Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 29 (15.7.1884)
- Date
- 1884-07-15
- Page
- Seite 457 (sequence 5)
- Language
- German
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457 scheint es, daß ein wichtiger Gegenstand, nämlich das Recht > der Juden, unbewegliches Eigenthum zu erwerben, nicht ge- * hörig berücksichtigt worden ist. Der Minister hat die Ueberzeugung gewonnen, daß einige Landesgerichte noch immer mehr Rücksicht auf die diesbezüglichen Verfügungen vom 30. - Oktober 1856 und 4. November 1861 nehmen, welche bic; Juden und jüdischen Einwanderer betreffen, als auf bic; späteren internationalen Verträge. Die Folge davon ist, daß die Gerichte den Eigenthums - Urkunden, welche auf den Namen von Juden ausgestellt werden, die Legalisirung verweigern. Aus dieser Veranlassung muß ich den Standpunkt der Gerichte als einen falschen bezeichnen. Laut Artikel XXXV des Berliner Vertrages kann nämlich das religiöse Bekenntniß in-Serbien Niemanden das Recht, alle politischen und bürgerlichen Rechte zu genießen, nehmen, den Anspruch aus eine Staatsanstellung schmälern, oder Jemanden der Fähigkeit berauben, alle Ehrenstellen zu bekleiden, sowie endlich Handel, Industrie und Gewerbe überall zu betreiben. Dieser internationale Akt, der so eng mit der Proklamirung und Anerkennung des Königreiches verknüpft ist, hat also alle Religionsunterschiede in Bezug auf den Genuß der bürgerlichen Rechte definitiv aufgehoben; überdies beruht das Recht der Ausländer auf Erwerb von Grund und Boden auf den fast mit allen europäischen Staaten, sowie mit den Bereinigten Staaten von Nord-Amerika abgeschlossenen Ver-i trägen, welche von unseren gesetzgebenden Körpern angenommen worden sind und daher die Kraft von Landesgesetzen er-, halten haben. Sie sind obligatorisch für die Gerichte, wie für alle anderen Landesbehörden. Wenn diese Gesetze in Kollision mit den betreffenden alten Gesetzen sind, so ist es selbstverständlich, daß diese letzteren beseitigt erscheinen und die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu gelten haben. Die Landesgerichte haben daher einzig und allein Rücksicht auf die neuere Gesetzgebung zu nehmen, im Sinne dieser internationalen, zur Gesetzeskraft erwachsenen Akte fremden Unterthanen, also auch den Juden, das Recht zu gewähren, unbewegliches Eigenthum in Serbien zu erwerben. Ist aber dem so, so existirt kein berechtigter Grund, unseren jüdischen Unterthanen dieses Recht vorzuenthalten, und dies umso weniger, als nach dem Berliner Vertrage das religiöse Bckenntniß die Gleichberechtigung der Staatsbürger nicht alterirt. Die Landesgerichte haben sich von diesem Gesichtspunkte leiten zu laffen und stets Rücksicht auf die Bestimmungen der neuen Verträge zu nehmen, welche für uns, wie jedes andere Gesetz, obligatorisch sind. — Der Justizministcr: Marinkovics." Hamburg, im Juni. Welchen Einfluß aus die Bildung und Gesittung -es Menschengeschlechtes hat man -er hebräischen Sprache zn ver-anken? Bom H. Kleimenhage». Unter den so mannichfachen Lehrgegenständen, denen unsere Jugend Zeit und Kraft zum Theil in einem Uebermaß widmet, wird einer theils gänzlich vernachlässigt, oder doch nur stiefmütterlich berücksichtigt, obgleich wir als Juden Grund hätten, ihm ein besonderes Interesse zuzuwenden. Es ist dies die hebräische Sprache, die uns über die Urkunden der höchsten Wahrheiten die älteste und zuverlässigste Auskunft ertheilt. Während man bis zu den ersten Jahrzehnten unseres Jahrhunderts den Unterricht in derselben fast als den einzigen und ausschließlichen in den meisten Ländern Europa's! erachtete, werden demselben heutigen Tages meistens nur noch . wenige zugemessene Stunden gewidmet. — Was mag denn wohl die Veranlassung zur Geringschätzung dieses einst so hochstehenden Lehrgegenftandcs sein? Es ist vornehmlich der Drang nach allgemeiner Bildung, zu welcher die Neuzeit die Bekenner des Judenthums aufforderte, aus ihrer Absonderung, in der sie sich bis zum Anfang unseres Jahrhunderts von den übrigen Landesbewohnern abgeschlossen halten mußten, hcrauszutreten und sich dem Fortschritt der Zeit anzuschließen. Dieses Streben nach allgemeiner Geistesbildung war um so nöthiger, da das christliche Borurtheil vermeinte, der Jude sei durch seine hundertjährige Leidensgeschichte unfähig geworden, sich auf die Stufe europäischer Intelligenz zu erheben. Und wer wollte in Abrede stellen, daß sowohl die politische und sociale Stellung als auch die religiöse Bestimmung cs den Juden zu einer unablässigen Bedingung machten, in der Bildung gegen die übrigen Landesbewohner nicht nur nicht zurückzustehen, sondern sich möglichst auszuzeichnen, wenn das Judenthum sich vornehmlich als die Religion der Erkenntuiß und edler Gesittung geltend machen sollte? Dieses Streben nach Auszeichnung enthält aber keinen Grund, uns dem Wissenszweig zu entfremden, der als die Quelle unserer sichersten Religionskenntniß zu betrachten ist. Hierauf möchte mir wohl mancher Zeitgenosse entgegnen: „Was sollen wir heute noch mit einer Sprache, die zu den todten gezählt wird? Was kann sie uns und unseren Kindern nützen?" — Auf solche Ansichten hätte ich zu erwidern: der Ausdruck tobt ist selbst auf solche Sprachen nicht anwendbar, die nur noch in Schriften bestehen, wenn wir Alles als lebendig betrachten müssen, was dem Menschen zum tieferen Nachdenken und zu einer seelenvollen Thätigkeit anregt. Um wie viel mehr ist das aber von der hebräischen Sprache zu behaupten, die ja in tausenden von Synagogen