath und Festtagen über religiöse Gegenstände einen Bortrag in deutscher Sprache zu halten. Hieraus hätten die competenten Behörden gefolgert, daß der Lehrer predigen müsse; daß ihm dafür eine besondere Vergütung gezahlt werde, davon sei auch hierbei keine Rede. Außer diesem Amte läge noch dem Lehrer der Provinz das des Schächters ob. Zwar nicht das Gesetz, aber das praktische Bedürfniß fordere dies. Danach stellt der Referent die These auf: „Der Dienst des Schächters soll von dem des Lehrers getrennt werden." Denn durch die Verbindung beider Funktionen leide die Schule. Darum Befreiung vom Schächter - dienste! In vielen Provinzen sei es geschehen; dieses könne auch in Hannover ermöglicht werden. Das Geld, welches der Lehrer durch Schächten verdiene, erwerbe er nicht für sich, sondern für die Gemeinde, die ihm weniger Gehalt zahle. Dem Gesetze nach seien die Gemeinden nicht verpflichtet, für das Schächten besondere Gebühren zu zahlen; der Lehrer müsse auch dieses, wenn es verlangt wird, unentgeltlich thun. Wenn er nun sein Gehalt erst durch das Schächten erwerben müsse, die Gemeinde nur wenig oder nichts zahle, so sei dieses gerade das Gegentheil der gesetzlichen Bestimmung. Referent geht nun zum zweiten Theile seines Vortrages, die „materielle Lage der jüd. Lehrer" betreffend, über. Die materielle Lüge der christlichen Lehrer sei ebenfalls keine befriedigende, aber die der jüdischen Lehrer eine weitaus traurigere. Das Gehalt der letzteren sei erheblich geringer, als das der ersteren. Diese Zurücksetzung erstrecke sich auch auf die vom Staate gewährte Dienstalterszulage, diese erhielten als Maximum 140 M., jene 180 M. Es sollte umgekehrt sein, da ein jüdischer Haushalt mehr koste und von einem jüd. Lehrer größere Leistungen verlangt werden. Bei dem verheiratheten Lehrer sei es noch viel schlimmer. Eine bessere Stellung zu erlangen, sei für diesen ebenfalls schwierig, da selbst große Gemeinden einen jungen Lehrer vorzögen. Biele Lehrer seien deshalb gezwungen, sich auf verschiedene Weise zu helfen. Durch aufreibende Nebenbeschäftigungen werde die zur Erholung und zum Weiterstudium gehörende freie Zeit vollständig absorbirt. Nun verlange noch Herr vr. Guttmann, der Lehrer solle, wenn er predigen muß, Quellenstudien vornehmen, wie man sie nur vom Rabbiner verlangen könne. Wenn ihn Nahrungssorgen drücken, dann sei Muße zur Fortbildung nicht vorhanden. Der Lehrer müsse sich oft durch sein demüthiges Benehmen das Wohlwollen der Gemeinde erwerben und auf Rechte verzichten, die ihm gesetzlich zuständen. Um diesen materiellen Uebelständen abzuhelfen, sei erforderlich, die Gemeinden anzuhalten, ihre Lehrer im Gehalte und anderen Rechten den christlichen Collegen gleichzustellen. Falls sich dieser Vorschlag nicht realisiren lasse, dann müsse ein Verein gebildet werden, der sich über die ganze Provinz erstrecke, und der sich zur Aufgabe mache, für die Aufbesserung einzutreten, wo es nöthig sei. Dieser Verein müsse auch den sich im Amte treu bewährten Lehrern eine fortschreitende Dienstalterszulage gewähren. — Der Redner erntete für seinen gedigenen Bortrag den lauten Beifall der Versammlung. Man trat sofort in die Generaldebatte ein. Fleischhacker-Harburg stimmte den Aus- 30*