Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 17 (22.4.1884)
- Date
- 1884-04-22
- Page
- Seite 268 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3227501-3227519--41669-3310159- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
268 als Vice - Präsident der israelitischen Cultusgemeinde im Namen derselben. Er sagte: „Die letzte Scholle Erde legen wir auf dein theueres, edles Haupt, den letzten Scheidegruß rufen wir dir an dieser Trauerstätte zu. Doch wenn auch deine irdische Hülle uns fortan entzogen bleibt, das, was du mit der Macht deines Geistes erstrebt und errungen, was du mit deinem gemüth» vollen Herzen für die Menschheit geleistet, es wird fortleben in dem Andenker künftiger Geschlechter, den Genoffen zur Erinnerung, der Jugend zur Nachahmung und Ermunterung. Namen der Cultusgemeinde, deren Haupt der Verewigte durch zwölf Jahre war, spreche ich ihm hier nochmals meinen tiefgefühlten Dank aus. All sein Wirken und Schaffen concentrirte sich in dem Streben, den Frieden zu erhalten; nicht nur unter seinen Glaubensgenossen allein, sondern auch den Frieden mit den Bekennern aller Confessionen in unserer geliebten theueren Vaterstadt, Friede war sein Wahlspruch, möge er dafür gesegnet sein; ihm und uns Allen werde Friede, Friede, Friede!" Nun wurden zunächst von den Söhnen und Verwandten, dann von den Freunden und Collegen die Erdschollen auf den Sarg geworfen, und es dauerte geraume Zeit, bevor die um das Grab versammelte Menschenmenge sich aufgelöst und den Friedhof verlassen hatte. gefällten Dezision der Kön. Kurie als obersten Gerichtshofes auch von amtswegen zu revidiren war. Dem in der Appellation der beschädigten Partei ausgedrückten Ersuchen, daß bezüglich der im sogenannten „Csonkafüzes" aus der Theiß gezogenen Leiche die Motive zum Gutachten des Landes-Sanitätsrathes abverlangt werden sollen, konnte keine Folge gegeben werden; denn obwohl seinerzeit diese Motive dem Landes-Sanitätsrathe abverlangt hätten werden sollen, so erachtet die Kön. Kurie in Folge der Verhältnisse der Sache diese Unterlassung keineswegs für eine so wesentliche, das; ohne diese Motive über die vorliegende Strafsache nicht gründlich geurtheilt werden könnte. Anbelangend das Meritum der Sache, ist zu bemerken, daß nachdem laut den von den unteren Instanzen dargelegten Argumenten nicht gesetzmäßig nachgewiesen wurde, daß die Esther Solymosi aus vorbedachter Absicht am 1. April 1882 getödtet wurde; nachdem das im Laufe der Untersuchung freiwillig vor dem kön. Gerichtshöfe abgelegte, vom Gerichtshöfe jedoch nicht angenommene und nach Erklärung der Nichtannahme sofort wieder zurückgezogene Einbekenntniß des Angeklagten Solomon Schwarz, wonach er — der Angeklagte Schwarz — die ihn verspottende Esther in seinem Zorne, jedoch ohne die Absicht zu tödten, mit einem Faustschlage ihres Lebens beraubt habe; nachdem selbst dieses Geständniß, da ja die Untersuchung nach einer anderen Richtung geführt Aus Saaz, 5. d., wird berichtet: Der hiesige Deutschwurde, gegenüber dem nach Zurückziehung des Geständnisses politische Verein hat heute ein Beileidstelegramm an die konsequent im Leugnen verharrenden Angeklagten einen ge- Wittwe des Reichsraths-Abgeordneten vr. Kuranda abgesendet. nügenden Beweis nicht bieten würde; nachdem ferner nach Ebenso wurde in der heutigen Sitzung des Stadtverordnetenden entschiedenen Angaben der zur Schlußverhandlung vor- Collegiums auf Antrag des Stadtverordneten vr. Haßmann! geladenen zahlreichen Zeugen, der Wittwe Johann Solymosi die Absendnng eines Beileidstelegrammes an die Wittwe! und der Angehörigen derselben die am 18. Juni 1882 aus Kuranda's beschlossen, worauf der Bürgermeister I)r. Titlbach > der Theiß gezogene Leiche nicht die der Esther Solymosi war, in warmen Worten dem Verstorbenen einen Nachruf widmete das Gegentheil hievon jedoch nicht erwiesen ist und demzunnd das Ersuchen stellte, die Gemeindevertretung wolle ihr > folge überhaupt nicht festgestellt werden konnte, daß die Esther Beileid über den Tod dieses erprobten deutschen Bolksver-: um das Leben gekommen sei, sonach konnte weder die Absicht treters durch Erheben von den Sitzen zum Ausdruck bringen.! des Mordes, noch der Tödtung überhaupt festgestellt werden. Nachdem an der fraglichen Leiche zweifelsohne die Kleider der Esther gefunden und in dem an das Handgelenke der — v» ...... - . Leiche befestigten Tuche die in ein Papier gewickelte Farbe Der Tl^a-Eßjarer bei ber ßott. fiutie. entdeckt wurde, so kann alles dieses nur als Beweis dafür II. dienen, daß die erwähnten Kleidungsstücke, sowie die in dem Das Urtheil der Kön. Kurie lautet folgendermaßen: Tuche Vorgefundene Farbe von fremder Hand in der Absicht „Das Urtheil der Budapester k. Tafel wird aus dessen hierauf auf die Leiche gegeben wurden, damit die mit der Eruirung bezüglichen und aus dem erstgerichtlichen Urtheil angenommenen des Mordes beschäftigten amtlichen Organe bezüglich der Motiven, sowie aus den unienfolgenden Motiven bestätigt. Leiche in Jrrthum geführt werden sollen. Motive: Da jedoch gegen die obengenannten Angeklagten der Die Kön. Kurie hebt vor Allem hervor, daß diese wegen Umstand, daß diese die obige Handlung verübt haben, nicht Verbrechens des Mordes und im Anschlüsse hieran wegen Vorerwiesen werden konnte: so mußte theils deshalb, weil die schubleistung eingeleitete Strafsache nach der geltenden Straf- Angabe mehrerer Angeklagten, daß sie — da sie vor dem Prozeß-Praxis und auf Grund der am 5. März 1881 sub Z. 5 Untersuchungsrichter geleugnet hatten — dem Panduren-