Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 24 (10.6.1884)
- Date
- 1884-06-10
- Page
- Seite 380 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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380 zur Stunde jedweder Organisation ermangeln, welche eine! o) durch Bestimmungen über die Aufnahme und Ausregelmäßige und stetige Verbindung zwischen den Amtsgenoffen > schließung von Mitgliedern. herzustellen und zu Pflegen im Stande ist; ä) durch Austausch von Erfahrungen in der Amtsverin Erwägung, daß der Mangel einer solchen Verbinwaltung, einbeitliches Vorgehen bei gemeinsamen Angelegendung allseitig tief empfunden und ihre Herstellung als höchst heiten und Wahrung der Jntereffen seiner Mitglieder." erslrebenswerth erachtet wird; 1 4. Zur Mitgliedschaft berechtigt ist jeder in herin Erwägung, daß selbst bei differirenden religiösen, kömmlicher Weise approbirter Rabbiner, welcher zur Zeit Anschauungen und Richtungen, unter Ausschluß aller religiösen ein rabbinisches Amt bekleidet. Ueber die Zulassung von Steitpunkte, sich für eine solche Verbindung ein noch ge- Personen, welche die Qualifikation eines Rabbiners besitzen, nügend weites und fruchtbares Feld segensreicher Thätigkeit ohne zur Zeit ein solches Amt zu bekleiden, entscheidet der eröffnet, und zwar:! Central-Ausschluß (Z 8 seq.). Gegen dessen Entscheidung a. in dem Streben nach gegenseitiger Verständigung und! ist der Recurs an die General-Versammlung (§ 25 seq.) belehrenden! Meinungsaustausch über gemeinsame Amtsange-! zulässig. Ehrenmitglieder wählt die Generalversammlung auf legenheiten;! Vorschlag des Central-Ausschusses. b. in dem Streben nach gemeinsamer Förderung und! § 5. Mitglied des Verbandes wird derjenige, der Pflege der jüdischen Wissenschaft und Literatur, da hier seinen Beitritt dem Central-Ausschuß oder dem Ausschuß manche bedeutsame Aufgabe nur durch vereinte Arbeit gelöst; eines Bezirks-Verbandes schriftlich anzeigt und den Jahreswerden kann; c. in dem Streben nach einheitlichem Vorgehen bei: Wahrnehmung berechtigter Interessen des Judenthums nach Innen und Außen; ä. in dem Streben nach wirksamer Hebung des Rabbinerj stand es I beschließt die allgemeine Versammlung der Rabbiner Deutschi lands: I „Die Gründung eines Verbandes der Rabbiner Deutschlands auf Grund nachfolgenden Statuts, und! fordert alle Rabbiner ves Vaterlandes auf, diesem Ver-; eine beizutreten." Statut. , § 1. Ter für den Umfang des deutschen Reiches unter dem Namen „Verband der Rabbiner Deutschlands" gegründete Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er bezweckt: a) Hebung des religiösen Sinnes und Lebens innerhalb der Judenheit; b) Wahrung der Ehre des Judenthums gegenüber Verunglimpfungen und ungerechtfertigten Angriffen auf dessen Lehrgehalt; o) Wahrung der Würde und des Ansehens des Rabbinerstandes; ä) Förderung seiner Mitglieder in wissenschaftlicher und amtlicher Thätigkeit. § 2. Der Verband sucht seinen Zweck zu erreichen a) durch Hebung des Religionsunterrichts der Jugend, Pflege der jüdischen Literatur und Veranstaltung diesbezüglicher öffentlicher Vorträge; d) durch Verbreitung richtiger Kenntniß des Judenthums, seiner Lehren und Geschichte; Abwehr und Wiederlegung jeglicher Entstellung derselben. beitrag entrichtet (cfr. Alinea 2, § 4). § 6. Der jährliche Beitrag wird auf zehn Mark festgesetzt. Ausnahmsweise können durch den Central-Ausschuß geringere Beiträge zugelaffen werden." „§ 8. Der Verband wird von einem Central-Ausschuß geleitet, der seinen Sitz in Berlin hat. § 9. Der Central-Ausschuß besteht: 1. Aus mindestens neun Mitgliedern, welche in der General- Versammlung durch geheime Abstimmung bis zur nächsten ordentlichen General-Versammlung gewählt werden; die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 2. Aus den ersten Vorsitzenden (bez. Stellvertretern) der anerkannten Bezirks-Verbände. § 10. Der Central-Ausschuß erledigt alle Verbands- Angelegenheiten, welche nicht der General-Versammlung und dem Ehrenrath Vorbehalten sind und verfügt über die Berbandsmittel zu Berbandszwecken nach Mehrheitsbeschlüffen der in seinen regelmäßigen oder außerordentlichen, unter Mittheilung der Tagesordnung anberaumten Sitzungen erschienenen Mitglieder. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Die auswärtigen Mitglieder des Central-Ausschuffes besitzen dieselben Rechte, wie die in Berlin ansässigen. Es wird ihnen acht Tage vor jeder außerordentlichen Sitzung behufs ev. schriftlicher Stimmabgabe die Tagesordnung zugeschickt. Alle Mitglieder können jederzeit schriftliche Anträge stellen, welche aus die Tagesordnung, entweder der nächsten ordentlichen, oder — falls sie mindestens acht Tage vor derselben eingebracht sind — der nächsten außerordentlichen Sitzung gestellt werden müssen. Ohne Anfrage bei den auswärtigen Mitgliedern darf der Central-Ausschuß nur in dringlichen Fällen über Summen bis zu 10 Mark (zehn Mark) verfügen.