Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 12 (18.3.1884)
- Date
- 1884-03-18
- Page
- Seite 178 (sequence 2)
- Language
- German
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der Gotteslehre selbst sprechen, sondern nur von den realen! Verhältnissen.J) j Das ägyptische Volk seuszte unter dem Despotismus der Könige, denen das Land und seine Bebauer gehörten, so daß sie nach Belieben über den Ertrag des Landes und über! den Aufenthaltsort der Personen verfügen konnten. Wir er-! sehen dies besonders aus Kap. 39 des 1. B. Mosis, und war es geradezu eine Wohlthat für das Volk, wenn Joseph nur den 5. Theil des Ertrages dem Könige zutheilte, und daraus noch Vorrathskammern für die Zeiten der Mißernte machte. Der Zustand deS ägyptischen Landvolkes zu jener Zeit, also vierthalb Jahrtausende vor unserer Zeit, war dem der heutigen Fellahs unter der türkischen Herrschaft ganz gleich?) Dieser Knechtschaft gegenüber geht die Tendenz der mosaischen Gesetzgebung auf die republikanische Verfassung aus, und war einer starken Centralgewalt durchaus abgeneigt. Sie überließ es dem Volke, einen Oberrichter oder den Hohenpriester an seine Spitze zu stellen, ohne daß diesem viel mehr als eine richterliche oberinstanzliche Gewalt einwohnte. Im Uebrigen sollten die in ihren Landschaften abgeschlossenen Stämme weiter bestehen und jede Ortsgemeinde ihre Berwaltungs- und richterlichen Beamte aus ihrer Mitte selbst wählen. Daß hiermit die Macht des Volkes nach Außen nicht sehr groß, und selbst die Bertheidigung gegen feindliche Angriffe oft unzulänglich sein mußte, leuchtet ein und führte dies mit der Zeit auch wirklich zur Umwandlung der Republik in ein Königreich hin. Moses vertraute insonders auf die religiöse Begeisterung des Volkes, und zeigt uns auch die Geschichte des israelitischen Volkes, daß dies in Zeiten, wo der religiöse Enthusiasmus in ihm herrschte, immer auch den Sieg selbst gegen übermächtige Feinde errang. Aber, wie uns die Reden Mosis vielfach überzeugen, war sein Vertrauen auf den dauernden religiösen Geist seiner Nation nicht stark, und es kann uns daher nicht Wunder nehmen, daß er die Möglichkeit der Umwandlung seiner Republik in das Königthum voraussah und deshalb im Voraus 5. Mos. 17,14 einschränkende Maßregeln gegen die Entartung des Königthums vorschrieb. Man muß hierbei erwägen, daß im Gegensatz zu den süd- 1) Diese Opposition gegen den Aegypticismus tritt um so scharfer hervor, als der Gegensatz zu den canaanitischen Völkern viel weniger betont und im Detail ausgeführt wird. Es wurden nur gegen ihren Götzendienst Maßregeln ergriffen und dabei nur der rr&K Astarte und ihrer Standsäulen (gew. Haine) erwähnt, so wie örtlicher Baals wie Baal Peor (5 Mos. 4, 3. 7, 15. 12, 3. 16, 21. 4 Mos. 22, 41. 25, 3. 5.), und um deffentwillen die Berheirathung mir ihnen untersagt, ihre geschlechtliche Lasterhaftigkeit gebrandmarkt, um derentwillen sie dem Untergang verfallen seien; und etwa noch ihre Todrengebräuche verboten. 