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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-03-18 · Heft 12 (18.3.1884) · p. Seite 179

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 12 (18.3.1884)
Date
1884-03-18
Page
Seite 179 (sequence 3)
Language
German
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schaftlichen Einfluß, den diese Gesetze üben mußten, war hiermit der despotischen Willkür des Herrschers oder einer etwa herrschenden Klaffe ein starker Riegel vorgeschoben. Wir sehen z. B., daß trotz aller Schwankungen der religiösen und sittlichen Zustände in Israel dieses Gesetz so tief eingewurzelt war, daß selbst ein Königspaar wie Ahab und Jsebel es nicht wagten, das Familiengut des Naboth einzuziehen oder den Kauf zu erzwingen, sondern zu einer teuflischen List ihre Zuflucht nahmen, um sich in den Besitz des Weinberges zu setzen (I. Kön. 21, 3.); und daß noch zu der Zeit des nahenden Untergangs des Staates in der Noth König und Fürsten sich entschlossen, nach dem Gesetze des Jobels die Knechte frei zu laffen, was sie freilich nach erlangter Befreiung vom Feinde wieder unterließen, worüber der Prophet Jeremias die bitterste Klage erhob (Jerem. 34, 8 ff.). Aegypten hatte viele und stark bevölkerte Städte; aber auch dieser Theil des Volkes war durch den Zwang des Kastenwesens geknechtet, da der Sohn das Gewerbe des Vaters treiben mußte und jedes Gewerbe durch die Kaste eng begrenzt war, noch dazu, da sich die Gewerbe als Kasten sehr spezialisirt hatten. Lange Zeiten hindurch war den Fremden der Eintritt in Aegypten untersagt und der Handel 'großen Beschränkungen unterworfen. Im Mosaismus finden wir keine Spur von Beschränkung der Gewerbe- und Handelsfreiheit. War allerdings die Verfaffuug des ganzen Volkes vorzugsweise auf den Landbau und die Viehzucht angelegt, wie sie einem Binnenlande zwischen Meer, Gebirge und Wüste und ohne Häfen zukam, so mußte doch in den zahlreichen Städten auch das Gewerbe blühen, der Ueberfluß an den Produkten des Landbaucs und der Viehzucht Absatzwege haben (Jechesk. 27), so wie die, wenn auch einfachen Bcdürfniffe eingeführt werden. Alles dies war völlig frei gegeben und erlag keiner Reglementirung oder Abgabe und während, um alles Schuldenwesen und die auf dieses sich stützende Bereicherung Einzelner durch das Verbot des Zinses verhindert werden sollte, galt dieses Verbot in dem freien Verkehr mit dem Auslande nicht. — Die gewaltigste Stütze des ägyptischen Despotismus sowohl durch die Eroberungen in Asien, als auch durch die Aufrechterhaltung der Pharaonischen Herrschaft im Jnlande, war die Kriegerkaste. Dieser Einrichtung gegenüber verordnete die mosaische Gesetzgebung die allgemeine Wehrpflicht vom 20. — 50. Lebensjahre für die gesammte männliche Jugend des Volkes. Bekanntlich wurde hiervon die humane Ausnahme gemacht auf ein Jahr für den Neuvermählten oder der ein Haus gebaut und es noch nickt bewohnt, einen Weinberg gepflanzt und ihn noch nicht beerntet hatte. Dabei war nicht ein stehendes Heer beabsichtigt, sondern es wurde nur von Fall zu Fall nach dem Bedürfniß ausgehoben. Die Ausgehobenen wurden in Rotten von 1000, 100 u. s. w. abgetheilt und standen familien- und stammwcise zusammen. Mit dieser ganzen. Einrichtung war eS nach Eroberung des Landes Canaan nur auf Vertheidigungskriege abgesehen. — Neben und wohl auch über dieser Kriegerkaste waltete in großer Machtfülle die ägyptische Priesterkaste. Sie hatte das Volk, aber auch König- und Kriegerkaste in ihrer Gewalt, besaß ausgedehnte Ländereien und zwar steuerfrei und hatte es verstanden, durch ihren Cultus und insbesondere durch Opfergaben für die Todten die nachhaltigste Ausbeutung des Volkes zu ihren Gunsten zu erwirken. Diese Verhältniffe hatten für die mosaische Gesetzgebung Abschreckendes genug. Da nun ein geordneter Cultus und für diesen Priester nicht zu entbehren waren, so sollte zunächst jeder Erstgeborene das Priesteramt versehen. Aber thatsächlich zeigte sich dies unausführbar, weil das Volk zum großen Theile noch nicht reif und in der Gotteslehre gefestigt war, als daß die Erstgeborenen als Priester die Lehre und den angeordneten Cultus aufrecht zu erhalten befähigt gewesen wären. Moses instituirte deshalb nicht eine Priesterkafte, sondern eine Priesterfamilie, so daß die Priesterwürde aus Erbberechtigung entsprang, nicht aber zum Gegenstände des Ehrgeizes, der Frömmelei und Heuchelei gerathen konnte. Um der Gotteslehre und dem Gesetze eine reale Stütze zu schaffen, wählte er einen ganzen Stamm, und zwar den seinigen, der sich im Kampfe gegen das Heidenthum bewährt hatte, zum Dienste für die Priester bei dem Cultus und im Heiligthume, zu Lehrern und zu gesetzkundigen Richtern, ohne der volksthümlichen Gerichtsverfaffung damit zunahezutreten. Diese Priesterfamilie und dieser Priesterstamm sollten aber keinen geschloffenen Landbesitz haben, sondern durch das ganze Zand vertheilt sein und Wohnsitze in einer Anzahl kleiner Städte mit bestimmt abgemeffenem und beschränktem Weichbilde haben, so daß sie zu keiner äußerlichen Macht, zu keinem reichen Landbesitze gelangen konnten und in ihrem Unterhalt von den Gaben des Volkes abhängig waren. Außerdem wurden den Priestern alle besonderen Privilegien, z. B. im Strafrecht abgesprochen, und nur einige Vorschriften behufs der Reinhaltung der Abstammung und des Verhaltens für sie gegeben. Dies erwies sich so wirksam, daß indem langen Laufe der Geschichte Israels nur wenige Beispiele von politischer Einwirkung der Priester vorgekommen, und diese selbst! weniger aus ihrem priefterlichen Ansehen, als aus zufälligem! Zusammentreffen entsprangen. War doch hiermit auch der Boden geebnet, daß späterhin, als sich ein Gelehrtenftand; aus dem Volke gebildet hatte, den Priestern in demselben und in dem aus ihm entsprungenen Sanhedrin keinerlei Vorrechte gewährt wurden und jeder wahrhafte Gelehrte einem ungelehrten Hohenpriester voranstand. Mit dieser Institution war demnach das ägyptische Priesterunwesen nachhaltig vermieden. — Hiermit war der Heerd des Aberglaubens und der hierarchischen Macht zerstört. Aber wir haben hier noch ein 12*

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