Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 22 (27.5.1884)
- Date
- 1884-05-27
- Page
- Seite 343 (sequence 3)
- Language
- German
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343 ganze menschliche Natur und alle bereits anerkannten und verwirklichten Prinzipien der Gesellschaft treten jenem Wahngebilde des Sozialismus entschieden entgegen. Wo aber die logischen und faktischen Konsequenzen sich als unausführbar erweisen, da kann auch von keinem Rechtsprinzip, von keiner Anerkennung eines Rechtes die Rede sein. Betrachten wir nun das Berhältniß des Judenthums zu diesem „Recht auf Arbeit." Auch hierzu fordert uns die Rede des Reichskanzlers gewissermaßen auf, da er in ihr hinzufügte, daß dieses Recht in der christlichen und sittlichen Gesinnung begründet sei. Es ist nicht unsre Sache, zu untersuchen, ob jenes Recht prinzipiell spezifisch christlich sei. In den Schriften des Neuen Testamentes ist davon nirgends die Rede und in der Bergpredigt spricht Jesus (Matth. 6, 25—34) eher das gerade Gegentheil aus. Das mosaische Gesetz nun, welches, wie schon oft dargethan worden, die religiösen, sittlichen und sozialen Momente identifizirt, spricht die Pflicht zur Arbeit und das Recht auf Hülfe aus, nicht aber das „Recht auf Arbeit." Es sagt dem Menschen: „Im Schweiße Deines Angesichts sollst Du Brod verzehren" (1. Mos. 3, 19.), ferner: „Sechs Tage sollst Du arbeiten und all Dein Werk verrichten, aber der siebente Tag sei Ruhe." (2. Mos. 20, 9.), und das Ideal der gesellschaftlichen Ordnung wird mit den Worten bezeichnet: „Dann wohnt ein Jeder unter seinem Weinstock und seinem Feigenbaum und Niemand schreckt." (Micha 4, 4. vgl. 2. Kön. 4, 25. Jes. 36, 16.), also ein Jeder vollbeschäftigt mit seinen Arbeiten und deren Ertrag in Sicherheit genießend. Das Recht auf Hülfe ist durch die Pflicht jedes Einzelnen, der Noth seines Nächsten nach Kräften und unverdrossen abzuhelfen (5. Mos. 15, 7) als sittlich religiöses Moment nachdrücklich betont, und der besondere göttliche Segen für die Erfüllung verheißen, dann aber auch als Prinzip der gesellschaftlichen Ordnung durch den Armenzehnt und das Recht des Bedürftigen auf den Ertrag der Ecken der Felder, die Nachlese und dergl. ausgesprochen. Beide, die Pflicht zur Arbeit und das Recht auf Hülfe sind dann von den Propheten und Hagiographen (vgl. Spr. Sal. 10, 4. 5. 12, 24. 27. 24, 29 ff.) vielfach zum Ausdruck gebracht worden. Als die jüdische Masse aus dem h. Lande verjagt und in alle Länder zerstreut worden, die Ausübung des größten Theils der Sozialgesetze ihr unmöglich geworden, da hielt das traditionelle Gesetz dieselben für die Zukunft durch Fixirung der Art und Weise, wie sie in den letzten Jahrhunderten ausgeübt wurden, fest, drückte die Pflicht zur Arbeit immer von Neuem aus, z. B. in der starken orientalischen Redeweise: „wer seinen Sohn nicht ein Handwerk erlernen läßt, erzieht ihn zum Räuber" — und organisirte die Armenpflege durch die Pflicht, den zehnten Theil des Gewinnes aus der gewerblichen Arbeit (Maaßer) zu wohlthätigen Werken zu verwenden und die Organisirung der wohlthätigen Werke (Gemilath Cheßed und Zedakah). — Die mosaische Gesetzgebung hat die höchsten.Pripzipien der gesellschaftlichen Ordnung, jedoch nur so weit aufgestellt, als deren Verwirklichung mit der Natur und dem Wesen des Menschen und der Gesellschaft vereinbar ist. Sie hat das individuelle Eigenthum und die persönliche Freiheit als unantastbare Prinzipien verkündet, aber die Uebelstände und Mißbräuche, die aus ihnen in der Gesellschaft hervorgehen können, namentlich die Bereicherung auf der einen und die Verarmung auf der anderen Seite, durch die gleiche Bertheilung des Bodens, das Jobeljahr, das Zinsverbot und das Erlaßjahr zu beschränken gesucht und jeder Hülfsbedürftigkeit Abhülfe zu bereiten gestrebt. Sie hatte dabei, denn sie bekennt es offen, das Bewußtsein, daß bei sorgfältiger Ausübung des Gesetzes die Leiden des Volkes auf ein Minimum sich beschränken, daß sie aber niemals genügen würde, alle Uebel aus dem menschlichen Leben zu beseitigen, weil es eben dem Menschen nicht gegeben ist, das Sitten- und gesellschaftliche Gesetz über alle Leidenschaften und Neigungen des Menschen sowie über die natürlichen Unbillen hinaus zur Erfüllung zu bringen. Dagegen hat sie durchaus vermieden, Prinzipien aufzustellen und im Gesetze einen Ausdruck zu geben, denen die Lebensfähigkeit und die Befriedigung aus der menschlichen Natur und um der höheren Bestimmung des Menschen willen die Möglichkeit der Ausführung abzusprechen ist. Die Pflicht zur Arbeit und zur Hülfeleistung prägte sie deshalb in ihren Gesetzen nachdrücklich aus; aber ein Recht auf Arbeit, dessen Eonsequenzen zum Unmöglichen und Unnatürlichen, zur Beseitigung jener fundamentalen Prinzipien hinausführen mußten, lag deshalb außer ihrem Bereiche. Der Kampf mit dem Antisemitismus. Wir haben eine jedenfalls beachtenswerthc Broschüre vorliegen: „Der Talmudjude vor dem katholisch-protestantischorthodoxen Dreirichter-Kollcgium Rohling-Stöcker-Pobedonoscem von Med. Dr. K. Lippe. (Preßburg 1864. D. Löwy in Wien.) Wir finden den Titel nicht ganz zutreffend, denn von den drei Männern, die hier benannt werden und den Verleumdungen des Talmuds durch den Ersteren ist in dieser Schrift nur wenig die Rede. Das Ganze ist ein Aufschrei eines gepreßten, von den Unbillen, welche wir erfahren haben und noch täglich erfahren, tief entrüsteten Menschenherzens. Man stelle sich nur einen gebildeten oder gar wissenschaftlich gebildeten Juden vor, der seit seinem Eintritt in das Leben stets von dem Streben erfüllt war, in ehrenfestester Weise seinem Berufe zu leben und seine Kräfte dem Wohle der Gesellschaft zu Gebote zu stellen, auch hierin einiger günstiger Erfolge sicher sein dürfte, und nun mit einem M