Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1884)
- Date
- 1884-01-01
- Page
- Seite 14 (sequence 14)
- Language
- German
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Die Wiener Universität uudie Inden. Es ist leider eine alte Erfahrung, daß das Wissen und die Wissenschaft an sich ihre besonderen Träger weder aufklären, noch veredeln, wenn nicht eine edle Gesinnung und ein über die Vorurtheile sich erhebender Geist mit jenen verbunden sind, daß vielmehr die Wissenschaft ihre läuternde Wirkung erst auf die Allgemeinheit und im Laufe der Zeit ausübt. So erhielten sich auch in den Universitäten viel länger als man voraussetzen sollte, Vorurtheile und selbst Barbareien (zu den letzteren zählen wir z. B. die Studentenduelle, die in Motiven und Mitteln so unwürdig der Wisienschaft sind) — während draußen im Leben, im Verkehr und in der Entwickelung der Verhältnisie Aufklärung, Duldsamkeit und die richtige Beurtheilung der Verhältnisse längst einen weiten Spielraum gewonnen haben. Aeltere Leser werden sich erinnern, welche Kämpfe es kostete, ehe die preußischen Universitäten Juden zur Erlangung des Doctorgrades juris utriusque und wiederum zu Dozentenstellen zuließen. Viele von ihnen schützten ihren evangelischen Charakter vor, der statutenmäßig festgestellt sein sollte. Bisweilen fand dies nicht einmal ausdrücklich im Gründungsstatute statt, und dann muß jedes Institut nach Jahrhunderte langem Bestände sein Statut einmal verändern, um nicht vollständig hinter dem Bedürfniß und dem Geist der Zeit zurückzubleiben. Wir verweisen hierüber auf die Jahrgänge 1860 und 1861 dieses Blattes. Gleiches geschah bei der Wiener Universität und wir entlehnen eine desfallsige Schilderung der eben erschienenen Schrift unsres Freundes vr. Wolf in Wien: „Zur Geschichte der Wiener Universität." (Wien, Holder 1883.) Er bemerkt S. 144: Wir wollen uns hier auf einen Moment unterbrechen. Tie Verhältnisie auf dem Gebiete der Universität in Verbindung mit der octroyirten Verfasiung vom 4. März 1849 drängten auch zur Regelung anderer Fragen. So wollten auf Grund des § 1 der österreichischen Grundrechte und § 28 der Reichsverfasiung vom 4. März 1849 die Gerichte Juden zur Richteramtsprüfung und zum Richteramte zulasien. Mit Rücksicht jedoch auf die bis dahin bestandenen gesetzlichen Vorschriften (Hofdecret vom 25. October 1790*), nach welchen Juden vom Studium des canonischen Rechtes ausgeschlosien waren und blos voctores juris civilis, aber nicht juris canonici werden durften, verlangte man von israelitischen Candidatcn nachträglich den Ausweis über das Studium des canonischen Rechtes durch eine Prüfung oder durch ein Frequentations-Zeugniß. 1) Weitere diesbezügliche Verfügungen erflosscn: Allerhöchste Entschließung vom 2t. August 1820, 24. Februar 1833, Studien-Hofcommissions-Decrete vom 27. October 1820, 21. April 1829 und 28. Februar 1833, nach welchen der Besuch der Vorlesungen über canonisches Recht, aber nicht die Prüfung aus diesem Gegenstände Israeliten gestattet war. Der damalige Justizminister Schmerling befürwortete hierauf (30. März 1849), daß in Hinkunft Israeliten von diesem Studium nicht ausgeschlosien werden. Er schrieb: „Ich vermag kein principielles Hinderniß zu erkennen, welches einen israelitischen Glaubensgenossen von einem Studium der Satzungen, Einrichtungen und den positiven Gesetzen unserer christlichen Kirche ferne zu halten gebieten könnte: so wenig als Christen von der wissenschaftlichen Aneignung der für die Judengemeinden bestehenden Anordnungen ausgeschlosien, vielmehr dazu angehalten wurden, weil sie zu deren Handhabung berufen waren, ebenso wenig darf den Juden nach den erwähnten Grundsätzen der Verfassung der Weg zur vollkommenen Erlernung aller den Richtern in Oesterreich nöthigen Kenntnisse versperrt bleiben." Das Unterrichts-Ministerium trat diesen Anschauungen bei. Es erschien ein diesbezüglicher Erlaß vom 14. Jänner 1850 und wurde die Verfügung getroffen, daß jene, welche ihre Studien bereits absolvirt haben, bei der praktischen Prüfung aus diesem Gegenstände geprüft werden können. Es trat hierauf ein besonderer Fall ein. Ein Doctorandus juris jüdischer Confession bestand 1852 an der Wiener Universität die strengen Prüfungen aus dem Kirchenrechte und bei der öffentlichen Disputation, wie sie damals üblich war, stellte er Thesen aus der genannten Disciplin zur Bertheidigung auf. Er wurde jedoch nur zum voctor juris, aber nicht voctor juris utriusque promovirt. Der Betreffende recurrirte gegen diesen Vorgang beim Ministerium und dieses forderte das Universitäts-Consistorium zur Begutachtung dieser Frage auf. Das Professoren-Collegium der rechts- und staatswisienschaftlichen Facultät erklärte, daß den Juden blos untersagt wurde, Thesen auf diesem Gebiete aufzustellen; das Consistorium wollte sie jedoch (19. Juli 1852) auch nicht zu den strengen Prüfungen aus diesem Fache zulassen. Als Grund für dieses Votum (Referent war vr. Mühlfeld) wurde angegeben, es sei nicht möglich, in den wahren Sinn und in das Verständniß der Canones einzugehen, für den, der die Glaubenslehre der Kirche nicht in seine Ueberzeugung ausgenommen. Aeußeres mechanisches Wirken genüge hier nicht, und wer wird eine überzeugungsvolle Wissenschaft des canonischen Rechtes demjenigen Zutrauen, der nach seinem Religionsbekenntnisse die Glaubenslehren der Kirche nicht in seine Ueberzeugung ausgenommen und sie für falsch und irrig hält und halten muß. Es läge auch darin eine gewisie Profanation, einen Kandidaten aus einer Disciplin zu prüfen, an die er -nicht glaubt, oder es müßte angenommen werden, er sei als Jsraelite ein Heuchler. Es erfolgte hierauf am 21. November 1852 die Entscheidung, daß Juden wohl aus dem Kirchenrechte geprüft werden können, jedoch nicht als Doctores juris canonici promovirt werden dürfen.