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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-11-03 · Heft 132 (3.11.1838) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 132 (3.11.1838)
Date
1838-11-03
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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h. Mrg.°g. Allgemeine N». iss. Zeitung -es Zudenthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit KSnigl. Sächsischer allergnädigster Concessron.) Leipzig, den 3. November 1834. Zeitungsnachrichten. Stockholm, 28. Septbr. (Privatmitth.). Daß unsere Emancipationsgeschichte einen höchst eigenen, pikanten Verlauf genommen, wissen Sie und ihre Leser bereits. Wir werden Ihnen eine Monographie derselben übersenden, da ihr Verlauf nun bald das Ende erreicht hat. Einstweilen erhalten Sie zwei Aktenstücke, aus denen zu ersehen, daß die Rücknahme nur in der Nothwendigkeit eines besonderen Rekurses an bie Königl. Regierung besteht.*) A. Auszug aus der schwedischen Staatszeitung vom 22. Septbr. 1838. Des Königs Majestät hat gestern folgendes gnädige Schreiben an seinen interimistischen Oberstatthalter erlassen: In Folge einer von den 50 Aeltesten der Stockholmer Bürgerschaft an Euch ergangenen Aufforderung, habt Ihr eine unterm 10. d. M. von gedachten Aeltesten an uns gestellte Schrift übergeben, in welcher dieselben nach angeführten Gründen unterthänigst ansuchen, daß, nachdem wir durch gnädigste Verordnung vom 30. Juni den mosaischen Glaubensgenossen im Reich ein allgemeines schwedisches Bürgerrecht bewilligt; ein Beschluß der nach der Supplikanten Meinung, einen nachtheiligen Einfluß auf ihren bürgerlichen Gewerbsbetrieb ausüben könnte, wir zu erklären geruhen möchten, daß künftig mosaischen Glaubensgenossen nicht gestattet werde ins Reich zu ziehen, sich darin häuslich niederzulassen und zu schwedischen Unterthanen ausgenommen zu werden. Dieses unterthänige Ansuchen haben wir uns vortragen lassen und geben Euch hiermit zu erkennen, daß wir den Beschluß faßten, welcher unsre vorerwähnte Verordnung in Betreff der Pflichten und Rechte der mosaischen Glaubensgenossen enthielt, wir ein uns zuständiges Regierungsrecht ausgeübt haben. Inzwischen, so wie wir stets besorgt sind, der Industrie, dem Handwerk, und dem Fabrikwesen Gelegenheit zur Erweiterung ihrer Wirkungskreise zu verschaffen, sind wir auch wahrend des Fortschritts dieser GewerbSthatigkeiten stets bedacht gewesen, solche mit Vorsicht zu leiten, ohne dabei von den Rechten und Zukommnissen die das Herkommen und die Gesetze dieses Reiches uns anweisen, °) Obgleich wir schon aus anderen Zeitungen Auszüge auS diesen Schreiben gegeben, so ist es doch der Tendenz unsrer Zeitung gemäß, die Aktenstücke vollständig zu geben. Redact. abzustehen. Von auf diese Rechte und Zukommnisse basi'rten Ursachen geleitet, und auf den § 89*) der Verfassung gestützt, haben Wir den hier im Reiche gebornen mosaischen Glaubensgenossen, und solchen die durch königl. Resolution zu schwedischen Unterthanen ausgenommen sind, oder es noch werden, die in der obenerwähnten Verfassung bezeichneten Vortheile zuerkannt. Bei diesem Verhältnis "und da in den letzten 10 Jahren nur 12 vom Auslände gekommene mosaische Glaubensgenossen gnädige Erlaubniß zum Aufenthalt im Reich, und nur 3 auswärts Geborne zu schwedischen Unterthanen ausgenommen worden, welche Letztere während längerer Zeit im Lande wohnhaft sind, sich durch ein ehrbares Betragen, und eine nützliche Wirksamkeit bekannt gemacht, und darüber Zeugnisse von der betreffenden Bürgerklaffe beigebracht haben; so haben wir auf obgedachte Vorstellung der 50 Bürger-Aeltesten von Stockholm uns nicht veranlaßt gefunden Weiteres zu verfügen, als daß wir nach wie vor den schwedischen Gewerbtreibenden und übrigen Einwohnern gegen das Einwandern von Ausländern zu welcher Glaubenslehre sie sich bekennen mögen Schutz wollen angedeihen lassen, auf die Weise wie wir es den Umständen angemessen finden, und wie es mit dem Grundgesetz, dem Vortheil der Gewerbtreibenden , und dem wahrhaften Besten des Reichs übereinstimmt. Dieses Euch zur gnädigen Antwort, und zur Verständigung der Supplikanten mittheilend, befehlen wir u. s. w. Stockholm, Schloß d. 14. Septbr. 1838. Carl Johann. S. A. Munthe. B. Auszug aus der Staatszeitung vom 23. Septbr. Se. Königliche Majestät gnädige Bekanntmachung in Betreff gewisser Fälle der Anwendung der unterm 30. Juni *) Der Paragr. 89 der Verfassung lautet wie folgt: Im Pleno der Reichsversammlung dürfen Fragen den allgemeinen Haushalt des Reichs betreffend aufgeworfen werden, e6 sei wegen neu vorzuschlagender Geseke, oder wegen allgemeiner Einrichtungen jeder Art, und werden solche Fragen dem allgemeinen Beschwerde und Staatshaushalts-Ausschuß überwiesen. Die Reichsstande haben jedoch keine Macht in solchen Fällen mehr zu beschließen als Vorstellungen und Wünsche um solche dem König anzuempfehlen, welcher darauf nach Vernehmung des Ztaatsraths, die Rücksicht nimmt, welche, er fürs Reich nützlich findet. Will der König den Reichsständen einen Gegenstand vorlegen, und mit ihnen gemeinschaftlich einen Beschluß fassen der die allgemeine Regierung des Reichs betrifft, so wird damit verfahren auf die An, die wegen der Gesetzfragen festgesetzt ist.

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