Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1884)
- Date
- 1884-02-26
- Page
- Seite 137 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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137 keitspartei gegenüberstehenden Parteien in ihren Organen nicht gänge aufzählen. Was das junge, kaum dem Kindesalter näher auf dasselbe eingegangen find, weil es eben — Juden: entwachsene Mädchen bestimmt, dem Hause ihrer Eltern zu und Judenthum vertheidigt und für das Recht und die Wahrentlaufen und den Glauben ihrer Väter abzuschwören, hat heit eintritt. Die Unabhängigkeitspartei selbst antwortete in; selbstverständlich in den allermeisten Fällen mit der religiihrem Parteiblatt „Egyetertus", aber durchaus nichtssagend, wie im Gefühle der eigenen Schwäche. Sie beruft sich nur ’ darauf, daß einmal die „Judenfrage" in Ungarn bestehe und > schiebt die Ursache auf die Regierung, welche den Antisemi-; tismus gefördert habe, um die Aufmerksamkeit der Nation von den schwierigen Zuständen des Landes abzulenken, und auf die Juden selbst, weil sie in zu großer Zahl sich in Pest niedergelaffen und weil die Orthodoxen sich dem Zeitalter und der Nation nicht genug anschlössen. Dies ist alles, was sie zu entgegnen haben, wenn man noch die beliebte Ausrede hinzufügt, daß ein Ausländer die ungarischen Zustände nicht kenne. Man wird leicht erkennen, daß eine solche Entgegn nung aus den gewichtigen Inhalt des Sendschreibens und die darin vorgetragenen Argumente nichts anderes bedeute, als ein Zugeständnis der Richtigkeit derselben. Nyiregyhaza, 9. Febr. In der Affaire Szeiffert-Onody hat der Gerichtshof mit Verwerfung des staatsanwaltlichen Antrages, demgemäß Onody wegen öffentlicher Gewaltthätigkeit gegen eine Behörde in Anklagezustand versetzt werden soll, die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens beschlossen, da Oberstaatsanwalts-Substitut Szeiffert durch den Angriff Onvdy's in der Ausübung seiner Amtspflicht bei Fortsetzung der Verhandlung nicht behindert wurde und die Drohung außerhalb der Gerichtslokalitäten und des Berhand-; lungssaales erfolgte und das Verbrechen einer als gefährlich zu qualiffzirenden Gcwaltthätigkeit nicht vorliegt. In der! Motivirung dieses Beschlusses heißt cs weiter, daß bezüglich! der Ehrenbeleidigung kein Antrag gestellt wurde und ein solcher ohne Ermächtigung des Ministers auch nicht gestellt werden könne. (Der Herr Onody bleibt also auch deswegen unbestraft, daß er sich richterliche Funktionen anmaßte, die Synagoge zu Tißa-Eßlar durchwühlte, Zeugen berief und verhörte. sie bedrohte u. s. w. Es geht eben in Ungarn mit gewisser Dreistigkeit Alles'.) — Dagegen konnte man freilich den Antisemiten Berhovay, der sich der Unterschlagung von Geldern, die fürWohlthätigkeitszwecke bestimmt waren, schuldig gemacht hatte, nicht retten, und das Abgeordnetenhaus mußte seine Indemnität als Abgeordneter aufheben und ihn dem Strafrichter überlassen. Lemberg, 10. Febr. Wir haben über den Fall, daß ein kaum 14jähriges Mädchen wider den Willen ihrer Eltern getauft worden, ausführlich berichtet. Der „Lemberger Israelit" vom 1. Febr. macht hierzu folgende Bemerkungen von Interesse: „Dieser Fall steht durchaus nicht vereinzelt da und wir könnten aus den letzten Jahren einige ganz analoge Vorösen Ueberzeugung nichts zu thnn. Unzufriedenheit über die Behandlung im Hause, kindischer Trotz und Widerspenstigkeit, mitunter eine fatale Liebesgeschichte oder eine Ueberrcdung unter Verheißung von künftigem, selbstverständlich irdischem Glücke sind meist die Motoren, welche solche junge, unerfahrene und zumeist ganz ungebildete Geschöpfe aus dem Neste des Elternhauses locken. In der schweren Stunde der Flucht sind sie der Ueberzeugung, in einem nahen Kloster ein sicheres Asyl zu finden, diese Ueberzeugung giebt vielleicht den Ausschlag oder ist gar die erste Grundlage zum ganzen Plane. Ohne Aussicht auf dieses Asyl würde der Fluchtgedanke gar nicht keimen, oder aber niedergedrückt werden. Doch wir haben nicht zur Feder gegriffen, um gegen die Klöster zu schreiben, wir wollen auch nicht die Frage behandeln, welcher Lärm geschlagen und welche Federn gegen uns Juden in Bewegung gesetzt würden, falls etwa ein christliches Mädchen in einem jüdischen Hause oder gar bei einem jüdischen, religiösen Vereine Aufnahme fände, und den Eltern unter der Motivirung vorenthalten würde, daß dieses junge, unerfahrene und ungebildete Wesen zur Ueberzeugung gelangt sei, daß sein Seelenheil den Uebertritt zum Judenthum heische. Wir haben zu viel bittere Lebenserfahrung, um trotz aller gesetzlichen Garantien heute an eine absolute Gleichheit noch zu glauben, um nicht zu wissen, daß nicht mit gleichem Maße gemessen wird, — und um nicht die ganze Schwere und praktische Consequenz des Satzes zu fühlen: Si duo faciunt idem non est idem (Wenn Zweie dasselbe thun, so ist es doch nicht dasselbe)." „Um jedoch diese Sache objektiv zu behandeln, müssen!wir auf einen gewissen Gegensatz in unserer Gesetzgebung j verweisen. Zu allen Rechtshandlungen und zur Eingehung von Rechtsverbindlichkeiten verlangt unser Gesetz die Volljährigkeit, d. i. die Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder i die Altersnachsicht, während zum Religionswechsel das zurück-! gelegte 14. Lebensjahr genügt. Um also sich vermögensrechtj lich zu verpflichten, und wäre der Betrag auch nur ein sehr ' geringer, muß ein Minderjähriger in der Regel die Zustim-; mutig des Vaters oder Vormundes, ja die Genehmigung des Pupillargerichtes haben, um ein politisches aktives Wahlrecht auszuüben, muß man 24 Jahre alt sein, eine gültige Ehe kann ein Minderjähriger ohne Zustimmung der Eltern nicht eingehen und zum Religionswechsel genügt das zurückgelegte 14. Lebensjahr und bedarf es von da ab keiner ähnlichen! Zustimmung!! Ist zum Religionswechsel etwa keine derartige geistige 9