Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 12 (18.3.1884)
- Date
- 1884-03-18
- Page
- Seite 180 (sequence 4)
- Language
- German
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180 wichtiges Moment hervorzuheben. Die Priestergewalt in Aegypten beruhte ganz besonders auf dem Mißbrauche der Lehre vvn der Unsterblichkeit der Seele. Einerseits bildeten die Priester diese Lehre zu einer, der Volksseele tief eingesenkten Furcht vor dem Strafgericht nach dem Tode aus, das sie durch die Einrichtung der Todtengerichte der Phantasie des Volkes anschaulich machten. Andererseits instituirten sie einen großartigen Todtencultus, nicht allein durch die kostspielige Mumificirung nach deren verschiedenen Arten, sondern durch jährlich wiederholte Opferfeste, welchen ein großer Theil des Ertrages der Volksarbeit anheimsiel. Dies war Aufforderung an den Mosaismus genug, diesem Aberglauben, diesem schmählichen Mißbrauch der höchsten religiösen Lehre von der Unsterblichkeit entschieden entgegenzutreten. Deshalb, so sehr auch die religiöse Anschauung des Mosaismus den Unsterblichkeitsglauben zur inneren Grundlage hat und in ein ungerechtfertigtes erklärt und die Berurtheilung jener vier als Rechtsirrthum, als Berurtheilung Unschuldiger. Wir glauben nicht, daß es irgend einen Juden gegeben, welcher eine jüdische Gemeinde oder auch nur eine Anzahl ihrer Mitglieder für fähig gehalten, sich mit einander zu verschwören, ihre Synagoge, sammt den darin enthaltenen Thora-Rollen, vielen Gebetmänteln und Gebetbüchern, die zum Theile Erbschaften ihrer Urgroßeltern gewesen, zu verbrennen. Und was sollte das Motiv dazu gewesen sein? Die Behauptung, daß es die Gemeinde gethan, um ein altes Gebäude los zu werden und ein neues Gotteshaus zu erhalten — wozu man doch sicherlich nicht den Weg des Verbrechens betritt — wurde sofort als völlig falsch erwiesen, da die Gemeinde sich erst kurz vorher die Kosten eines Ausbaues auferlegt hatte, und der Neubau sie mit einer Schuld von 30,000 Mk. belastet hat. Also wurde das zweite Motiv geltend gemacht: vielfachen Sprachwendungen zum Ausdruck bringt, wurde die die Juden hätten durch diesen Brand die Schuld, die Syna- Unsterblichkeitslehre im Mosaismus nicht dogmatisirt, und ergoge angezündet zu haben, auf die Christen wälzen und daklärt sich hieraus vollständig das Stillschweigen der mosaischen mit einen für die Antisemiten ungünstigen Eindruck hervor- Urkunde über dieses Dogma. Andererseits wurde die Be-! rufen wollen! Niemand wird ein solches Motiv bei unbeschäftigung mit dem Leichnam für eine Art cultueller Berunscholtenen Leuten, die niemals auch nur des geringsten Berreinigung erklärt, von der eine cultuelle Reinigung stattfinden müfie und von welcher deshalb die Priester mit Aus-; nähme beim Tode der nächsten Verwandten und der Hohegehens angeklagt gewesen, für möglich erachten. In Neustettin fand bekanntlich eine große Aufregung statt; es hatten sich Antisemitenclubs gebildet; Henrici hatte, dorthin eingepriester ganz und gar fern zu halten haben. Und endlich laden, seine judenfrefierischen Reden gehalten; ein dort erwürben alle heidnischen Trauergebräuche als götzendienerisch scheinendes antisemitisches Blatt „Die Norddeutsche Presse" nachdrücklich verboten. —! wühlte in grenzenloser Weise die Gemüther gegen die Juden Dies wird genügen, um den schroffen Gegensatz bewußt auf, und brachte das berüchtigte Citat aus einer Schrift zu machen, in welchem der Mosaismus zum Aegypticismus stand, und so ist uns der-Weg geebnet, um das Verhalten des Mosaismus zu den bildenden Künsten richtig zu verstehen. (Schluß folgt.) Der zweite tleustettiner Synagogenbrand-Prozeß. Am Freitag den 7. d. M. Abends 7 Uhr 40 M. erhielten wir durch die Güte des Herrn Friedeberg aus Könitz das Telegramm: „Alle frei!" Das war eine rechte Sabbathfreude. Wir sagten uns: „der Hüter Israels, Er schläft und schlummert nicht!" Denn als eine Fügung muß es angesehen werden, daß bei dem Schwurgericht zu Cöslin ein formaler Fehler begangen worden, der das Reichsgericht veranlaßte, das Urtheil auszuheben und eine neue Verhandlung anzuordncn, welche vom 29. Febr. bis 7. März vor fehl. Dicht an der Synagoge lag das Haus der Familie Luthers, in welchem die Christen aufgesordert werden, die Synagogen zu verbrennen, und auf die Reste Erde zu schütten, damit sie gänzlich verschwinden — einige Tage später brannte die Synagoge ab. Da mag es wohl der Fall gewesen sein, daß einige Juden in der Aufregung ausgerufen: „Das haben uns die Christen gethan!" Hierüber großer Aerger. Aber es verging doch ein Jahr, ehe man mit einer Anschuldigung hervortrat, welche jenem Ausruf Paroli bieten sollte: die Juden selbst haben es gethan, um die Christen anschuldigen zu können. Aber im Ernste hatten die Juden auch nicht den geringsten Schritt gethan, um jenem Ausruf Folge zu geben und den Zweck zu erreichen, den man ihnen untergeschoben. Es hatte wohl Zeit gekostet, um für eine gerichtliche Untersuchung das Material vorzubereiten und bestimmte Personen des Verbrechens anzuklagen. Hierbei griff man aber doch dem Schwurgerichte zu Könitz stattfand und mit dem Berdict der Geschworenen, dem Nichtschuldig und der darauf erfolgenden Freisprechung aller vier angeklagten Juden, sowie mit der Entlastung des Lesheim sen. aus der, in Folge des Cösliner Urtheils über ihn verhängten Gefängnißstrafe endete. Hiermit ist also das Urtheil des Cösliner Schwurgerichts als Heidemann; die Flammen ergriffen dies und brannten es nieder; die Heidemanns erlitten dabei bedeutende Verluste; noch mehr, sie hatten ein schwerkrankes Kind im Hause, das als der Brand ausgebrochen, aus dem Bette geriffen und nach einem fernliegenden Hause gebracht werden mußte, wo es am folgenden Tage verschied. Und doch mußten gerade