2) Eine interessante Vergleichung liest man in Edmond About Le Fellah (Paris, Hachette 1870) p. 21; nur daß der Vers, nicht wußte, daß die Bezeichnung z'~0 nicht bei dem Begriff „Eunuch" stehen geblieben, sondern sich auf alle Hofbediente ousdehnte, ohne daß diese deshalb Eunuchen waren. Siehe unsren Commentar zu 1 Mos. 37, 36. europäischen Völkerschaften die asiattschen Nattonen ausnahmslos monarchisch waren, wie denn nach dem Buche Josua fast jede canaanitische Stadt einen eigenen König hatte. Moses verpflichtete darum den König, das Gesetz sorgfältig zu beobachten und deshalb selbst eine Abschrift davon anzufertigen, sämmtliche Glieder seines Volkes als gleichartig anzusehen, Weiber und Reichthnm für sich nicht zu mehren, so daß also eine Haremswirthschast nicht eintteten sollte, und endlich keine Reiterei zu halten, die ihn veranlassen könnte, mit Aegypten in Verbindung zu treten, aus welchem die Pferde für Canaan geholt werden mußten.1 2 3) — Dieser Knechtschaft der Aegypter trat nun der Mosaismus entschieden entgegen durch die nachdrückliche Wahrung der persönlichen Freiheit und der Unantastbarkeit des Bodenbesitzes. Die erstere schützte er durch die Beseitigung des Sklaventhums, indem er für die Angehörigen des Volkes, Eingeborene wie Fremdlinge, die Dienstbarkeit auf höchstens sechs Jahre, sei sie durch freiwilligen Vertrag oder auf gerichtlichen Antrag eingegangen, abgrenzte, die Lösung dieses Verttages sogar mit einem Geschenke an Naturalien seitens des Arbeitgebers verband, und wo etwa der Diener es für sich besser hielt, bei seinem Herrn dauernd zu bleiben, dennoch das Jobeljahr befreiend eintrat. Die Unantastbarkeit des Bodens wahrte er dadurch, daß kein Familiengut veräußert, sondern nur auf eine Reihe von Jahren verpachtet werden durfte, und zwar so, daß die Verpachtung zu jeder Zeit durch einen Verwandten mit Berechnung der noch übrigen Pachtzeit abgelöst werden konnte, wo nicht aber, das Jobeljahr der Verpachtung ein Ende machte, und das Familiengut dem ftüheren Besitzer oder dessen Erben unentgeltlich wieder zufiel. Abgesehen von dem tiefgehenden allgemeinen volkswirth- 3) Man hat diesen Abschnitt (5 Mos. 17, 14-20) für ein späteres Einschiebsel erklärt. Aber mit großem Unrecht; denn gerade dieser Abschnitt zeugt für die Authenticität. Wenn dem wirklich bestehenden israelitischen Königthum gegenüber Gesetzesbestimmungen für dasselbe hätten entworfen werden sollen, so mußten sie aus den wirklichen Verhältnisien heraus ganz anders gelautet haben. Die Vorschriften, die wir hier lesen, sind einem starken Königthum gegenüber, das eine absolute Gewalt ausübt, so einfach, so kindlich, daß sie eben einer später» Zeit gar nicht erflreßen konnten. Einem solchen Könige zu sagen, halte nicht zu viel Weiber, verschaffe dir keine Reichthümer, halre die Gesetze und mache eine Abschrift davon, ohne auch nur das geringste Mittel anzugeben, um den König hierzu zu nöthigen, ihm die Hilfsmittel abzuschneiden und dem Volke einen Widerstand zu ermöglichen, ist eben nur Sache einer früheren, erfahrungsloseren Zeit. Man vergleiche damit nur die Warnungen Samuels, als das Volk wirklich auf die Einsetzung eines Königs drang (1 Sam. 8, 11 ff.). Die despotische Willkür des Königs, mit der er über alle Söhne des Volkes zu seinen Kriegern, Dienern, Ackerknechten, und über die Töchter zu allen seinen Diensten verfügen, die besten Ländereien für sich und seine Günstlinge beanspruchen, von den übrigen, sowie von allem Biehe die Zehenten für sich nehmen: „Ihr Alle werdet ihm Sklaven werden!" — man vergleiche dies mit den obigen mosaischen Vorschriften, um die Einfachheit und Kindlichkeit und damit das Alter derselben zu erkennen. Auch die Warnung, das Volk nicht nach Aegypten zurückzuführen, „da doch der Ewige zu Euch gesprochen: Ihr sollt auf diesem Wege niemals zurückkehren", ist echt mosaisch, da die Israeliten unter Moses' Führung so oft nach Aegypten zurückzukehren, die Lust verspürt hatten l.vergl. 2 Mos. 14, 13. 4 Mos. 14, 4. 11, 5).