Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1884)
- Date
- 1884-02-26
- Page
- Seite 138 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Reife erforderlich wie zur vermögensrechtlichen Verpflichtung, zur Ausübung eines Wahlrechtes oder zur Schließung einer Ehe? Wir würden glauben, eine weit höhere, wenn der Wechsel Ausfluß der Erkenntniß und Ueberzeugung sein soll, und zum Mindesten eine gleiche, wenn er „Geschäft" ist. Selbst bei der Standeswahl ist das Gesetz viel vorsichtiger als beim Glaubenswechsel, denn es bestimmt, daß das Kind, welches nach dem erreichten 14. Lebensjahr mit dem Stande nicht einverstanden ist, für den es der Vater bestimmte, sein Gesuch vor das ordentliche Gericht bringen kann, welches nach Anhörung des Vaters darüber zu entscheiden hat." „In den Fällen der Flucht aus dem Elternhause und des darauffolgenden Glaubenswechsels trägt ein ganz eigenes Raisonnement dazu bei, daß die Eltern gleich a priori ganz ohne Rechtshilfe dastehen. Die Eltern sind gesetzlich berechtigt, „entwichene Kinder zurückzufordern und flüchtige mit obrigkeitlichem Beistände zurückzufordern". Wenn sich nun in derartigen Fällen die Eltern an die Obrigkeit wenden, da heißt es, ja, dein Kind ist flüchtig, du hättest ein Recht aus zwangsweise Zurückbringung, aber man sagt mir, dein Kind will seinen Glauben wechseln, wozu es nach dem Gesetze die Freiheit der Entschließung hat, welche in deinem Hause sehr fraglich wird, und die zu schützen ebenfalls meine gesetzliche Obliegenheit ist. Aber auf die Gegenfrage, ob diese Freiheit der Entschließung für ein jüdisches Kind in einem Kloster gewahrt ist, zuckt man die Achsel und weiset von Pontius zu Pilatus, bis die Taufe die Sache endgiltig abschließt. — In dieser Gegenfrage liegt aber der Cardinalpunkt des Uebels, ja die Gesetzesverletzung. — Nach vollendetem vierzehnten Lebensjahre hat jedermann, ohne Unterschied des Geschlechtes, die freie Wahl des Religionsbekenntniffes nach seiner eigenen Ueberzeugung, sagt das Gesetz, und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch, sagt dasselbe Gesetz weiter, zur Zeit der Wahl nicht in einem Zustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt. Wir glauben in einem Kloster ist einem jüdischen Kinde die freie Wahl nicht geschützt, ja die eigene freie Ueberzeugung ist von dem Momente ausgeschlossen, als das Klosterpförtchen hinter dem Judenmädchen in sein Schloß fällt. — Das Begehren jüdischer Eltern, daß sich die Pforten des Klosters ihrem Kinde erschließen und daß die Freiheit der Wahl thatsächlich geschützt werde, scheint uns ein durchaus im Gesetze begründetes zu sein. Erachtet man es für unstatthaft, das Kind mit den Eltern ziehen zu lassen, so möge man es in die vorläufige Obhut eines Dritten, thunlichst Unpartheiischen, übergeben, — und die Freiheit der Entschließung walten lassen. Im Kloster waltet sie nicht, dies liegt in der Natur der Sache und wir waren schon selbst Zeugen solcher Scenen und wissen dies daher auch aus Erfahrung. Wir denken dabei durchaus nicht an Gewalt und physischen Zwang, sondern sagen nur das, was uns ganz richtig scheint, wenn wir behaupten, die Freiheit der Entschließung ist im Kloster ausgeschlossen." Rußland. Petersburg, 8. Febr. (Privatmitth.) Es hat sich jetzt hier eine Vereinigung sehr einsichtsvoller Männer gebildet, welche die wissenschaftliche Erforschung Palästinas und die Unterstützung der dortigen jüdischen Colonien sich zur Aufgabe gestellt hat. Man erwartet die obrigkeitliche Bestätigung. Außerdem geht man mit dem Plane um, zum Andenken an den bevorstehenden 100jähr. Geburtstag Sir Moses Montesiore's eine großartige philanthropische Anstalt zu gründen. Der Kiewer Generalgouverneur, oder, wie man ihn sonst betitelt, „General der Judäophobie" v. Drentelen hat in seinem antisemitischen Feldzuge vom regierenden Senate eine Schlappe erlitten. Diesem humanen Staatsmanne schienen die „temporären Vorschriften" eines Jgnatieff noch zu milde und zu gering an Zahl, und er wollte durch eine unerhörte Interpretation sie möglichst verschärfen und wesentlich vermehren. Auf Grund dieser Interpretation hat er sich mit einem Circulär an die Gouverneure von Tschernigoff und Poltawa gewendet, in welchem er ihnen befahl, ohne Weiteres die Juden aus den Dörfern und Flecken zu vertreiben, weil das seiner Meinung nach ganz im Geiste der temporären Vorschriften wäre, obgleich es in deren Wortlaut nicht ausgedrückt sei. Die Herren Gouverneure kümmerten sich nicht um die Authenticität dieser so eigenartigen Interpretation und schickten sich bereits an, den Befehl ihres Vorgesetzten unerbittlich zu vollstrecken. An einigen Orten begann schon die Vertreibung, während an anderen die betreffenden Opfer dieser neuen „Gsera raah" sich an den Senat gewendet haben, von welchem nun die Verordnung ergangen ist, bis auf Weiteres die Vertreibung der Juden aus den Dörfern und Flecken einzustellen. Das scheint aber auf Herrn v. Drentelen keinen Einfluß gehabt zu haben, vielmehr will das ihn zu neuen Heldenthaten anspornen und, so macht er wieder von sich sprechen, durch ein anderes Circulär antisemitischen Charakters, laut welchem alle Vorschriften über den Aufenthalt der Juden außerhalb des Anfiedelungsrayon der Juden auch auf die in Reserve sich befindenden jüdischen Soldaten ihre Gültigkeit haben. Die Lorbeeren dieses wackern Antisemiten lassen, wie es scheint, auch andere Gouverneure nicht schlafen, und ein jeder von diesen edlen Herren will dem anderen an Antisemitismus den Rang ablaufen. So hat, dem „Odeffky Listor" zu Folge, der Kownasche Gouverneur den Befehl ergehen lassen, „von nun an keine Juden mehr im Dienste der Kanzlei