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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-04-15 · Heft 16 (15.4.1884) · p. Seite 247

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 16 (15.4.1884)
Date
1884-04-15
Page
Seite 247 (sequence 3)
Language
German
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247 8) daß die Bestimmungen, welche von den früheren! Lehrern zur Erleichterung, aber in Formen getroffen worden sind, welche einer Umgehung ähnlich sehen, wie Erube Chaze-! roth und Erube Thechumin für uns unzulässig, aber auch —; und zwar Letzteres für kleinere Reisen, welche nicht zu ge', werblichen Zwecken bestimmt sind — überflüssig seien;! 9) daß der jüdische Soldat auch am Sabbathe seiner Militärpflicht vollständig zu genügen verpflichtet sei; , 10) daß der jüdische Beamte, insoweit er sich am Sabbathe den Geschäften nicht entziehen kann, seinen Amtspflichten genügen, daß er aber nichts desto weniger bemüht sein müsse,! in anderer Weise, namentlich im Hause, die Weihe des Sabbaths herzustellen. 11) Die Versammlung hält dafür, daß Vereine zur Herstellung einer würdigen Sabbathfeier unter Umständen heilsam wirken können. II. Festtage. Die Versammlung erklärt: 1) daß die zweiten Feiertage, nämlich der zweite und achte Tag des Passahfestes, der zweite Tag des Wochenfestes, des Neujahrs-, des Hütten- und Schlußfestes nach unfern religiösen Urkunden keine Begründung mehr für unsere Zeit haben, der zweite Tischre (zweiter Neujahrstag) jedoch besondere Berücksichtigung verdiene; 2) daß daher, wenn von einzelnen Gemeinden die gänzliche oder theilweise Abschaffung der zweiten Feiertage verlangt und beschlossen wird, dieselben gegen keine religiöse Vorschrift verstoßen, vielmehr in ihrem guten Rechte sind; 3) daß in den Gemeinden, in welchen die völlige Abschaffung gegen die Ueberzeugung eines, wenn auch nur kleinern, Theils ihrer Mitglieder verstoßen würde, der festtägliche Charakter in dem Gottesdienste beizubehalten, das Werkverbot aber nicht verbindlich ist; 4) daß demnach auch das Verbot des Gesäuerten am 22 Niffan (achten Tage des Passahfestes) nicht verbindlich ist; 5) daß das Schofarblasen am ersten Neujahrstage und der Gebrauch des Feststraußes am ersten Tage des Hüttenfestes, auch wenn diese Tage auf den Sabbath fallen, zu gestatten, in den Gemeinden aber, wo etwa blos ein Tag gefeiert werde, einzuführen sei; 6) daß der Gebrauch, sich am Passahfeste des Genusses der Hülsenfrüchte mit Einschluß von Reis und Hirse zu enthalten, ganz unbegründet, daher auch nicht zu beachten sei. Hl. Beschneidung. Die Versammlung erklärt: 1) es sei nothwendig, daß jeder Mohel einen gründlichen Unterricht bei einem Arzte über alles die Operation Betreffende nehme, hierüber eine Prüfung bestehe und eine Legitimation Nachweise; 2) daß ein Mohel, der durch ein körperliches Gebrechen, wie Zittern der Hände, Kurzsichtigkeit und dgl. zum Operiren unfähig ist, zur Vollziehung des Amtes nicht mehr zuzulassen sei; 3) daß die Vollziehung der Periah mit einem schneidenden Instrumente religionsgesetzlich nicht verboten sei, es daher dem Ermessen des operirenden oder assistirenden Arztes überlassen bleibe, welche Methode, die hergebrachte mit dem Nagel oder die mit einem schneidenden Instrumente, er in einzelnen Fällen vorziehen wolle; 4) daß die Mezizah zu unterlassen sei; 5) daß es wünschenswerth ist, die Nachbehandlung einem Arzte oder Chirurgen zu überlassen; 6) es sei nothwendig, daß vor der Beschneidung eine ärztliche Besichtigung stattfinde, ob nicht irgend ein körperliches Leiden oder ein körperlicher Fehler einen Aufschub der Beschneidung rathsam und nothwendig mache; 7) daß in dem Falle, wo ein Kind nach ärztlichem Ausspruche in Folge der Beschneidung gestorben, oder dauernd siech geworden ist, und darauf die Vermuthung wahrscheinlich wird, dem folgenden zu beschneidenden Kinde derselben Eltern könne Gefahr für Leben oder Gesundheit drohen, die Beschneidung so lange zu sistiren sei bis ein ärztliches Gutachten darüber abgegeben worden, daß durchaus keine Gefahr mehr von der Beschneidung zu befürchten sei. IV. Trauergebräuche. 1) Die Versammlung erklärt, daß folgende Trauergebräuche, welche aus der früheren jüdischen Volkssittc sich herausgebildet, nämlich das Zerreißen der Kleider, das Wachsenlassen des Bartes, das Sitzen auf der Erde, das Entbehren lederner Fußbekleidung, umsomehr noch die schon ziemlich geschwundenen Verbote des Waschens. Badens und Begrüßens für unsere Zeit Bedeutung und religiöse Geltung verloren haben, vielmehr unserem religiösen Gefühle widerstreben und daher abzustellen sind. 2) Die Versammlung hält für rathsam. daß der Leidtragende in den ersten drei (nicht wie bisher sieben) Tagen vom Begräbnißtage an, sich, soweit höhere Pflichten und Gesundheitsrücksichten es gestatten, zu Hause halte. 3) Die Versammlung hält ferner für rathsam, daß der Leidtragende an dem Becrdigungstage das Geschäft wo möglich ganz einstelle, in den daraus folgenden zwei Tagen sich selbst von demselben zurückziehe, während jedoch der Fortbetrieb desselben durch andere Personen gestattet ist. — ,— j Die vierte Rabbinerversammlung sollte 1817 in Mann- I heim tagen. Sie fand jeroch nicht statt. Warum nicht? I Wir können dies noch heute nicht mit Bestimmtheit sagen.! Innere Gründe lagen nicht vor. Der Stamm von Rabbinen, der sich an allen vorangegangenen Versammlungen betheiligt hatte, wäre sicherlich wieder erschienen. Commissionsberichte und Anträge waren genügend vorhanden. Gerade an die 16*

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