Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 22 (27.5.1884)
- Date
- 1884-05-27
- Page
- Seite 342 (sequence 2)
- Language
- German
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V i; es durchführen zu können? Denn, wenn diese Möglichkeit nicht vorhanden ist, so kann jenes zwar theoretisch hingestellt werden, aber es wird damit zu keinem wirklichen Rechtsprinzip, das dem Staate als solchem auferlegt werden dürfte. Ich verlange von der Heilkunde und vom Arzte, daß sie eine Krankheit heilen. Ich kann dies theoretisch als Forderung an jene stellen, und an den Arzt, den ich zu diesem Zwecke sogar besolde. Aber da die Möglichkeit, jede Krankheit zu heilen, von Natur aus nicht vorhanden ist, so bleibt jene Forderung zwar Wunsch und Bedürfnis, kann aber als Rechtsprinzip nicht gelten. — Schon an und für sich enthält die Art und Weise, wie der Reichskanzler sich äußerte, viel Zweifelhaftes. Wenn ein Arbeiter sagt: Ich kann arbeiten, so frägt es sich einerseits, ob er auch arbeiten will; denn die Erfahrung lehrt hinlänglich, daß der Arbeiter zwar arbeiten kann, aber so wenig wie möglich will. Der Unterschied zwischen dem strammen und dem lässigen Arbeiter ist für den Arbeitgeber, wer dies auch sei, von großer Wichtigkeit. Andererseits kommt es aber bei dem Arbeiter nicht blos auf Gesundheit und Arbeitskraft an, sondern ganz besonders auf seine Befähigung und Geschicklichkeit. Es sind nur die ganz gewöhnlichsten Handarbeiten, zu denen jeder Arbeiter befähigt wäre; der ungleich größere Theil der Arbeiten erfordert recht wesentliche Qualitäten, die einen sehr großen Unterschied zwischen denen eintreten lasien, welche Arbeit verlangen. Was soll der Schneidermeister mit einem Arbeit verlangenden Gesellen ansangen, der Alles ungenügend oder verkehrt macht? Das Recht aus Arbeit könnte daher von vorn herein durchaus nicht auf das Verlangen jedes Arbeiters sich basiren, sondern würde von seinem Willen, d. h. von seiner Emsigkeit und noch mehr von seiner Befähigung abhängen, also unmöglich ein prinzipielles, absolutes sein. Bei den oben angeführten, von der modernen Gesellschaft angenommenen und verwirklichten Prinzipien war irgend eine beschränkende Bedingung nicht vorhanden; denn selbst der Mißbrauch eines dieser Prinzipien durch den Einzelnen konnte, sobald er thatsächlich wurde, vom Strafgesetz erreicht werden. Bei dem Recht aus Arbeit ist dies aber nicht der Fall, da es von der Persönlichkeit des Arbeiters abhängt, also durchaus bedingt ist. — Aber gehen wir weiter. Jedem Rechte sieht eine Verpflichtung gegenüber. Aus wen kann nun die Verpflichtung fallen, dem Recht aus Arbeit zu genügen? Auf die einzelnen Arbeitgeber oder auf den Staat? Auf die ersteren gewiß nicht, da bei ihnen das Maß der zu vergebenden Arbeiten von vorn herein beschränkt ist und zu verschiedenen Zeiten wechselt. Der Arbeitgeber, der heute Tausend Arbeiter beschäftigen kann, ist vielleicht in kurzer Zeit wegen mangelnden Absatzes seiner Produkte gezwungen, die Hälfte derselben zu entlassen. Auch braucht man diesem gegenüber eine Pflicht, Arbeiter zu beschäftigen, gar nicht zu betonen, da es in seinem eigenen Interesse liegt, so viele Arbeiter in Thätigkeit zu setzen, wie sein Geschäft irgend erfordert. Ueberhaupt aber ist es völlig unthunlich, den einzelnen Arbeitgebern, selbst in ihrer Gesammtheit, gegenüber den Arbeitern, eine Verpflichtung Arbeit zu geben, aufzuerlegen, da zu aller Zeit an einem Orte eine Zahl Arbeiter unverwendbar bleibt, die vielleicht Hunderte Meilen weiter noch Arbeit finden könnten, ohne daß man gegenseitig Kenntniß davon hätte. — Die Verpflichtung, dem Recht auf Arbeit zu genügen, fiele also auf den Staat. Daß dies auch der Reichskanzler im Sinne hatte, erweist das Beispiel, das er aus dem Jahre 1846 anzog. Damals votirten die größeren Städte und der Staat bedeutende Summen, um die unbeschäftigten Arbeiter, da die Industrie unter den revolutionären Zuckungen ins Stocken gerathen war, an öffentlichen Arbeiten zu beschäftigen. Das Beispiel scheint uns wenig zutreffend. Denn was da geschah, entsprang lediglich der Furcht, daß die Arbeiter Tumulte erregen würden, und sobald der Staat sich wieder kräftig fühlte, löste er die Arbeiterkolonnen auf, und überließ die Arbeiter sich selbst. Noch schlimmer war der Ausgang in Paris, wo die provisorische Regierung das Recht auf Arbeit anzuerkennen sich gezwungen sah, und Louis Blanc die berüchtigten Nationalwerkstätten einrichtete. Sie mußten aufgelöst werden und führten jene schreckliche Junischlacht herbei, in welcher die Arbeiter durch die Militärmacht niedergeworfen wurden. — Ebensowenig gehört hierher, wenn einem augenblicklichen Nothstande, der durch lleberschwemmung, Mißwachs und dgl. herbeigeführt worden, abzuhelsen der Staat Mittel verwendet, da hierin eben nur eine örtliche und zeitweise Aushülfe geleistet wird. Aber es wird einleuchten, daß, wenn der Staat das Recht auf Arbeit anerkennt und also demselben genügen muß, dies auf dem Boden der gegenwärtigen gesellschaftlichen Ordnung auszuführen ganz unmöglich ist. Weder einzelnen arbeitslosen Arbeitern noch größeren Gruppen derselben gegenüber hat der Staat überall und zu aller Zeit die angemessene Verwendung derselben an der Hand, und so viele öffentliche Arbeiten, um jene verwenden und ihre Arbeitskraft nutzbar machen zn können. Es würde Alles ungenügend und größtentheils dem Zufall überlassen bleiben. Wollte also der Staat das Recht auf Arbeit als ein Rechtsprinzip, als ein gesellschaftliches Grundrecht anerkennen, so müßte er nothwendig eine Organisation der Arbeit vollziehen, und damit wäre er ganz und gar auf dem Boden des Sozialismus angekommen: es müßte eine Verstaatlichung aller Arbeit, der industriellen, commerziellen und landwirthschaftlichen eintreten, welche wiederum die Verstaatlichung alles Besitzthums, des Bodens, der Arbeitsanstalten und des Kapitals zur Folge haben müßte. Daß dieses das Ziel der menschlichen Gesellschaft nicht sein kann, brauchen wir hier nicht weiter auszuführen, da es zu; oft schon in unwiderlegbarer Weise dargethan worden. Die