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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1884-03-11 · Heft 11 (11.3.1884) · p. Seite 164

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
48 (1884)
Issue
Heft 11 (11.3.1884)
Date
1884-03-11
Page
Seite 164 (sequence 4)
Language
German
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164 schlechter angebracht als hier, und es zeugt weder von Wahrhaftigkeit noch von Ernst, bei einem so riesigen Problem die Aufmerksamkeit auf Nebenwege abzulenken. Lassen wir die Juden, arbeiten wir als Deutsche oder Oesterreicher, als Menschen, an der allseitigen Besserung der Arbeitsverhältnisse." Jndeß diese Worte sind es nicht, welche uns an dieser Stelle beschäftigten mögen und zu einigen Bemerkungen veranlassen. Es betrifft dies vielmehr eine andere Stelle des Vortrags. Es soll der Nachweis geführt werden, daß der Staatssocialismus nicht eine „Erleuchtung der neuesten Aera" oder, nach Bismarck, „die aus der christlichen Gesittung er wachsene moderne Staatsidee" sei, sondern daß „wir den Staatssocialismus als bewußte Tendenz, als System schon im alten Juden- und Heidenthum" finden. Zu diesen Erscheinungen rechnet der Redner „die mosaische Gesetzgebung mit dem Jobeljahr, die Gesetzgebung des Lykurg, theoretisch den Staat" und „die Gesetze des Platon", die staatssocialistische Revolution der Gracchen und zwar „als Reaction gegen Ausschreitungen der noch ungewohnten individuellen Freiheit. In wiefern diese letztere Bezeichnung auf die mosaische Ge setzgebung anzuwenden sei, ist uns sehr fraglich, doch kommt darauf nichts an. Wundern muß es uns, daß der Redner viel schlagendere Beispiele aus der Geschichte übergangen, z. B. die allindische Handelsverfassung, in welcher der Staat die Preise aller Waaren bestimmte und zwar nach dem Einkaufspreis, den Transportkosten, dem dem Kaufmann zugestandenen Gewinn und den Steuerprozenten des Staates; da waren dann auch die Taxen des Fuhrwesens, des Uebersetzens über die Flüsse u. s. w. gesetzlich festgestellt (s. Zeitschrift der Deutsch-Morgenländischen Gesellschaft Bd. XVI, S. 427 ff.. Lassen, indische Alterthumskunde Bd. II, S. 576). Hier war doch der Kaufmann nur Beamter des Staates. Auch ist es wohl nicht gerechtfertigt, wie wir weiter erweisen werden, hier das Jobeljahr aus der mosaischen Gesetzgebung zur Exemplification herauszuheben. Aber wir bestreiten dem Verfasser überhaupt die Anführung der mosaischen Gesetzgebung neben dem Staate des Lykurg als Staatssocialismus, was nur auf einer ganz oberflächlichen Betrachtung beruhen kann, und diese dürfen wir einem Fachmanne nicht Nachsehen, der solche Schlagwörter damit nur fördert und erhält. — Herr Dr. Hirsch geräth damit in einen Widerspruch mit sich Produktion auf wirthschaftlichem Gebiete." Nach dieser richtigen Definition fragen wir, wie er einen „ Schutz gegen Ausschreitungen, Maßregeln zur Regelung" doch wieder als Beispiele des Staatssocialismus, als Vorgänger des modernen Staatssocialismus betrachten könne? Erkennt er nicht selbst als eine dringende Aufgabe des Staates, z. B. die Frauen- und Kinderarbeit zu beschränken, die sanitären Einrichtungen der Fabrikstätten vorzuschreiben, das Trucksystem zu unterdrücken u. s. w.? Wäre Regulirung und Schutz auch auf dem wirthschaftlichen Gebiete Staatssocialismus, so würde dieser in den Rechtsbestimmungen über Schuldenwesen, Verjährungsfristen, Conkurse, Hypotheken, ja selbst im Strafrecht gegen Diebstahl, Betrug, Fälschung u. s. w. gefunden werden müssen. Nun, ebenso wenig ist in der mosaischen Gesetzgebung ein Staatssocialismus zu erkennen. Denn könnte der Redner wohl für den Staatssocialismus nach seiner eigenen Definition, wonach der „Staat der normale und hauptsächliche Inhaber auch des gesammten Wirthschaftsbetriebes und Wirthschaftsfonds" sein solle, auch nur einen einzigen Zug in der mosaischen Gesetzgebung anführen, auf welchen diese Definition Paßt, der in die von ihr bezeichnete Kategorie fiele — wie es z. B. in der lykurgischen Verfassung der Fall ist? Er hebt hier das Jobeljahr hervor. Aber dieses macht nicht den Staat zum Eigenthümer des Grund und Bodens, sondern bekräftigt erst recht den individuellen Eigenthümer in seinem Besitz. Das gesammte Volk hat das Land, in welches es eindrang, erobert und nach gleichmäßigen Losen an die Familien vertheilt. Dieser Antheil der Familie soll nun auf immer erhalten bleiben, und dadurch dem Einzelnen nicht die Gelegenheit geboten werden, durch Glück und Geschick Familien aus ihrem Eigenthume zu verdrängen und so Großgrundbesitzer und agrarisches Proletariat zu schaffen. Deshalb sollen die Familiengüter nicht verkauft, sondern nur verpachtet werden können und im Jobeljahre an die Familien zurückfallen; deshalb sollen die Verwandten moralisch verpflichtet sein, ein solches aus Noth verpachtetes Grundstück schon vorher zurückzulösen. Hier ist also vom Staatssocialismus auch nicht die geringste Spur, sondern nur ein Schutzmittel für Verarmte und gegen Cumulirung des Grundbesitzes gegeben. Außerdem war das Jobeljahr auch ein Schutzmittel gegen andauernde Knechtschaft, denn Jeder, der in den Verlust seiner persönlichen Freiheit gerathen war, wurde beim selbst. Er sagt vorher: „Staatssocialismus im weiteren und I Eintritt des Zobels ohne Lösegeld frei. Der Staat trat hier wahren Sinne ist hiernach das System, wonach der Staat weder in irgend einen Besitz oder Betrieb, noch erklärte er der normale und hauptsächliche Inhaber auch des gesammten sich für den Eigenthümer des Bodens, sondern nur als Wirthschaftsbetriebes und Wirthschaftsfondes ist. Es handelt i Schützer und Regulirer. Der Redner hätte aber auch noch sich keineswegs nur um ein Reguliren der Bolkswirthschaft, j viele andere Maßregeln der mosaischen Gesetzgebung anführcn noch um ein Mehr oder Weniger der Einwirkung und des müssen, so das Erlaßjahr, daß mit dem siebenten Jahre die Betriebes von Staatswegen. Denn Niemand bestreitet dem; Verjährung aller Schulden eintreten und ein Brachjahr ge- Staate das Recht gesetzlicher Regelung und theilweiser Selbst-' halten werden mußte, ferner die Abschaffung der Sklaverei,

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