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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-11-03 · Heft 132 (3.11.1838) · p. Seite 532

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 132 (3.11.1838)
Date
1838-11-03
Page
Seite 532 (sequence 2)
Language
German
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532 d. I. erlassenen Verordnung über die Rechte und Pflichten der mosaischen Glaubensgenossen in diesem Reiche. Gegeben Stockholm, Schloß den 21. Septbr. 1838. Wir Carl Johann re. thun zu wissen, daß wir im Betreff der Anwendung unsrer unterm 30. Juni d. I. erlassenen gnädigen Verordnung über die Rechte und Pflichten der mosaischen Glaubensgenossen in diesem Reiche folgendes verordnen wollen: 1) Wünscht ein mosaischer Glaubensgenosse, der entweder hier im Reiche geboren, oder von auswärts eingewandert zum schwedischen Unterthan ausgenommen ist, oder es künftig wird, sich anderswo, als in Stockholm, Gothenburg, Norckösug oder Caclskrona zu etabliren, so hat er deshalb bei uns unterthanigst anzusuchen, und dabei den Zweck des ententirten Etablissements anzugeben, wonach wir, nachdem die betreffende Bürgerschaft und Behörden vernommen sind, und ihre Erklärungen und Gutachten, darüber abgegeben haben, besonders beschließen werden, in wie fern gedachtes Etablissement Statt finden solle, oder nicht. 2) Mosaische Glaubensgenossen, welche mit Unserer Erlaubniß nur bis auf weiter sich im Reiche aufhalten, dürfen nicht anders, als in den gedachten 4 Städten sich niederlassen. 3) Wenn ein mosaischer Glaubensgenosse darum ansucht, in der Stadt, da er sich zu etabliren das Recht erhalten, ein Handel, ein Handwerk, oder ein andres bürgerliches Gewerbe, ausüben zu dürfen, so wird alles zur genauen Richtschnur genommen, was die Verordnungen für die Gewinnung eines solchen Rechts hinsichtlich Einschreibung, Lehr-, und Dienstjahre, Gesellenzeit, Meister-Prüfung u. s. w. vorschreiben, und muß die Behörde bei der das Ansuchen eingegeben ist, bevor dasselbe zur weitern Prüfung vorkommt, allezeit die Handels, Handwerks - oder Fabriks. Socitaten, die es angeht vernehmen, wonach und nachdem Erkenntniß in der Sache ertheilt worden, Beschwerde darüber geführt werden kann, innerhalb Zeit und Ordnung, wie für jeden Fall im Allgemeinen festgesetzt ist. Dies Alles rc. ist zu mehrerer Kunde rc. Carl Johann. S. A. Munthe. Man sieht, daß die ganze angebliche Zurücknahme des Emancipationsgesetzes, sich darauf beschrankt in einigen Fallen noch einen Rekurs an die Königl. Regierung vorzuschreiben, daß aber im Wesentlichen die ertheilte Freiheit völlig unangetastet bleibt, zumal für die inländischen Juden. Glückstadt, 10. Oktbr. (Privatmitth.). Die hiesige Gemeinde, etwa 180 Seelen stark, hat nun, so gut wie größere Gemeinden,^ ihren eigenen Rabbinen und Religionstehrer. Der plötzliche Tod ihres früheren Lehrers und Schächters gab die> Veranlassung, eine zeitgemäße Reform einzuführen, wobei sich der Superintendent für das Herzogthum Holstein, der Dr. Theol. Herzbruch, ein nicht geringes Verdienst erwarb, indem er die Anstellung eines gebildeten Religionslehrers, der auch deutsche Predigten halten I könne, den einzelnen Gemeindegliedern dringend anempfahl. Der 0i. der Philosophie, A. Heilbutt) aus Altona, ward nach gehaltener Probepredigt als Rabdine angestellt, und erbaute seine Gemeinde sowol, wie so manchen christlichen Zuhörer durch seine am Neujahrstage und Vecsöhnungsfeste gehaltene Predigten. Seine Talmudischen Studien hat derselbe bei dem würdigen und von seinen Schülern hochgeachteten Rabdine in Bcaunschweig absolvirt, und darauf die Universität zur Erlangung philosophischer und philologischer Kenntnisse besucht, wo er auch nach abgehaltenem Examen promovirte. Möge es dem noch sehr jungen Manne gelingen, zwischen der Scylla und Charybdis des antiken und modernen JudenthumS sein Schtfflein glücklich hindurch zu steuern, möge er durch seine Bemühungen im Kreise der Familien das Gute vermehren und befestigen, das er durch seine Predigten anzuregen wissen wird. — so — M i s c e l l e ri. Die Belletristik andrer Nationen ist auch insbesondere darum interessant zu beobachten, weil manche ihrer Anschauungen fremdländischer Verhältnisse auf jenem Gebiete am leichtesten zu erkennen sind. Die Franzosen wissen, daß die Verhältnisse der jüdischen Glaubensparthei in Deutschland bei weitem noch nicht den freien Höhepunkt erreicht haben, als in Frankreich. Wunderlich sind daher die Combinationen, die sie sich daraus als im bürgerlichen Leben hervorgehend, denken. Auf Französischem Boden wissen sie sie bald zurechtzulegen, wie man aus dem Aufsatze in dem Uvre des Cent et un betitelt: l’eglise et la svnagogue ersehen kann. Wir wollen hierfür es uns nicht gereuen lassen auf eine kleine Novelle in No. 280 des Courr. fran^uis aufmerksam zu machen und sie sogleich auszügtich mittheilen. Sie hat zur Aufschrift: „der Student von Heidelberg," und es wird nicht unbekannt sein, daß dem Franzosen ein deutscher Student nicht anders als ein Laffe der höchsten Romantik erscheint' — Wir finden ihn zu den Füßen seines sterbenden Vaters, des Pfarrers zu Anderstein, der ihn in seine kalte Hand schwören laßt, nichts anders werden zu wollen, als Pfarrer zu Anderstem. Als eifriger Jünger der Theologie zu Heidelberg erblickt er eines Tages die Tochter eines reichen aber geizigen Juden, der ihm gegenüber wohnt. Nahet lernt auch ihn lieben und giebt Franzen nicht selten im Garten ein willkommnes Stelldichein. Franz vergißt über die Liebe das Studiren, und sieht sich bald ohne Baarschast. Nahet laßt ihm heimlich Unterstützung zukommen,

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