Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 16 (15.4.1884)
- Date
- 1884-04-15
- Page
- Seite 248 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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248 dritte Versammlung waren sehr viele Anfragen und Anträge von Gemeinden und Privaten gerichtet worden. Es hieß damals, daß die Versammlung durch eine aus Karlsruhe ange- > stiftete Jntrigue, nämlich durch die Versagung der ministeriellen Erlaubniß, die in der vormärzlichen Zeit zu einer solchen Versammlung noch nothwendig war, verhindert worden sei. Ueberdies war das Jahr 1847 ein vielbewegtes. Die allgemeine politische und sociale Atmosphäre war sehr schwül geworden. König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen hatte sich entschlossen, eine, wenn auch nur berathende Versammlung in dem „Bereinigten Landtag" zu berufen, und diesem wurde ein neues „Judengesetz" vorgelegt, das, wenn es auch einige nutzbare Theile, z. B. die Gemeindeorganisation betreffend, enthielt, und den im preußischen Staate bestehenden 22 verschiedenen Judengesetzen ein Ende machte, doch noch hinter das Edikt vom 11. März 1812 zurückging und welches vom Grafen Schwerin sofort für „ein todtgeborenes Kind" erklärt wurde. Schon im ersten Viertel des Jahres 1848 erhob sich die revolutionäre Bewegung, welche die meisten continentalen Staaten in ihren Grundvesten erschütterte. Mit dieser Wendung sank das religiöse Interesse unter Null. Es verschwand unter den Stürmen und Kämpfen des politischen und socialen Lebens. Mit Ausnahme der „Allgemeinen Zeitung des Judenthums" erloschen alle jüdischen Zeitschriften, selbst die ausgezeichneten von Fürst, Frankel und Geiger. Die jüdische Literatur verstummte eine längere Zeit und nur unser größeres Bibelwerk erschien unbehindert weiter bis es 1853 vollendet war. So kam es, daß die Rabbinerversammlungen sich 22 Jahre lang nicht wieder erneueten, bis Schreiber dieses im Jahre 1868 sie wieder ins Leben rief. (Forts, folgt.) Der Tißa-Eßlarer Prozeß bei -er Kön. Lurie. Nach der ungarischen Gerichtsordnung muß, wenn in einem Strafprozeß gegen das Erkenntniß der ersten Instanz bei der Kön. Tafel Berufung eingelegt worden, diese Berufung, wenn sie von der Kön. Tafel verworfen worden, noch einmal vor die Kön. Kurie gebracht werden. Wie wir seiner Zeit berichtet haben, hat die Privatklägerin Wittwe Solymoßi Berufung eingelegt und wurde diese von der K. Tafel verworfen. Nunmehr, am 1. April begann die drittinstanzliche Verhandlung. Der „P. Ll." leitet seinen Bericht durch folgende Bemerkungen ein. „Heute Vormittags 10 Uhr begann im IV. Strafsenat der königl. Kurie die Verhandlung des Tißa-Eßlarer Prozeffes. So anhaltend und gesteigert das Interesse war, welches seinerzeit bei Gelegenheit der ersten Schlußverhandlung diesem famosen Prozesse allseitig entgegengebracht wurde, so sehr erlahmte dasselbe bereits, als die Affaire zum ersten Appellationsforum — der königl. Tafel — gelangte, und heute, da das höchste Forum berufen ist, in dieser Sache das letzte und entscheidendste Wort zu sprechen, zeigen sich, außer den Jounal-Berichterstattern, nur mehr wenige Neugierige im BerhandlungSsaale, die aber auch alsbald bei Verlesung der voluminösen Aktenstücke und Protokolle die Flucht ergreifen. Der Grund dieser auffallenden Abnahme des allgemeinen Interesses ist unschwer in dem Umstande zu suchen, daß bei unseren höheren Gerichtsstellen nach der geltenden Strafprozeß-Praxis die Mündlichkeit des Verfahrens ausgeschlossen ist und das schriftliche Verfahren in seiner vollen Eintönigkeit platzgreift. So kommt es denn, daß ein Strafprozeß, der vor wenigen Monaten noch die ganze Welt Wochen hindurch in Spannung und Aufregung erhielt, wie bisher vielleicht noch kein Strafprozeß, im letzten Stadium seiner Entscheidung ganz still und fast unbemerkt vorübergeht." Präsident Lorenz Täth leitete die Verhandlung um 10 Uhr mit folgender Rede ein: „Meine Herren von der h. Kurie! Wir beginnen heute mit der Verhandlung der sogenannten Tißa-Eßlarer Affaire. In dieser Strafsache find 15 Personen theils des Verbrechens des Mordes, theils der Theilnahme an diesem Verbrechen angeklagt und wird sonach die Verhandlung mit Rücksicht auf die zahlreichen Aktenstücke, welche zur Verlesung gelangen, mehrere Tage in Anspruch nehmen. Meine geehrten Richterkollegen! Es ist wohl nicht nothwendig, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß uns, die wir das Gesetz anzuwenden haben, diese Angelegenheit, welche bedauerlicher Weise in Folge eigenthümlicher Verhältnisse so aufgebauscht wurde') und weit über die Grenzen unseres Vaterlandes hinaus das größte Aufsehen erregt hat, als nichts Anderes ansehen dürfen, als für eine Strafsache, in welcher von der Tödtung eines Menschen die Rede ist. Bon diesem Gesichtspunkte ausgehend, müssen wir auch die Beweise in Erwägung ziehen. Unsere richterliche Ausgabe ist es sonach, darüber zu entscheiden, inwiefern die erhobene Anklage im vorliegenden Falle Begründung hat, nicht aber darüber — was leider in der Welt solche Erregung wachgerufen, ob ein ritueller Mord hier vorliege. In einem wirklichen Rechtsstaate steht die Pflege des strikten Rechtes den sozialen Strömungen fern und darf sich die Rechtspflege durch dieselben niemals beeinflussen oder in den Hintergrund drängen lassen. Die Stätte, wo Recht gesprochen wird, ist ein Tempel des Rechtes, wo alle persönlichen Leidenschaften und Einflüsse ausgeschlossen sein müssen. Wir werden auch im vorliegenden Falle mit jener Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit Vorgehen, wie in jedem anderen Falle, in welchem es sich um ein Menschenleben und um Menschenehre handelt." 1) Dieses „Aufbauschen" und daß dem ganzen Prozesse der Wahn „eines rituellen Mordes" gegeben wurde, war eben die Schuld des Untersuchungsrichters Vary und Genossen. Redakr.