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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-06-10 · Heft 24 (10.6.1884) · p. Seite 377

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 24 (10.6.1884)
Date
1884-06-10
Page
Seite 377 (sequence 5)
Language
German
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377 Ereignisse ein, welche die Völker mehr und tiefer beschäftigen, und Töchterschulen so sehr in Anspruch genommen sind, daß um nicht momentane Erregungen sich wieder beruhigen zu laffen. Und diese fortschreitende Zeit arbeitet trotzdem unablässig an der Lösung des großen Problems. Äus -er fünften -rutschen Rabbinerversammlung. ii. Ausführung und Begründung. 1. A. a) Der Rabbiner darf sich mit dem Confirmandenunterrichte nicht begnügen, sondern muß auch auf die religiöse Ausbildung der jüngeren Schüler und Schülerinnen, von ihrem Eintritte in die Religionsschule an, Einfluß ausüben, sonst fehlt die innere Grundlage, auf welcher er weiter bauen kann. Der Rabbiner ist der eigentliche Fachmann für den Religionsunterricht, dessen Leitung in den öffentlichen Schulanstalten ihm zu übertragen ist; von seinem Eifer, von seiner Hingebung und Berufstreue, in welchen Tugenden er den anderen Lehrern voranleuchtet, ist eine segensreiche Einwirkung auf Eltern und Schüler zu erhoffen. Aus diesem Grunde steht aber auch die Ausschließung des Rabbiners von jedem Einflüsse auf die Religionsschule der Gemeinde, wie sie zur Zeit noch in einigen Großgemeinden vorkommt, im Widerspruche mit der eigentlichen Aufgabe des Rabbiners wie mit den religiösen Interessen der Gemeinde selbst, und ist eine Beseitigung dieses Mißverhältniffes wenigstens soweit anzustreben, daß dem Rabbiner das Recht und die Pflicht der Ueberwachung des Religionsunterrichtes in allen öffentlichen Schulanstalten seines Bezirkes sie dem Religionsunterrichte nur wenige Stunden in der Woche widmen können. Die Eltern durch behördlichen Zwang zur Erfüllung der vom Gesetze ihnen vorgeschriebenen Pflichten in Bezug auf die religiöse Unterweisung ihrer Kinder anzuhalten, hat sein i Mißliches und dürfte für die Rabbiner kleinerer Gemeinden! überhaupt undurchführbar sein. Dagegen würde die persön-; liche Intervention des Rabbiners bei den Schuldirektoren in! vielen Fällen wenigstens den Erfolg haben, daß dieselben von den jüdischen Schülern am Ende jedes Semesters den Nachweis über empfangenen Religionsunterricht verlangen, und auch damit wäre schon viel gewonnen. e und d) Der Rabbiner muß über seinen eigentlichen Sprengel hinaus seine desfallsige Fürsorge auch den kleineren, eines Rabbiners oder gar eines ordentlichen Lehrers entbehrenden Gemeinden seiner Nachbarschaft zuwenden. Zu diesem Behufe empfiehlt es sich, daß die Rabbiner einer Provinz. so lange diese einer derartigen Organisation (eines Provinzialverbandes) entbehrt, sich vereinigen und in gemeinschaftlicher Arbeitstheilung sich den betreffenden Gemeinden in Bezug auf die Einrichtung einer ordentlichen Schule, Ueberwachung der Lehrer und zeitweilige Revision zur Verfügung stellen. Innerhalb cines solchen Bezirkes sind von Zeit zu Zeit Lehrerkonferenzen zu veranstalten, in welchen von competentcr, fachmännischer Seite, auch aus der Mitte der Lehrer selbst, ihnen Gelegenheit geboten wird, über die Angelegenheiten ihres Amtes sich zu unterrichten und weiter zu bilden, und durch welche sie erneute Anregung zur Hingebung in ihrem Beruf gewinnen. e) Angesichts der traurigen Thatsache, daß viele Geallerorten übertragen werde. b) Es ist Pflicht des Rabbiners, durch persönliche Ein-! meinden, namentlich im Osten Deutschlands — die Provinz Wirkung die Eltern zu bestimmen, daß sie ihre Kinder recht Posen ausgenommen — keinen geeigneten, seminaristisch gezeitig dem Religionsunterrichte zuführen, für den regelmäßigen bildeten Lehrer haben, der Unterricht daher in den Händen Schulbesuch derselben Sorge tragen und sie nicht zu früh der! eines sogenannten, oftmals völlig ungebildeten Cultusbeamten Schule entziehen. liegt — bekanntlich ein Krebsschaden unseres ganzen Reli Die Calamitäten, die fast überall der jüdischen Religionsj gionsschulwesens, der vielen Eltern zum Vorwände dient, schule aus dem Umstande erwachsen, daß viele Kinder erst! ihre Kinder der Religionsschule fern zu halten — haben die im Alter von zehn Jahren und darüber zum Religionsunter-! Rabbiner ihren ganzen Einfluß aufzuwenden, daß Gemeinden, richte angemeldet werden, sind allbekannt, und ist in den deren Mittel es gestatten, einen wirklichen Lehrer anstellen, Schulberichten schon oft, aber leider vergeblich hierüber Klage! und daß unbemittelte Gemeinden von Privatpersonen, größeren geführt worden. Abgesehen von der Schwierigkeit, größere Gemeinden und namentlich vom deutsch-israel. Gemeindebunde und in den übrigen Unterrichtsgegenständen bereits vorge-; schrittene Schüler mit kleineren >',—7 jährigen Kindern gemeinschaftlich in den Anfangsgründen der Religion zu unterrichten, geht in Folge dieser Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit eine kostbare Zeit von mehreren Jahren für den Reli- Subventionen erhalten, damit sie, wenn auch im Verein mit mehreren anderen kleinen Gemeinden sich eine geeignete Lehrkraft (Wanderlehrer) verschaffen. Es muß dahin gestrebt werden, daß vor der Anstellung oder vor dem Amtsantritte eines Lehrers dem Rabbiner der gionsunterricht verloren, und läßt sich das Versäumte schon Hauptgemeinde eine Einsichtnahme in die Besähigungs- und deshalb nicht nachholen, weil die größeren Schüler in der Verwendungszeugnisse der Beamten verstattet und sein Gut- Regel durch die höheren Anforderungen in den Gymnasien; achten über die Qualifikation desselben eingeholt wird.

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