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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-04-15 · Heft 16 (15.4.1884) · p. Seite 246

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 16 (15.4.1884)
Date
1884-04-15
Page
Seite 246 (sequence 2)
Language
German
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testirten. Ob sie aber den rechten Weg eingeschlagen, ist eine andere Frage. Das Sabbathgesetz hat einen bestimmten biblischen Untergrund, dann aber das ans demselben aufgcbaute talmudische Gesetz. Letzteres ging von zweien Gesichtspunkten, einem negativen und einem positiven aus: indem es von der in der h. Schrift ganz allgemein hingestellten "K72 „Arbeit" keine Definition gab, sondern eine große Reihe von Thätigkeiten aufzählte, die verboten seien, und zwar durch Feststellung des Minimums, das eine Arbeit repräsentire;') andererseits aber den Grundsatz verfolgte, einen „Zaun um das Gesetz" herzustellen, d. h. Verbote gab, welche einer Verletzung des Sabbathgesetzes Vorbeugen sollten; hierzu fügte es endlich Fiktionen, welche wiederum Erleichterungen hinsichtlich der Verbote schaffen sollten.2) Hierdurch war das talmudische Sabbathgesetz zu einer ungeheuren Maffe angeschwollen, so daß die Talmudisten selbst von ihm sagten: „Berge, die an einem Haare hängen."3) — Wenn nun einmal die Versammlung in diese Frage einging, deren Beantwortung von vornherein nur geringen Erfolg versprach, so konnte sie einen zweifachen Weg einschlagen. Entweder sie ging auf den pentateuchischen Standpunkt zurück, gab unter Festhaltung der pentateuchischen Vorschriften eine Definition der “znto und stellte dann das Prinzip der Gewiffensfteiheit, d. h. der Beurtheilung eines Jeden, was für ihn der Definition gemäß im gegebenen Falle eine sei — gegenüber dem kriminalistisch juridischen Verfahren des talmudischen Gesetzes, eine Minimalgrenze festzusetzen, mit welcher die Verletzung des Sabbaths anhebe. Oder aber sie unternahm eine Revision des talmudischen Sabbathgesetzes, welche jedoch stets der Gefahr ausgesetzt war, lückenhaft, inkonsequent und von subjektiven Rücksichten beeinflußt zu bleiben. Den ersteren Weg beantragte Schreiber dieses,'') blieb aber damit in der Minderheit, obschon diese Anschauung diejenige ist, welche gegenwärtig in allen denen lebt, welche dem Gesetze treu, jedoch der talmudischen Ausgestaltung desselben nicht unbedingt Folge leisten. — Die Verhandlungen selbst theilten sich in theoretische und praktische Debatten. Alle Mitglieder trugen nacheinander ihre Ansichten über das Wesen und den Zweck des Sabbaths vor. Die Einen hoben die Ruhe als das wesentlichste Moment, die Anderen die Feier und Weihe hervor, die Dritten den symbolischen Charakter (itn).-"') Dann 1) Man lese die Mischna Sabbath, namentlich VII, 2. Eine charakterisirende Darstellung des biblischen und des talmudischen Sabbaths gaben wir in unsren „Weltbewegenden Fragen" Bd. II. S. 391 ff. 2) Es sind dies die sog. Hrudin, über deren Charakter aus der talmudisch-juridischen Anschauung heraus — ohne daß sie eigentlich als „Fiktionen" anzusehen sind — a. a. O. S. 398 ff. 3) r.-,ytio D'"6nn Q'-nra nzw rrc^-. 4) Die ausführliche Begründung in unserm Vortrage (Protok. S. 123 ff. 5) Wir unsrerseits fanden den Sabbathgedanken darin, daß die h. Schrift einerseits den Menschen als im Ebenbilde Gottes geschaffen aber wurden nach den Vorschlägen des Kommiffionsberichtes eine Reihe von „Erklärungen" berathen und durch eine größere oder geringere Mehrheit beschlossen. Neben der Sabbathfrage befaßte sich die dritte Versammlung besonders mit den zweiten Festtagen, der Beschneidung und den Trauergebräuchen. Auch hierüber wurden „Erklärungen" beschlossen. Alle diese Erklärungen, das Resultat von 17 langwährenden Sitzungen, lauten folgendermaßen: I. Sabbath. Die Versammlung erklärt: 1) daß die Wiederherstellung einer würdigen Feier des Sabbaths, als Tages der Ruhe und der Heiligung, eine der heiligsten Aufgaben sowohl des israelitischen Bolkslehrers als jedes einzelnen Israeliten sei und daß deshalb in der Gegenrvart die Aufmerksamkeit vorzüglich dahin müsse gerichtet sein, durch erhöhte gottesdienstliche Feier unv durch Förderung der Sabbathweihe in den Häusern die Heiligkeit des Sabbaths immer lebendiger ins Bewußtsein zu rufen; 2) daß die würdige gottesdienstliche Feier des Sabbaths von solcher vorzüglichen Bedeutung ist, daß für sie auch eine sonst verbotene Thätigkeit nicht untersagt sein könne, daß demnach Alles, was zu einer würdigen Ausstattung des Gottesdienstes gehört und was dem Einzelnen erst die Theilnahme an einem erbaulichen Gottesdienste möglich macht, gestattet sei; 3) daß alle in das geistige Gebiet gehörenden Thätigkeiten der Sabbathfeier keinen Eintrag thun; 4) daß wenn ein Stillstand im Berufsgeschäfte die Existenz gefährdet, die Fortführung derselben am Sabbathe durch Nichtisraeliten gestattet sei, und daß es ebenso 5) mit keinerlei religiösen Pflicht streite, in Fällen, wo die ganze zeitliche Wohlfahrt, wo Hab' und Gut, wo die Mittel für die künftige Existenz bedroht sind, auch an Sabbathen Anordnungen zur Rettung zu treffen und selbst zu retten; 6) daß wo Lebensgefahr droht oder zu befürchten ist, daß solche herbeigeführt werde, sei es für die eigene Person oder für Andere, für Israeliten oder Nichtisraeliten, Alles zur Abwehr derselben zu thun, erlaubt, ja geboten sei; 7) daß die übergroße Strenge bestehender Vorschriften für die Feier des Sabbaths derselben nachtheilig sei. Sie erklärt daher namentlich jene weitgetriebenen Umzäunungen, welche eine völlig müssige Ruhe erzielen sollen, für nicht bindend; und zum Ringen nach immer größerer Gottähnlichkeit bestimmt verkündet, andrerseits als berufen, sein Brod im Schweiße seines Angesichts zu erarbeiten, der Sabbath nun diesen Constict ausgleichen und immer wieder die „Loslösung des Geistes vom materiellen Leben" erwirken soll, deshalb ebensowohl das Moment der Ruhe wie der Heiligung befaßt, die beide schon das h. Wort betont. t,<5. hierüber unsern Commentar zum 4. der Zehn-Worte.) Der große socialpolitische Zweck des Sabbaths ist später in der berühmten Abhandlung Proudhon's nachdrücklich auseinandergesetzt worden.

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